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OGH: Blue Vest muss Rückkaufswert gekündigter Lebensversicherung herausgeben

Tritt ein Verbraucher im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung von der gleichzeitig abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zurück, besteht nur ein aliquoter Provisionsanspruch des Vermittlers.

Eine Konsumentin hatte im Jänner 2011 über Vermittlung der Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (nunmehr STATUS Finanzservice GmBH) einerseits eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der AtlanticLux und andererseits eine Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen.

Nach der Vermittlungsgebührenvereinbarung sollte die Vermittlungsprovision in 60 monatlichen Beträgen bezahlt werden, wodurch sich die Vermittlungsgebühr im Verhältnis zu einer Einmalzahlung erhöhte.

Im März 2012 kündigte die Konsumentin die Lebensversicherung.

Im Februar 2013 erklärte die Konsumentin den Rücktritt von der Vermittlungsgebührenvereinbarung.

In einem Musterverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMASK hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr ausgesprochen, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung durch den Rücktritt nach dem Verbraucherkreditgsetzt wegfällt. Dem Vermittler gebührt allerdings ein aliquoter Wertausgleich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren.

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