Der betroffenen Verbraucherin wurde am 18.01.2016 eine von Eurogine hergestellte Kupferspirale zur Empfängnisverhütung eingesetzt. Drei Jahre später stellte sich bei einem Kontrolltermin heraus, dass die Spirale verrutscht war und die Kunststoffärmchen gebrochen waren.
Die abgebrochenen Ärmchen befanden sich noch in der Gebärmutter und konnten von der behandelnden Gynäkologin nicht entfernt werden. Sie überwies ihre Patientin sofort an die gynäkologische-geburtshilfe Ambulanz im Landeskrankenhaus. Dort erfolgte eine Voruntersuchung bei der die Ärmchen per Ultraschall im unteren Bereich der Gebärmutter vermutet wurden. Ein Versuch, diese mit einem Instrument zu entfernen, gelang nicht. Daher wurde eine Gebärmutterspiegelung unter Vollnarkose durchgeführt. Die Ärmchen konnten nicht gefunden werden, da diese in der Zwischenzeit spontan abgegangen waren.
Mit Unterstützung der Arbeiterkammer Kärnten wurde wegen der fehlerhaften Spirale und der schmerzhaften Folgen eine Klage auf Schadenersatz gegen den Hersteller Eurogine mit Sitz in Spanien eingebracht.
Im Verfahren behauptete Eurogine zunächst, die eingesetzte Spirale der Klägerin sei kein von ihr hergestelltes Produkt. Für das Gericht bestand kein Zweifel, dass der Klägerin ein Produkt von Eurogine eingesetzt wurde und erkannte diesen Einwand als Schutzbehauptung.
Eurogine bestritt weiters, dass die eingesetzte Spirale nicht fehlerhaft gewesen und der Klägerin kein Schaden entstanden wäre. Das Gericht gab auch hier der Klägerin Recht. Aufgrund eines Materialfehlers brach das Kunststoffärmchen der Spirale, weshalb die Position verrutschte und die gewünschte Wirkung der Empfängnisverhütung nicht mehr garantiert war. Eine nichtfehlerhafte Spirale wird bei einer jungen Frau in der Gebärmutter nicht verrutschen. Als einzigen Grund für das Brechen der Spirale nannte der Sachverständige einen Materialfehler, für den laut Gericht Eurogine einzustehen hat.
Die Verbraucherin wurde durch ein Produkt im Sinne des § 4 PHG (Produkthaftungsgesetz) am Körper verletzt. Eurogiene ist Herstellerin dieses Produkts nach § 3 PHG. Die Fehlerhaftigkeit des Produkts war nach § 5 PHG erwiesen. Die Tatsache, dass eine Kupferspierale in der Gebärmutter nicht brechen dürfe, was zu einem Verrutschen und dem Fehler jeglicher Verhütung führe, bedarf laut Gericht keiner besonderen Erörterung.
Zur Höhe des Schmerzengeldes führte das Gericht aus, dass es sich dabei um eine Globalentschädigung handle. Es hat die Aufgabe eine Entschädigung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden, körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren. Für die tatsächlichen körperlichen Beschwerden, die Sorgen um die Wiederherstellung der Gesundheit und möglicher Komplikationen sowie die erforderlichen zweimaligen gynäkologischen Untersuchungen mit dem Versuch des Entfernens der Abgebrochenen Ärmchen sowie des operativen Eingriffs unter Vollnarkose, erachtete das Gericht ein Schmerzengeld von pauschal € 500,- für gerechtfertigt.
Die Arbeiterkammer Kärnten wird wegen der Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes in Berufung gehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Klagenfurt 09.12.2021, 13 C 139/21 i
Klagsvertreter:in: Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt