Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln aus den Lyconet-Vereinbarungen (3-2019, 9-2019 und 1-2021) sowie Klauseln aus den Lyconet Compensation-Plänen (3-2019, 9-2019 und 1-2021).
Eine Vielzahl der bekämpften Klauseln wurden von den Gerichten für intransparent befunden. So wurden etwa Begriffe wie „Bonus Units“, „Customer Units“, „Folge-Units“, „Transfer Units“, „Lifeline“, „Upline“, „Balance Programm“, „Karriere Programm“, „Balance-Kategorie“, und „Balance Commission“ verwendet, deren konkrete Bedeutung jedoch unklar blieb. Bereits das Erstgericht hielt fest, dass es sich hierbei um keine Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt und diese ohne weiteren Kontext an und für sich unverständlich sind. Sie werden im gesamten Regelwerk von Lyconet auch nicht ausreichend deutlich erklärt. Das Berufungsgericht ergänzte, dass auch nach intensivem Studium des gesamten Regelwerks für durchschnittliche Verbraucher:innen völlig unklar bleibt, wann und in welchem Umfang sie Ansprüche auf welche Vergütungen erwerben.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Sichtweise nun bestätigt. Abseits der Intransparenz wurde auch bei einigen Klauseln eine gröbliche Benachteiligung von Verbraucher:innen festgestellt. Missbräuchlich und daher unzulässig sind etwa die weitreichenden Möglichkeiten zur Auflösung der „Marketervereinbarungen“ durch Lyconet sowie überbordende Geheimhaltungspflichten.
Nach Rechtsansicht des VKI folgt aus der nun vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung, dass betroffene Lyconet-Verträge unwirksam sind und Verbraucher:innen deshalb ihre geleisteten Zahlungen zur Gänze zurückfordern können.
OGH 21.11.2023, 2 Ob 182/23p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Zum Entscheidung des OGH im RIS: RIS - 2Ob182/23p - Entscheidungstext - Justiz (bka.gv.at)