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Auskunftspflicht der Bank im Verlassenschaftsverfahren

Die Bank muss dem Gerichtskommissär über ein auf den Erblasser als Kunden identifiziertes Großbetragssparbuch Auskunft zu erteilen, auch wenn die Sparurkunde unauffindbar ist.

Die Bank gab dem Gerichtskommissär zwar bekannt, dass die Erblasserin bei ihr ein identifiziertes Sparkonto habe, verweigerte jedoch die Auskunft über Kontonummer und Kontostand. Die Sparurkunde wurde in der Verlassenschaft nicht aufgefunden.

Die Gerichte sprachen nun aus, dass die Bank dem Gerichtskommissär Kontonummer und Einlagestand am Todestag bekanntzugeben habe:
Der Gerichtskommissär ist zur Feststellung des zum Nachlass gehörenden Vermögens verpflichtet. Zu diesem Zweck kann er auch Auskünfte von Kreditinstituten einholen. Diese müssen Auskunft geben, außer es besteht kein Anhaltspunkt, dass ein bestimmtes Konto in den Nachlass fällt. Diese Ausnahme trifft hier aber nicht zu, weil sich die Erblasserin als Kontoinhaberin identifiziert habe.

OGH 20.6.2017, 2 Ob 95/17k

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