Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Generali besteht „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten“.
Das HG Wien verweist auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), der jüngst eine Regelung als intransparent beurteilte, die vergleichbar mit der hier verfahrensgegenständlichen Klausel ist. Für den OGH ergab sich aus der beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung jener Angelegenheiten, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollten, dass die Reichweite des Risikoausschlusses für durchschnittliche Versicherungsnehmer:innen im Unklaren bliebe. Insbesondere da auch angesichts der beispielhaften Aufzählung nicht deutlich werde, welche sonstigen Hoheitsakte umfasst seien. Durch den Verweis auf Grundbuchsangelegenheiten bleibe sogar unklar, inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen würden.
Die vom Höchstgericht zu beurteilende Klausel unterschied sich von der hier verfahrensgegenständlichen einerseits durch ihre systematische Stellung im Vertragswerk, andererseits wich der Wortlaut der Klausel insofern ab, als nicht bloß auf den Zusammenhang, sondern einen „ursächlichen“ Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung abgestellt wurde. Diese Unterschiede rechtfertigten für das HG Wien aber keine abweichende Beurteilung.
Aus der Entscheidung des OGH geht - wie das HG Wien ausführt - keinesfalls hervor, dass alleine die systematische Stellung der Klausel deren Unklarheit konstituierte. Die Unsicherheit der Versicherungsnehmer:innen dahingehend, welche sonstigen Hoheitsakte bzw weiteren Akte der Gerichtsbarkeit abgesehen von den demonstrativ aufgezählten Materien noch vom Risikoausschluss erfasst sind, gilt nämlich für sämtliche Rechtsschutzbausteine – und somit auch für den hier gegenständlichen – gleichermaßen. Daran vermag auch die Anordnung der Klausel unmittelbar im Anschluss an die primäre Risikobeschreibung nichts zu ändern, zumal sämtliche demonstrativ aufgezählte Materien ohnehin erkennbar Bezug zu Immobilien haben.
Auch die Anknüpfung an den bloßen (nicht notwendigerweise ursächlichen) Zusammenhang erhöht die Klarheit der Regelung laut HG Wien nicht, sondern weicht diese sogar noch weiter auf: So würden bei der gebotenen konsumentenfeindlichsten Auslegung sämtliche, auch dem streitigen Verfahren zuzurechnenden Materien, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Hoheitsakt stehen von der Versicherungsdeckung ausgenommen.
Das HG Wien sah daher auch die verfahrensgegenständliche Klausel aufgrund einer Verletzung des Transparenzgebots als unzulässig an. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 26.07.2024, 16 Cg 4/24y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien