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Was tun bei Flugverspätungen?

Seit 17.2.2005 gelten nach Inkrafttreten der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004) im gesamten EU Raum

verbesserte Rechte von Flugpassagieren in Fällen von Überbuchungen, Annullierungen und längeren

Verspätungen von Flügen.

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Neben dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel und umfassenden Betreuungsleistungen bei Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Ausgleichsleistung bis zu € 600 (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze:

1. Nichtbeförderung wegen Überbuchungen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichszahlung;

2. Annullierung (Streichung) von Flügen: Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung + Ausgleichszahlung, aber nicht bei unverschuldeten Annullierungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt;

3. bei Verspätungen ab 3 Stunden: Ausgleichszahlung;

4. Jedenfalls bei Verspätungen über 5 Stunden: Ticket Rückerstattungsanspruch, wenn Kunde nicht fliegt;

5. bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen über zwei Stunden: Anspruch auf Betreuungsleistungen;

6. weitergehende Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben von der Verordnung unberührt;

7. die Verordnung ist auch auf Flüge im Rahmen einer Pauschalreise anwendbar.

Für welche Flüge?

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen.

Die Fluggastrechte-VO gilt auch in der Schweiz. Daher unterliegen auch Abflüge von einem Flughafen in der Schweiz bzw Flüge aus einem Drittland in die Schweiz mit einer Fluglinie mit Sitz in der Schweiz der Fluggastrechte-VO.

Ihre Ansprüche im Einzelnen:

I. Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Ist für eine Fluglinie absehbar, dass aufgrund von Überbuchungen nicht alle Passagiere mit gültigen Tickets befördert werden können, so muss sie zunächst versuchen, unter den Betroffenen Freiwillige zu finden, die gegen Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung sowie eine zwischen Fluglinie und Passagier vereinbarte Ersatzleistung (zB. Fluggutscheine) freiwillig auf Ihren Flug verzichten.

Tipp: Freiwillige, die ein solches Angebot der Fluglinie (zB. Fluggutscheine) annehmen, haben darüber hinaus keinen Anspruch auf weitere Ausgleichs- und Betreuungsleistungen (siehe dazu gleich unten). Überlegen Sie sich daher genau, welche Variante die für Sie günstigere ist. Sie sind nicht verpflichtet, ein solches Ersatzangebot der Fluglinie anzunehmen.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline den übrigen Betroffenen die Beförderung verweigern, muss diesen gegenüber aber unverzüglich folgende Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen erbringen:

a) Falls Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
b) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

1. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mails);
2. eine Ausgleichszahlung nach Tabelle 1:

Wählen Sie statt der Erstattung die anderweitige Beförderung und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten, so können die Ausgleichszahlungen von der Airline um 50 % gekürzt werden (siehe Tabelle 1.).

Tabelle 1: Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei Annullierungen von Flügen:

Entfernung (km)

Ausgleich (€)

bei Wahl anderweitiger Beförderung nur Verspätung bis ...(h)

Kürzung um 50 %
zulässig / Ausgleich (€)

bis 1500

250

2

125

1500 – 3500

400

3

200

ab 3500

600

4

300

Die Ausgleichsleistungen nach dieser Tabelle sind nicht mit dem Preis ihres Tickets begrenzt!

II. Annullierung (Streichung eines Fluges)

In diesem Fall haben Sie Anspruch auf:

1. Erstattung des Flugpreises bei Nicht-Antritt des Fluges inkl. eines ggf. erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Endziel nach Ihrer Wahl (vgl. oben Pkt. I.1.);
2. Betreuungsleistungen (vgl oben Pkt. I.2.);
3. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 (vgl. oben Pkt. I.3.).

ACHTUNG: In folgenden Fällen steht keine Ausgleichsleistung zu:

- bei außergewöhnlichen Umständen wie zB.
- politischer Instabilität,
- mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen,
- Sicherheitsrisiken,
- unerwartete Flugsicherheitsmängel und
- den Betrieb der Airline beeinträchtigende Streiks.

Beispiele: - Ihr Flug wird gestrichen, weil der Zielflughafen aufgrund starken Schneefalls nicht angeflogen werden kann; - ein Flug muss aufgrund einer akuten Terrorwarnung abgesagt werden.

Allerdings ist die Fluglinie nur dann nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Eintritt dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Liegt hingegen ein zB. Organisationsverschulden der Airline vor (zB. wird ein Flug wegen der Erkrankung eines Piloten gestrichen und ist für einen solchen Fall kein Ersatzpilot verfügbar), so hat die Airline den Passagieren eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 zu leisten.

Weiters braucht die Airline keinen Ausgleich nach der Verordnung 261/2004 zu leisten, wenn sie Sie zeitgerecht über die Streichung Ihres Fluges informiert und Ihnen ein entsprechendes Ersatzangebot gemacht hat. In folgenden Fällen kann der Ersatz daher entfallen:

Die Fluglinie informiert Sie über den Entfall des Fluges:

mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug;
zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug und macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen;
weniger als 7 Tage vor dem Abflug und macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen. vgl. dazu Tabelle 2.

Tabelle 2: Keine Ausgleichszahlung nach Verordnung 261/2004 bei rechtzeitiger Information über die Annullierung:

Information über Annullierung vor planmäßiger Abflugzeit

Toleranzzeiten bei Angeboten zur anderweitigen Beförderung

bis 14 Tage vor Abflug

generell kein Ausgleich

zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug

+ 2 / - 4 Stunden

weniger als 7 Tage vor Abflug

+1 / - 2 Stunden

III. Verspätung

Eine relevante Verspätung im Sinne der Verordnung liegt bei folgenden Zeiten vor:

- ab 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen zw. 1500 und 3500 km
- ab 4 Stunden bei Flügen über 3500 km.

Ist eine solche Verspätung für eine Fluglinie absehbar, haben Sie Anspruch auf:

1. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mails);
2. wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt und Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

3. wenn Sie den Flug in Anspruch genommen haben und der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht wird (maßgeblich ist jener Zeitpunkt, in dem die Flugzeugtüren geöffnet werden und ein Aussteigen erlaubt wird), besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht, wenn das Flugunternehmen beweisen kann, dass die Verspätung auf  außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären (siehe Pkt II.3).

Tabelle 3: Relevante Verspätungen / Betreuungsleistungen:

Entfernung (km)

voraussichtliche Abflugverspätung (h)

Anspruch auf

bis 1500

2 oder mehr

- Verpflegung, falls nötig Hotelunterbringung

- 2 unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mails

1500 bis 3500

3 oder mehr

über 3500

4 oder mehr

für alle Entfernungen

5 oder mehr

Rückerstattung des Flugpreises + ggf. Rückbeförderung zum ersten Abflugort bei Nichtantritt des Fluges.

IV. Weitere für Sie wichtige Regelungen:
- Werden Sie in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verlegt, muss die Airline Ihnen dafür je nach Entfernung des Fluges eine Entschädigung zwischen 30 und 75 % des Flugpreises bezahlen.
- Werden Sie von der Airline in einer höheren als der von Ihnen gebuchten Klasse befördert, so darf sie Ihnen keinen Zuschlag verrechnen.

- Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder müssen von der Fluglinie vorrangig befördert und bei Betreuungsleistungen bevorzugt berücksichtigt werden.

V. Weitergehende Ansprüche:

Bei Verschulden der Airline können in manchen Fällen aufgrund des Beförderungsvertrages oder eines Pauschalreisevertrages über die Bestimmungen der Verordnung 261/2004 hinausgehende Ersatzansprüche bestehen. Dies müsste gesondert geprüft werden. Ersatzleistungen aufgrund der Verordnung wären aber anzurechnen.

VI. Ausblick:

Neun Jahre nach Verabschiedung der Fluggastrechteverordnung 261/2004 hat die Europäische Kommission am 13.03.2013 unter Berücksichtigung der während dieser Zeit ergangenen Judikatur zur Auslegung der Verordnung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung unterbreitet. Die geplante Änderung soll unter anderem zu einer besseren Wahrung der Interessen von Fluggästen führen, etwa durch eine Klärung wesentlicher Grundsätze, wie der Bestimmung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände".

Für die Überwachung der Einhaltung der VO ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde zuständig (Tel: +43 1 71162-0).

Beschwerden, Beratung und Information: Beratung erhalten Sie bei den Beratungsstellen des Vereins für Konsumenteninformation.

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