Der VKI hatte - im Auftrag des BMSK - im Dezember 2007 mehrere Mobilfunkanbieter wegen irreführender Preiswerbung geklagt, darunter Hutchison "Drei" , die den 3NoLimits Tarif in Print, Funk und Fernsehen mit den Slogans "Unbegrenzt telefonieren und unbegrenzt mobil fernsehen um 24 Euro pro Monat" oder "3NoLimits - unbegrenzt telefonieren in alle Netze und unbegrenzt fernsehen" bzw. "Im 3 Mega Netz: Unbegrenzt in alle Netze telefonieren zum kleinsten Preis" beworben hatte. Tatsächlich waren aber nur je 1000 Freiminuten inkludiert, worauf mit eher unauffällig gehaltenen Zusätzen wie "Fair Use Policy. Details: www.drei.at" hingewiesen wurde.
Das Berufungsgericht kam zu folgender Beurteilung: Eine Irreführungseignung blickfangartiger Werbung ist nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu beurteilen. Dieser Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung. Denn er kann schon durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend sein, sodass nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen kann.
Die "3" - Werbung stelle das "unbegrenzte Telefonieren" zu einem bestimmten Entgelt hier blickfangartig heraus und der durchschnittlich informierte, verständige Interessent glaube, es handle sich um einen - bedingungslosen - Fixpreis.
Die Beklagte hätte nun diese Irreführungseignung durch einen ausreichend deutlichen aufklärenden Hinweis beseitigen können. Nicht ausreichend wertete das Gericht den bloßen Sternchenhinweis auf Kleingedrucktes in der Plakatwerbung, weil dieses - falls überhaupt lesbar - etwa von vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern nicht wahrgenommen werden könnte.
Im Übrigen könne im bloßen Hinweis auf gänzlich unkonkrete "Fair Use Details" oder eine "Fair Use Policy" samt Verweis auf eine Webseite kein den möglichen Irrtum aufklärender Hinweis erkannt werden, zumal der/die InteressentIn nicht immer prompt über eine Internetverbindung verfügt.
Dass der/die DurchschnittsverbraucherIn den Begriff "fair Use" unabhängig von der Werbebotschaft jedenfalls als Gesprächsminutenbegrenzung auffasse, sei weder festgestellt noch sonst indiziert. Das Kriterium der fairen Verwendung erschien dem Gericht nicht zwingend an eine vordefinierte Gesprächszeit geknüpft, könnte es doch auch durch ein Verbot der Weitergabe des Telefons an andere Nutzer oder die Beschränkung exzessiver Einzelgespräche von stundenlanger Dauer etc. definiert sein.
Wenn, wie hier, die Werbung keinen ausreichend deutlichen aufklärenden Hinweis auf allfällige Einschränkungen des Angebotes enthalte, sei sie zur Irreführung iSd § 2 UWG geeignet. Das Unterlassungsbegehren müsse dann nicht noch den Zusatz "…wenn nicht in deutlicher,unübersehbarer und unmissverständlicher Weise darauf hingewiesen wird" enthalten. Gäbe es einen solchen Hinweis aber, sei die Werbung nicht irreführend.
Wie deutlich genau nun ein aufklärender Hinweis sein muss, damit er der Werbung die Irreführungseignung nimmt, führten die Gerichte nicht aus. Diese Frage wird wohl noch Gegenstand von Einzelfallentscheidungen werden, denn würden die Werbenden so deutlich auf Angebotseinschränkungen hinweisen, dass jeder Irrtum beim verständigen Verbraucher auszuschließen ist, wäre der Zweck der Blickfangwerbung wohl klar vereitelt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien vom 15.12.2008, 4 R 165/08a
HG Wien vom 15.5.2008, 10 Cg 191/07d
Klagsvertreterin. Dr. Anne Marie Kosesnik - Wehrle, RA in Wien