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Verjährungsfrist für Zinsen-Rückforderungen

Lange Frist würde "Klagsflut" verhindern und Klärung durch Musterprozesse ermöglichen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hofft nun auf die Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (OGH).

 

Verjährungsfrist gilt für 30 Jahre

In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSGK) - hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) dem OGH widersprochen und - mit guten Argumenten aus der Lehre - vertreten, dass für die Rückforderung von zuviel verrechneten Zinsen die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. "Banken-Anwalt" Georg Schett tritt dagegen im heutigen "Standard" an und sieht im Fall der Bestätigung der Entscheidung durch den OGH eine "Klagswelle" auf Banken und Gerichte zukommen.

Verhindert Prozessflut

"Das Gegenteil ist der Fall", hält dem Dr. Peter Kolba, Leiter der Rechtsabteilung des VKI, entgegen. Gerade die - in der Lehre heftig kritisierten - Überraschungsentscheidungen des OGH, wonach Rückforderungsansprüche für zuviel verrechnete Zinsen in einer gewagten Analogie zum Mietrecht bereits nach drei Jahren verjähren, hat dazu geführt, dass eine Prozessflut losgetreten wurde. Der VKI musste allen Kreditnehmern, die sich mit ihrer Bank nicht auf Rückzahlungen einigen konnten empfehlen, im Licht der OGH-Judikatur sofort zu klagen, um eine allfällige Verjährung zu verhindern. "Derzeit machen wir annähernd täglich neue Ansprüche gegen jene Banken geltend, die Rückzahlungen und Verjährungsverzichtserklärungen verweigern", berichtet Kolba.

Im Regelfall keine Beweisprobleme

Anders als im Wohnrecht bestehen im Fall der Geltendmachung von zuviel bezahlten Zinsen in der Regel auch keine besonderen Beweisprobleme. Wenn die Abrechnungsunterlagen noch vorliegen, kann man den Kredit nachrechnen. Gibt es keine Unterlagen, dann kann man auch keine Rückforderung geltend machen.

"Im übrigen kann das Argument der Belastung der Gerichte nicht dazu führen, den geprellten Kreditnehmern die Durchsetzung der Rückerstattung zu Unrecht verrechneter Zinsen zu verweigern," weist Kolba auf die Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates hin.

VKI hofft auf neues OGH-Urteil

Der VKI begrüßt daher die Entscheidung des OLG Wien und hofft mit dem OLG Wien, dass der OGH seine Rechtsmeinung im Lichte abweichender Lehrmeinungen und Urteile nochmals überdenkt.

"Wir hoffen auf eine Klarstellung durch einen verstärkten Senat des OGH", erklärt Kolba, "damit eine geordnete Klärung der offenen Rechtsfrage, was anstelle der gesetzwidrigen Klauseln der Abrechnung der betroffenen Kredite zugrundezulegen ist, durch Musterprozesse ermöglicht wird und der Zwang zur sofortigen Klage für Kreditnehmer wieder wegfällt."

Gelegenheit zur raschen Klarstellung hätte der OGH - seit über einem Jahr liegt ein Musterprozess des VKI zur Entscheidung an.

 

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