Zum Inhalt

Anlageberatung: Aufklärung "auf dem Papier" - reicht das?

Im Zusammenhang mit falscher Anlageberatung kommt es häufig vor, dass der Anlageberater einem Schadenersatzanspruch entgegenhält, in einem Formblatt sehr wohl richtig aufgeklärt zu haben. Wir prüfen, ob das ausreicht?

Beispiel: Arzthaftung wegen mangelnder Aufklärung über Operations-Risken

Die rein formularmäßige Einholung der Zustimmung zur Operation ist nicht ausreichend (SZ 57/207 oder RdM 1995/15). Ebenso wenig kann eine nur in einem Formular gegebene "Aufklärung" ohne ein ärztliches Gespräch als ausreichend erachtet werden (RdM 1996/24). Gibt es ein Gespräch und ein Formular, so ist wesentlich und damit primär, die der Arzt das Risiko darstellte (7 Ob 233/00s).

Beispiel: Hinweisobliegenheit nach § 25c KSchG

Auch die Bank, die bei einer Interzession den Interzedenten darauf hinweisen muss, wenn ihr erkennbar ist, dass der Hauptschuldner seine Schuld nicht oder nicht zur Gänze tilgen wird können, kann sich nicht mit einem Formblatt aus der Affäre ziehen. Die Bank hat konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu geben, ein formularmäßiger Hinweis genügt nicht (ÖBA 2006, 598).

Beispiel: Anlageberatung

Ein Anlageberater hat seine Kunden - je spekulativer die Anlage, desto weitreichender - über Risken aufzuklären. Er kann sich insbesondere nicht mit der Übergabe von Prospektunterlagen seiner Beratungspflicht entledigen, selbst dann nicht, wenn darin die Möglichkeit des Kapitalverlustes erwähnt wird (KRES 9/93).

Diese Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen bei Wertpapiergeschäften insbesondere dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen des Kunden offenkundig wird (SZ 71/32).

Wir gehen daher davon aus, dass die rein formularmäßige Aufklärung über Risken idR nicht ausreichen wird, die Aufklärungspflichten zu erfüllen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang