Zum Inhalt

Urteile: Oberlandesgerichte sehen zahlreiche Klauseln in Leasing-Verträgen als rechtswidrig an

Der VKI ist - im Auftrag des BMASK - gegen die führenden Kfz-Leasinggesellschaften wegen der Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln mit Verbandsklage vorgegangen. Nunmehr liegen von allen Oberlandesgerichten Berufungsentscheidungen dazu vor.

Der VKI hat bisher die allermeisten der eingeklagten Klauseln gewonnen. Im Folgenden wird ein Überblick über die rechtswidrigen Bestimmungen geboten. Die vorliegenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind sowohl im Ergebnis als auch in den Begründungen recht ähnlich. Teilweise sind die Entscheidungen bereits rechtskräftig.

In der Regel geht es hier um das sogenannte mittelbare Leasing, das heißt, dass zwischen dem Händler und der Leasinggesellschaft ein Kaufvertrag über das Auto abgeschlossen wird und zwischen der Leasinggesellschaft und dem Konsumenten ein Leasingvertrag.

Unzulässige Klauseln finden sich in allen wichtigen Vertragsangelegenheiten, von der Anbahnung des Geschäftes, über die Fragen fehlerhafter Vertragserfüllung des Leasinggebers, zu Haftungsangelegenheiten, der Änderung der Leasingraten und der Vertragsbeendigung.

· So beginnen einige Leasingbedingungen damit, dass der potentielle Leasingnehmer viel zu lange an sein Angebot gebunden ist (6 Wochen bis gar 3 Monate), es also nicht zurückziehen kann und auf die Entscheidung des Leasinggebers warten muss, währenddessen er kein anderes Angebot stellen sollte. Eine solch lange Bindung verstößt gegen das Gesetz.

· Beim Leasing ist ganz wesentlich, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ordnungsgemäßen Gebrauch an dem Auto verschafft. Alle Vertragsbestimmungen, die diese erstmalige Verschaffungspflicht des Leasinggebers auflockern oder ihn überhaupt davon befreien sollen, sind unzulässig. Auch ganz klar gesetzwidrig sind die in diesem Zusammenhang öfters zu lesenden Klauseln, die besagen, dass der Leasingnehmer, falls er das Auto aus welchem Grund auch immer, gar nicht erhält, dem Leasinggeber alle Aufwendungen zu ersetzen hat.

· Ein zentraler Beschwerdepunkt des VKI bestand darin, dass die Rechte des Leasingnehmers für ein bereits bei der Übergabe fehlerhaftes Auto (Gewährleistungsrechte) in den Leasingbedingungen eingeschränkt werden.

So ist es unzulässig, dass der Leasingnehmer bei der Übergabe das Auto auf Mängel überprüfen muss und ein Protokoll über allfällige Mängel zu erstellen hat. Vor allem die daran geknüpfte Konsequenz, nämlich der Verlust von Rechten bei Unterlassen der Protokollerstellung, ist ein grober Eingriff in die Rechte des Leasingnehmers.

Manche der Leasingbedingungen auferlegen dem Leasingnehmer diese Protokollierungspflicht ausdrücklich. Andere Bedingungen sehen das Gleiche vor, nur wird es nicht so deutlich formuliert: Immer wieder ist nämlich zu lesen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung und Gewährleistung aus der Lieferung abtritt. Dies führt zu dem gleichen Ergebnis, weil der Leasinggeber nämlich gegenüber dem Händler zur Mängelprüfung (bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungsmöglichkeiten) verpflichtet ist. Auch diese Klausel wurde daher von den Oberlandesgerichten als unzulässig erkannt.

Die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers dürfen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Der Leasinggeber hat daher ein mangelfreies Auto zu übergeben, das die erforderlichen Eigenschaften für den vereinbarten Gebrauch aufweist.

Treten daher innerhalb der vereinbarten Leasingdauer Fehler auf, die auf einen Mangel zurückgehen, der bereits bei der Übergabe (wenn auch vielleicht nur versteckt) vorhanden war, so hat der Leasingnehmer volle Gewährleistungsrechte. Dazu gehört, dass der Leasingnehmer das Recht auf Verbesserung oder Austausch hat. Werden ihm diese Rechte verweigert, oder wird nicht binnen angemessener Frist das Auto repariert oder ausgetauscht, hat der Leasingnehmer das Recht auf Preisminderung oder - außer es handelt sich bloß um einen kleinen Mangel - auf Aufhebung des Vertrages. Manche der Leasingbedingungen sehen vor, dass der Leasingnehmer, auch wenn ihm nach dem Gesetz aus diesem Grund das Recht auf Aufhebung des Vertrages zustünde, dennoch die Leasingraten weiterzahlen muss. Dies ist rechtswidrig.

Diese Gewährleistungsrechte hat der Leasingnehmer bis zur Fälligkeit der letzten Leasingrate (dies gilt aber nicht bei teureren Autos, ab ca. € 25.000,-- Barzahlungspreis); das heißt die normale Gewährleistungsfrist von zwei Jahren wird beim Leasing verlängert (aber nicht verkürzt!). Auch diese Verlängerung der Gewährleistungsrechte darf dem Leasingnehmer nicht genommen werden, was aber einige Leasingbedingungen vorsehen.

Ebenso unzulässig ist es, dem Leasingnehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gewährleistungsansprüche (auf eigenen Kosten) geltend machen zu müssen.

· Eine Menge Leasingklauseln sieht eine Schadenersatzpflicht des Leasingnehmers vor, auch wenn diesen gar kein Verschulden trifft. Auch hierzu meinen die Oberlandesgerichte, dass dies in der Regel gröblich benachteiligend für den Leasingnehmer ist und damit gesetzwidrig. Diese Haftungsüberwälzung findet sich an den verschiedensten Stellen: So hat der Leasingnehmer nach manchen Klauseln bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages, egal aus welchem Grund, dem Leasinggeber Schadenersatz zu leisten; an anderer Stelle ist wiederum zu lesen, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber alle Nachteile zu ersetzen hat, die diesem aus einer späteren Verwertung des Autos entstehen. Solche undifferenzierten Klauseln sind nicht zulässig.

· Als überschießend wurden Klauseln eingestuft, die dem Leasinggeber das Recht einräumen, das Leasingauto während der üblichen Geschäftszeit jederzeit besichtigen zu können, ohne sich entsprechend anzumelden oder einen Termin mit dem LN abzusprechen.

· Auch zur Änderung der Leasingraten sind immer wieder unzulässige Bestimmungen in den Leasingverträgen enthalten.

So sind generell Leasingbedingungen (die nicht im Einzelnen ausverhandelt wurden) gesetzwidrig, wenn sie eine Erhöhung der Leasingraten für die ersten zwei Monate vorsehen.

Aber auch für die Zeit danach darf der Leasinggeber nicht nach Belieben die Leasingraten ändern. Es ist beispielsweise unzulässig, dass die Leasingraten bei "Änderung der eigenen Refinanzierungskosten" des Leasinggebers geändert werden. Ebenso unzulässig ist es, wenn der Leasinggeber bei Verschlechterung der Bonität des Leasingnehmers die Leasingraten erhöht, aber nicht senkt bei einer Verbesserung oder wenn sich der Leasinggeber nur das Recht vorbehält, bei Eintritt bestimmter Umstände die Leasingraten zu erhöhen, aber nicht gleichzeitig auch die Pflicht hat, sie auch entsprechend zu senken. Für den Verbraucher nicht nachvollziehbar ist eine Klausel, die sich bei den meisten Leasingunternehmern findet, nämlich, dass sich eine Anpassung des Leasingentgelts nur auf den im Leasingentgelt enthaltenden Zinsanteil bezieht. Die Höhe des im Leasingentgelt enthaltenen Zinsanteils ist dem Verbraucher jedoch nicht bekannt. Der Verbraucher kann daher eine aufgrund dieser Klauseln vorgenommene Änderung des Leasingentgelts weder im Voraus abschätzen noch nach ihrer Vornahme auf ihre Richtigkeit überprüfen. Die Oberlandesgerichte gehen daher von der Unzulässigkeit dieser Klausel aus.

Viele gesetzwidrige Bestimmungen betreffen die Beendigung des Leasingvertrages:

· Die meisten Leasingbedingungen enthalten unfaire Regelungen betreffend Einbauten bzw. Veränderungen, die der Leasingnehmer an dem Auto vorgenommen hat. So ist es etwa nicht gerechtfertigt, dass Veränderungen und Ersatzteile bei Vertragsende kostenlos in das Eigentum des Leasinggebers übergehen.

· Auch der Rückstellungsort bei Beendigung des Leasingvertrages wird in den Leasingbedingungen vielfach rechtswidrig festgelegt: Oft ist nämlich zu lesen, dass der Leasingnehmer das Kfz unverzüglich an einen vom Leasinggeber bestimmten Ort innerhalb Österreichs zurückzugeben hat. Welcher Ort das ist, liegt danach völlig im Ermessen des Leasinggebers, ohne auch nur ansatzweise die Interessen des Leasingnehmers insbesondere die Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Laut Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer die Kosten dafür zu tragen; dies sogar dann, wenn der Grund für die Rückabwicklung des Vertrages in der Sphäre des Leasinggebers liegt.

· Die Leasingbedingungen sehen durchwegs vor, dass der Leasingnehmer bei Beendigung des Vertrages bis zur Rückstellung des Autos für jeden angefangenen Monat die volle Leasingrate weiter zu zahlen hat; dies gilt etwa auch, wenn er das Auto am Ersten eines Monats zurück gibt. Die Oberlandesgerichte haben dies als gesetzwidrig eingestuft und sind der Ansicht, dass der Leasingnehmer nur eine aliquote Leasingrate für diesen Monat zu zahlen hat.

· Wurde ein Restwert vereinbart und erwirbt der Leasingnehmer bei Vertragsende das Auto nicht, wird das Auto anderweitig verkauft. Ist nun der Verwertungserlös aus diesem Verkauf höher als der vorab festgelegte Restwert, soll der Leasingnehmer nach den gängigen Leasingbedingungen 75% von diesem Mehrwert erhalten (manchmal sogar noch weniger). Ist aber der Restwert größer als der tatsächliche Verwertungserlös, muss der Leasingnehmer die gesamte Differenz zahlen. Diese Ungleichbehandlung wurde von den Oberlandesgerichten unisono als gesetzwidrig erkannt.

· Ein schwieriger Fragenkomplex betrifft schließlich die finanzielle Abwicklung bei  vorzeitiger Beendigung des Vertrages, das heißt vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Mit der vorzeitigen Rückzahlung des Restwerts erspart sich der Leasinggeber ebenso einen Finanzierungsaufwand wie mit der vorzeitigen Zahlung der restlichen Leasingraten. Dementsprechend muss sich der Leasinggeber die Vorteile der vorzeitigen Vertragsauflösung anrechnen lassen und zwar im Rahmen einer entsprechenden Abzinsung der künftigen Leasingraten und des Restwerts. Sehen Klauseln keine solche Abzinsung vor, sind sie ungültig.

OLG Wien 18.9.2008, 1 R 69/08m
OLG Innsbruck 25.9.2008, 2 R 138/08y
OLG Linz 15.10.2008, 2 R 89/08h
OLG Graz 27.11.2008, 6 R 58/08h
Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer, Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Werbung mit "unbegrenzt telefonieren" für limitierten Tarif irreführend

Wenn der Mobilfunkanbieter einen Tarif als unlimitiert und unbegrenzt bewirbt, aber tatsächlich die Gesprächszeit limitiert, wie z.B. hier mit 1000 Gesprächsminuten, dann ist die Werbung zur Irreführung geeignet. Würde er in der Werbung ausreichend deutlich auf die Einschränkung hinweisen, dann wäre keine Irreführungseignung gegeben.

Urteil: VKI Teilerfolg gegen AvW

Landesgericht Klagenfurt gibt VKI Recht: Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung in Genuss-Scheinbedingungen ist gesetzwidrig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang