Zum Inhalt

Verbraucherkredite und Negativzinsen

Die Banken haben bei Verbraucherkrediten idR variable Zinsen

angeboten. Das bedeutet, dass sich monatliche Zinsen nach

bestimmten öffentlichen Parametern richten: dem LIBOR bei

Frankenkrediten, dem EURIBOR bei Euro-Krediten. Auf diese

Parameter wurde idR auch ein Aufschlag - zB 1,5 Prozent - vereinbart.

Nun gehen die Geldmarkt-Parameter dzt unter Null und es stellt sich die

Frage, wie sich das auf die Verträge auswirkt:

Variante 1 - VKI: Wenn der Parameter soweit unter Null geht, dass trotz Aufschlag ein Wert unter Null herauskommt, dann muss die Bank an den Kunden für diese Monate Negativzinsen zahlen.

Variante 2 - Banken: Wenn der Parameter unter Null sinkt, muss der Kunde jedenfalls den vereinbarten Aufschlag zahlen, egal wieviel unter Null der Parameter fällt.

Variante 3 - Bank Austria: Der Zinssatz kann nicht unter Null sinken, d.h. uU fällt der Aufschlag weg oder mindert sich, doch die Bank muss keinesfalls an den Kunden Negativzinsen zahlen.

Der Der VKI führt dazu dzt vier Verbandsklagen mit gemischten Ergebnissen: Wir haben die Variante 1 in zwei Fällen in erster Instanz gewonnen, in einem Fall Variante 3 und die Verbandsklage gegen die Bank Austria haben wir in zweiter Instanz aus formalen Gründen verloren. Dieser Fall liegt beim OGH und wir warten auf dessen Entscheidung.

Es ist zu hoffen, dass sich der OGH - nicht wie seinerzeit im Zinsenstreit mit den Banken - von den Banken wieder bluffen lässt und meint, mit einer salomonischen Entscheidung das Bestehen der Banken retten zu müssen. Die Banken haben schließlich 2015 ihre Gewinne steigern können und es ist kein Grund, wegen Negativzinsen den Bestand der Banken als gefährdet anzusehen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang