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VKI-Sammelklagen nicht verjährt

Weitere erfreuliche Gerichtsurteile geben dem VKI im

Zinsenstreit mit Banken Recht.

Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt zusammen mit den Arbeiterkammern von Kärnten, Tirol und Vorarlberg - mit Unterstützung des Prozesskostenfinanzierers FORIS AG - unter anderem eine Sammelklage wegen gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln gegen die BAWAG. Der Streitwert beträgt über 500.000 Euro. Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien (OLG) hat nun die Schadenersatzansprüche grundsätzlich bestätigt - die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst bei Bekanntwerden von Schaden und Schädiger.

Nachdem das Erstgericht einen Teil der Ansprüche als verjährt abgewiesen hatte, hat nun das OLG Wien, als Berufungsgericht, Schadenersatzansprüche gegen die Bank aus der Verwendung unbestimmter und gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich bejaht und die Klagsabweisung aufgehoben. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt erst, wenn Schaden und Schädiger bekannt sind. Die BAWAG wird daher im fortgesetzten Verfahren erst zu beweisen haben, dass die Ansprüche der Kunden verjährt sind.

Das OLG Wien folgt damit der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach feststeht:

- Die vor 1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln der Banken sind unbestimmt und daher gesetzwidrig und nichtig. Die Klausel ist - zur nachträglichen Zinsenkontrolle - durch objektive Parameter für die in der Klausel genannten Umstände zu ersetzen. Die Zinsgleitklausel auf Basis "SMR-VIBOR-Halbe" kann einen sachgerechten Ausgleich schaffen.

- Die betroffenen Kunden haben einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt erst ab dem Zeitpunkt der "Überzahlung", das heißt, wenn der Kunde noch Raten zahlt, die er nach richtiger Berechnung nicht mehr zahlen müsste. Ob die Verjährungsfrist nun 3 oder 30 Jahre beträgt, lässt der OGH in allen seinen jüngst ergangenen Entscheidungen ausdrücklich offen; von einer ständigen Judikatur, dass diese Ansprüche - analog dem Wohnrecht - binnen 3 Jahren verjähren, kann man daher nicht mehr sprechen.

- Der OGH (und auch viele Untergerichte - so das OLG Wien) gehen davon aus, dass die Verwendung gesetzwidriger Klauseln durch die Banken - die es hätten besser wissen müssen - Schadenersatzansprüche auslösen. Schadenersatzansprüche verjähren aber erst binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger - setzt diese Frage Fachwissen voraus, erst ab Vorliegen eines Sachverständigengutachtens (im Fall des Zinsenstreites also ab Vorliegen einer Zinsennachrechnung).

"Die Judikatur gibt uns nunmehr in allen wesentlichen Fragen Recht", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Es zeigt sich, dass die von uns eingeklagten Ansprüche nicht verjährt sind und die Geschädigten nun gute Chancen haben - spät aber doch - zu ihrem Geld zu kommen."

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unterstützt durch das

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