"Die Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen beginnt! Hol Dir das Buch dazu" lautete die Überschrift und darunter war zu lesen "Stickersammelbuch zum Sensationspreis Euro 1,99". Dazu die Zeichentrickfigur Garfield, der neben einer mit Stickern gefüllten Schatztruhe inmitten einer Wüstenlandschaft lehnte. 2500 solcher Plakate wurden in 1400 Standorten der SPAR Filialen aufgestellt. Und weiters Flugblätter an alle Haushalte mit der Aufforderung: "So wird dein Stickersammelbuch voll: Blaue Sticker-Briefchen um nur Euro 0,50 kaufen…." Oder die Eltern bekamen bei jedem Einkauf von 10 Euro ein grünes Sticker-Briefchen gratis dazu.
Die EU-Richtlinie gegen Unlautere Geschäftspraktiken enthält eine Liste von absolut verbotenen Werbemethoden. In Umsetzung der Richtlinie ist gemäß Ziffer 28 des Anhanges zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eine direkte Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen, unter allen Umständen verboten.
SPAR wollte dem Gericht weismachen, diese Werbung richte sich an Erwachsene, insbesondere an Lehrer, Pädagogen und Eltern und nur im "untergeordnetem Ausmaß" an Kinder.
Das Landesgericht Salzburg geht in seiner Entscheidung nun davon aus, dass der Schutzbereich den genannten Normen Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst. Die Werbung von SPAR richte sich an diesen Personenkreis: Die Kinder werden bewusst mit "Du" angesprochen, Garfield soll die Aufmerksamkeit auf die Werbung ziehen und die Wüstenlandschaft erinnert nicht an die realen Lebensbedingungen der Wüste, sondern an ein Kinderbuch. Daher liege eine verbotene direkte Kaufaufforderung an Kinder vor. SPAR wurde diese Art der Werbung für die Zukunft verboten.
Dieses wohlbegründete Urteil des Landesgerichtes Salzburg ist eines der ersten zum Thema des Verbotes von Kinderwerbung in Österreich. Es begründet sehr ausführlich, weshalb hier Kinder und eben nicht Erwachsene die Zielgruppe der Kaufaufforderung sind. Damit wird ein wichtiges neues Kapitel für den Konsumentenschutz in der Praxis eröffnet - den Schutz der Kinder vor aggressiver Werbung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Salzburg 16.12.2011, 14 Cg 34/11-8
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien