Der VKI beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von muki, die Geschlechtsumwandlungen vom Versicherungsschutz ausschließt aufgrund der damit verbundenen Diskriminierung von transgender und intersexuellen Personen.
Der OGH gab dem VKI Recht und untersagte die diskriminierende Klausel „Als Versicherungsfall gelten nicht: […] Geschlechtsumwandlungen“, die an versicherten Personen vorgenommene Geschlechtsumwandlungen generell, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit, vom Versicherungsschutz ausnimmt.
Nach § 1c VersVG darf der Faktor Geschlecht – vorbehaltlich des § 93 Abs 7 VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen. Die Bestimmung sei – wie der OGH ausführt - unter Beachtung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Vorgaben (analog) auf transgender und intersexuelle Personen anzuwenden und schütze diese vor Diskriminierungen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts.
Eine mittelbare Diskriminierung nach § 32 Abs 2 GlBG liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen oder erforderlich. Die neutral formulierte Regelung stellt laut OGH eine mittelbare Diskriminierung dar.
Der OGH führt weiter aus, dass die Klausel zwar vordergründig jeden Versicherten von der Versicherungsleistung ausschließe, aber in Wahrheit intersexuelle und transgender Personen diskriminiere, weil eine Geschlechtsumwandlung nur bei dieser Personengruppe infrage komme. Die inkriminierte Klausel diskriminiere laut OGH transgender und intersexuelle Personen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts, weil sie dieser Personengruppe die Möglichkeit nimmt, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen. Die Klausel verstößt daher gegen § 1c VersVG in Verbindung mit § 32 Abs 2 GlBG.
Der OGH stellt zudem klar, dass ein Beharren des Versicherers auf der inkriminierten Klausel in vor dem 21. Dezember 2012 (Inkrafttreten von § 1c VersVG) geschlossenen Verträgen sittenwidrig wäre.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien