Zum Inhalt

Urteil: OLG Linz: Figurella-Werbung ist irreführend

OLG Linz als Berufungsgericht erklärte die Werbeaussagen zur "Figurella-Methode" für irreführend - Bundesarbeitskammer (BAK) gewinnt Wettbewerbsprozess um die Wirksamkeit der "Figurella - Methode".

Die Bundesarbeitskammer begehrte in diesem Verfahren die Unterlassung von Werbeaussagen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, allein durch gymnastische Übungen unter Plexiglaskuppeln in erhöhter Umgebungstemperatur bzw. durch eine Sauerstoff-Behandlung könne - ohne entsprechende Ernährungsbehandlung - eine dauerhafte Gewichtsreduktion erreicht werden.

Die irreführenden Werbeaussagen lauteten beispielsweise wie folgt:

"Wenn Sie volljährig sind und zweimal die Woche für ca 1 ½ Stunden in unser Studio kommen, kann sich Ihre Figur rasch ändern und aus einem molligen Teenager wird eine schlanke Frau."

"Sie möchten keine Hungerkur machen, sondern sich satt essen und trotzdem abnehmen." 

Die Beklagte erklärt ihre Methode damit, dass man zweimal wöchentlich ins Studio kommen und das Programm absolvieren müsse, damit man auch dort abnehme, wo man möchte. Unter der Überschrift "Abnehmen-Gewebe straffen-Cellulite beseitigen" wird mit der Figurella-Methode sogar ein wesentlich höherer Umfangverlust bei gleicher Gewichtsabnahme als mit einer Diät versprochen.
Auf diese Art und Weise hat die Beklagte nicht nur auf ihrer Homepage sondern auch in Postwurfsendungen geworben.

Es sei amtsbekannt - so die BAK -  dass weder die Aktivsauerstoffbehandlung noch die TPM-Methode zur nachhaltigen Gewichtsreduktion bzw. Figurstraffung beitragen würden. Ohne Ernährungsbehandlung sei eine nennenswerte Gewichtsreduktion nicht möglich.  Das Verhalten der Beklagten sei somit wettbewerbswidrig, es liege ein inhaltlich unrichtiges Werbeversprechen vor.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren- und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt und qualifizierten die Werbung mit der Figurella-Methode - ohne dabei ausdrücklich auf eine Ernährungsbehandlung in Form einer Diät hinzuweisen -  als irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 1 Z 2 UWG.

Im Wesentlichen hielt das Berufungsgericht fest, dass der gruppendynamische Effekt zwar zur Gewichtsabnahme und Umfangreduktion beitragen könne, allerdings sei daraus nichts über den wissenschaftlichen und medizinischen Wert der Behandlungsmethode abzuleiten. Die Werbeäußerungen der Beklagten seien für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher derart zu verstehen, dass bei Anwendung der "Figurella-Methode" im Zusammenhang mit einer ausgewogenen Ernährung, jedoch ohne Diät, ein nachhaltiger Gewichtsverlust erreicht werden könne; dies entspreche nicht den Tatsachen, weshalb die inkriminierten Äußerungen irreführend seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Linz 14.7.2011, 1 R 34/11t
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KG in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Irreführende Geschäftspraktik unzulässige Klauseln der Vitalakademie

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.

Urteil: OLG Linz: 33 Klauseln von Happy-Fit aufgehoben

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Happy-Fit Fitness GmbH und bekam nun auch vor dem Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) Recht, das die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte. Bei 33 Klauseln wurde das Fitnessstudio zur Unterlassung verpflichtet.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang