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Unzulässige Verzugsfolgen, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditbearbeitungsgebühr

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo NOE Landesbank AG wegen mehrerer Klauseln eines Kreditvertrages. Auch das OLG Wien bestätigt, dass alle eingeklagten Klauseln gesetzwidrig sind.

Der Kreditvertrag sah vor, dass der Kreditgeber das Recht auf Terminsverlust hat; dieser Begriff wurde aber im Kreditvertrag nicht erklärt. Der Kreditnehmer wurde daher nicht auf die gravierenden Folgen eines solchen ordnungsgemäß aufgeklärt. (Anm: Terminsverlust bedeutet, dass der Kreditgeber das Recht hat, alle noch offenen Forderungen (also vor allem alle künftigen Kreditraten) auf einmal fällig zu stellen, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung eines Teilbetrages oder einer Nebenforderung in Verzug gerät).
Weiters legte der Kreditvertrag einen Verzugszinssatz iHv 5 % p.a. fest und dass die Kreditkosten vierteljährlich kapitalisiert werden. Für das OLG Wien sind die entsprechenden Klauseln intransparent.

Das OLG Wien beurteilte auch die Kreditbearbeitungsgebühr als unzulässig und verweist hier auf die Entscheidung vom OLG Innsbruck - in dem ebenfalls vom VKI betriebenen Verfahren -, in welcher die Kreditbearbeitungsgebühr als sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unzulässig beurteilt wurde.

Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man eine Gebühr, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer verrechnen darf, wenn dieser den Kredit vorzeitig zurückzahlt. Eine solche ist nur in engen gesetzlichen Grenzen erlaubt. Im konkreten Vertrag war eine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen, diese entspricht aber nicht den gesetzlichen Grundlagen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 8.2.2016).

OLG Wien 25.1.2016, 30R 35/15k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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