Zum Inhalt

Info: Änderungen der Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt

Die BA-CA hat nach der Fusion von BA und CA ihre Geschäftsbedingungen geändert und ihre Kunden darüber mittels Info am Kontoauszug hingewiesen.

Die Bank Austria Creditanstalt hat ihre Kunden Anfang September 2002 per Information auf den Kontoauszügen darauf hingewiesen, dass die Geschäftsbedingungen "inhaltlich geringfügig geändert" wurden. Sollte der Kunde dieser Änderung nicht bis 31.12.2002 widersprechen, so gilt dies nach dem Inhalt der Mitteilung als Zustimmung der Änderung.

Kunden können Änderungen nicht nachvollziehen

Grundsätzlich ist eine derartige Änderung der Geschäftsbedingungen als wirksam anzusehen, wenn kein Widerspruch erfolgt. Der VKI hat allerdings die BA-CA aufgefordert, die genauen Änderungen bekanntzugeben, da es für den Konsumenten unzumutbar ist, die einzelnen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen selbst herauszufinden um dann beurteilen zu können, ob diese Änderungen allenfalls nachteilig sind. Auf unsere Anfrage hin wurden wir informiert, dass folgende Punkte geändert wurden:

  • Änderung des Namens auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank Austria Creditanstalt AG
  • Wegfall der Z 27 der AGB der Creditanstalt AG (Entbindung vom Bankgeheimnis) gegenüber den ehemaligen CA-Kunden, Gleichzeitig kommt es zur (inhaltsgleichen) Umbenennung einzelner Ziffern in den AGB (d.h. Z 26 Abs 1 der CA-Bedingungen wird zu Z 26 der BA-CA Bedingungen und Z 26 Abs 2 der CA-Bedingungen wird zu Z 27 der BA-CA Bedingungen).
  • Neufassung der Z 45 Abs 2 neu (Änderung der Entgelte für Dauerleistungen gegenüber Verbrauchern).

Die einzige wirkliche Änderung stellt somit die Z 45 dar. Die Neufassung der Z 45 Abs 2 erlaubt eine Änderung des Entgeltes für Dauerleistungen dann, wenn im jeweiligen Vertrag oder im Preisaushang eine entsprechende Anpassungsklausel enthalten ist. Die jeweiligen Anpassungsklauseln werden vom VKI besonders genau zu prüfen sein.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang