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Urteil: Privatverkauf von illegaler CD nicht rechtswidrig

Immer wieder werden ahnungslose Konsumenten von beauftragten Rechtsanwälten abgemahnt, weil sie angeblich illegale CDs im Internet zum Verkauf angeboten hätten. So wurde ein Vorarlberger Konsument vom Leadsänger der ehemals weltbekannten Rockgruppe "The Sweet", Andy Scott, geklagt. In dem von der Arbeiterkammer Vorarlberg unterstützten Musterprozess hat der OGH nun festgestellt, dass der private Verkauf solcher CDs nicht rechtswidrig ist.

Der Konsument, der Sammler von CDs ist, hatte eine CD mit dem Titel "The Sweet - The Legend Lives On Vol. 1", die er dereinst im Handel erworben hatte, auf Ebay zum Verkauf angeboten. Daraufhin kaufte der von Scott beauftragte Rechtsanwalt diese CD zum Preis von einem Euro und brachte eine Klage auf Unterlassung beim LG Feldkirch ein. Dem Konsument wurde vorgeworfen, durch den Verkauf eine Vielzahl von Rechtsverstößen begangen zu haben, u. a. gegen das Namensrecht, das Markenrecht oder das Urheberrecht, weil es sich um eine nicht originale CD gehandelt habe.

Nachdem bereits die Unterinstanzen die Klage des Leadsängers abgewiesen hatten, hat nun auch der OGH die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Nach dem OGH kommen lauterkeitsrechtliche und markenrechtliche Ansprüche schon deshalb nicht in Betracht, weil der Konsument einen Privatverkauf auf Ebay getätigt hat und daher nicht "in geschäftlichem Verkehr" tätig geworden ist, was aber Voraussetzung für eine Inanspruchnahme nach diesen Bestimmungen wäre. Auch eine Inanspruchnahme nach dem Namensrecht scheidet aus, weil der Konsument durch den Verkauf der im Fachhandel erworbenen CD weder den Namen der auf der CD genannten Rockband bestritten hat, noch sich selbst den Namen angemaßt oder ihn unrechtmäßig als Bezeichnung für sich oder eigene Produkte gebraucht hat. Ob der Produzent der CD Namensrechte des Klägers verletzt hat, spielt im Verhältnis der Streitteile keine Rolle.

OGH 11.05.2012, 4 Ob 38/12k

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