Die HDI Versicherung AG verpflichtete sich gegenüber dem VKI im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel
„Durch die Anpassung, Indexierung der Versicherungssumme (wie in Abs. 2. angeführt), verändert sich auch die Prämie. Die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen, Pauschalbeträge, Kostenersätze, Honorare und Nebenleistungen werden nicht indexiert (wertangepasst).“
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sich auf diese Klauseln und sinngleiche Klauseln nicht zu berufen. Die kursiv gesetzte Passage der Klausel war nicht Gegenstand der Beanstandung des VKI, wurde aber zum besseren Verständnis des Gesamtkontextes hinzugefügt.
Der VKI hat dem Versicherer eine Aufbrauchsfrist für die Verwendung der inkriminierten Klausel bis spätestens 31.10.2024 eingeräumt. Die HDI Versicherung AG ist verpflichtet, sich auf die Klausel und sinngleiche Klauseln gegenüber Verbraucher:innen ab 15.7.2024 jedenfalls nicht zu berufen.