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Weiteres Urteil im Kreditzinsen-Streit

OGH zementiert 3 Jahre Verjährung für Zinsenrückforderung

VKI kritisiert Urteil, kämpft weiter und fordert von Banken "Runden Tisch".

 

Wenige Tage nach dem Urteil des 4. Senates des Obersten Gerichtshofes (OGH) in einem Musterprozess der AK Steiermark gegen die BAWAG, in dem die vor 1997 vereinbarten Zinsgleitklauseln für gesetzwidrig und nichtig erklärt, die Rückforderungsansprüche aber mit einer dreijährigen Verjährung begrenzt wurden, hat sich auch der 2. Senat des OGH in einer Entscheidung über ein Teilurteil in der Sammelklage des Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die BAWAG für eine dreijährige Verjährung ausgesprochen.

Nicht 30 sondern 3 Jahre

Der VKI hatte für 180 Kreditnehmer eine Summe von rund 9 Millionen Schilling (654.055,- Euro) eingeklagt, das Handelsgericht Wien hatte in einem der Fälle in einem Teilurteil 1000 Euro zugesprochen und das Oberlandesgericht Wien hatte die Entscheidung bestätigt. Die Untergerichte waren also, ebenso wie renommierte Universitätsprofessoren für bürgerliches Recht davon ausgegangen, dass Rückforderungsansprüche der Kreditnehmer binnen 30 Jahren verjähren. Der OGH dagegen zementiert nunmehr die Rechtsansicht, dass Ansprüche auf Rückforderung von zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen binnen 3 Jahren ab Zahlung verjähren würden.

Von OGH enttäuscht:

Äpfel mit Birnen verglichen

"Es ist enttäuschend, dass der OGH mit dieser Judikatur den Banken, die sich ungerechtfertigt bereichert haben, die Mauer macht," sagt Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung. Die Begründung des OGH bezieht sich auf ein Urteil des deutschen BGH, das als Ausreisser anzusehen ist. Denn die herrschende Judikatur des BGH geht von der langen Verjährungsfrist aus. Der OGH zieht im übrigen eine Analogie zwischen überhöhten Mietzinsen (die man aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur binnen 3 Jahren rückfordern kann) und zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen. "Er behandelt dabei Äpfel wie Birnen", bringt es Kolba auf den Punkt. Während man nämlich den Mietzins anhand konkreter gesetzlicher Regelungen berechnen und in einem kostengünstigen Außerstreitverfahren einfach überprüfen lassen kann, hatten die Kreditnehmer keine Chance, die zu hohen Kreditzinsen aufzudecken und hätten nur die Möglichkeit gehabt, mit hohem Kostenrisiko die Banken rasch zu klagen.

Urteil ohne eigene Begründung abgeschrieben

Das nun vorliegende Urteil in der Sammelklage des VKI schreibt seitenweise das Urteil des 4. Senates ab und erklärt dessen Meinung sodann trocken zur eigenen. Der OGH hat auch kein Wort dazu verloren, dass der Anspruch auch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht wurde. "Ich habe in meiner ganzen Laufbahn noch nie ein solches Urteil gesehen, wo einfach abgeschrieben wird, ohne eigene Begründungen einzuflechten" ist Kolba entsetzt. "Im fortgesetzten Verfahren werden sich die Gerichte mit unseren Argumenten - auch zu Absprachen im Lombard Club - noch zu beschäftigen haben."

Für Konsumenten unverständlich

Diese Linie des OGH schafft für die Banken ein Dilemma: Sie haben es nun schwarz auf weiß, dass sie gesetzwidrig gehandelt haben, können aber den Unrechtsgewinn mit dem Argument der Verjährung der Rückforderungen behalten. Diese Urteile zwingen Kreditnehmer nicht nur, ihre laufenden Kredite regelmäßig auf Tricks in der Verrechnung (man denke an die "Aufrundungsspiralen", an Gebühren für Zinssatzänderungen etc) zu überprüfen, sondern die Kreditnehmer müssten - zur Wahrung ihrer Ansprüche - auch jeweils sofort Klagen einbringen. "Schon die ersten Reaktionen von aufgebrachten Konsumenten zeigen, dass das Urteil, aber auch die Haltung der Banken nicht verstanden wird", so Kolba.

Forderung nach "Rundem Tisch"

Der VKI fordert daher die Banken im Interesse der geschädigten Konsumenten, aber auch in deren eigenem Interesse auf, die gesamte Problematik an einem "Runden Tisch" von Banken- und Konsumentenvertretern zu erörtern und eine großzügige Pauschalabgeltung des Unrechtsgewinnes anzubieten.

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