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Urteil: OLG Linz: 33 Klauseln von Happy-Fit aufgehoben

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Happy-Fit Fitness GmbH und bekam nun auch vor dem Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) Recht, das die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte. Bei 33 Klauseln wurde das Fitnessstudio zur Unterlassung verpflichtet.

Bei allen 33 ursprünglich eingeklagten Klauseln wurde das Fitnessstudio zur Unterlassung verpflichtet:

Klausel 1: Mindestvertragslaufzeit 24 Monate.

Der Kunde hat für die Dauer der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit keine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, mit Ausnahme des Falls der nachgewiesenen Verlegung des Hauptwohnsitzes um mehr als 40 km vom nächstgelegenen Happy-Fit Studio entfernt unter Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00. Der Kunde von Happy-Fit genießt im Fall der Vereinbarung eines 24-monatigen Kündigungsverzichts lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags.

Auch das OLG Linz sieht - wie schon das Erstgericht - vor diesem Hintergrund die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten in den konkreten Verträgen der Happy-Fit Fitness GmbH mit ihren Kunden als unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB an.

Die vom VKI ebenfalls beanstandete Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr sieht das OLG Linz in diesem Fall jedoch noch als sachlich gerechtfertigt an.

Klausel 2: Ich habe die Kundenvereinbarung - AGB auf der Rückseite aufmerksam gelesen, den Inhalt verstanden, mit meiner Unterschrift zur Kenntnis genommen und bestätige mit dieser den Erhalt einer Zweitschrift der Vereinbarung.

Klausel 3: Der Kunde akzeptiert die jeweils gültigen Kundenbedingungen und die an der Rezeption ausgehängte Hausordnung. Die Geschaftsführung ist berechtigt, die Benützungs- und Geschäftsbedingungen sowie die Hausordnung zu ändern, sofern diese Änderungen dem Kunden zumutbar und geringfügig sowie sachlich gerechtfertigt sind.

Klausel 4: Unterbrechungen haben keine Auswirkung auf die Vertragslaufzeit, es sei denn, dass diese in der Sphäre von Happy-Fit liegen.

Klausel 5: Anschriftsänderungen - bei Bankeinzug auch Kontoänderungen - sind dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Mitteilung, so hat er bei Verschulden Happy-Fit die daraus tatsächlich entstandenen Kosten (Aufwendungen für Einwohnermeldeanfragen, Bankrücklastschriften und Mahnungen, etc.) zu ersetzen.

Klausel 6: Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kundenvereinbarungen können von beiden Vertragsteilen mangels anderer Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des 12., 24., 36. Monats usw. der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, wobei die jeweils vereinbarte Mindestvertragslaufzeit einzuhalten ist.

Auch hier bestätigt das OLG Linz die Entscheidung des LG Steyr und pflichtet somit dem VKI bei. 

In 5 Ob 205/13b befand der OGH bei einem Fitnessstudiovertrag, in dem die Dienstleistungskomponente besonders ausgeprägt war, dass eine einjährige Mindestbindungsfrist dann zulässig ist, wenn anschließend eine zumindest halbjährliche Kündigungsmöglichkeit besteht.

Im hier zu beurteilenden Fall stellt Happy-Fit - wie bereits das LG Steyr ausführte - jedoch im Wesentlichen nur die Trainingsgeräte zu Verfügung und es kann der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist frühestens nach weiteren 12 Monaten (ordentlich) gekündigt werden. Ein derart langer Ausschluss des Kündigungsrechtes nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit stellt somit auch nach Beurteilung des OLG Linz eine unangemessen lange Frist nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG dar.

Klausel 7: Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Verlegung des Wohnsitzes von mehr als 40 km vom nächstgelegenen Happy-Fit Studio entfernt. … Eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,-- wird fällig und von Happy-Fit abgebucht.

Klausel 8: Krankheit oder Verletzung, die ohne Unterbrechung länger als zwei Monate andauert und ein weiteres Trainieren fur unbestimmte Zeit unmöglich macht, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zur beitragspflichtigen Stilllegung. Dies bedeutet, dass die vom Arzt attestierte Dauer der Trainingsunfähigkeit am Vertragsende kostenlos angehängt werden kann.

Klausel 9: Auch eine Schwangerschaft berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages, sondern nur zu beitragspflichtigen Stilllegung. Das heißt, die gesetzliche Mutterschutzzeit (2 Monate vor und 2 Monate nach der Geburt) kann am Vertragsende kostenlos angehängt werden.

Klausel 10: Bei Vorliegen eines wichtigen und vom Kunden verschuldeten Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Happy-Fit unzumutbar macht, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund wird beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Kunde schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig macht.

Auch hinsichtlich der Klausel 10 erachtet das OLG Linz die Beurteilung des Erstgerichts als völlig zutreffend. Die Klausel wird - wie das OLG Linz ausführt - nicht dem Transparenzgebot gerecht, da sie den Eindruck erweckt, dass Happy-Fit bei jedem Verstoß gegen die Hausordnung zur vorzeitigen Vertragsauflösung oder Erteilung eines Hausverbotes berechtigt sein soll und sie damit über die tatsächliche Rechtslage täuscht.

Klausel 11: Die Kundenvereinbarung kann seitens Happy-Fit weiters bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder wenn ein Zahlungsverzug trotz Mahnung und erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen vorliegt, gekündigt werden. Eine derartige Kündigung seitens Happy-Fit ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bis zum nächst moglichen Kündigungstermin.

Klausel 12: Eine kurz- oder längerfristige Nichtbenutzung der Anlage durch das Mitglied - aus welchen Gründen auch immer - befreit nicht von der Zahlung.

Klausel 13: Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug, kann Happy-Fit den Kunden von der Benützung des Fitnessstudios und der Trainingseinrichtungen während der Dauer des Zahlungsverzuges ausschließen.

Klausel 14: Für den Fall des Zahlungsverzuges ist Happy-Fit berechtigt, sämtliche Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahnspesen, Spesen eines Inkassobüros und/oder Anwaltskosten) und Verzugszinsen von 5 % zu begehren. Weiters ist Happy-Fit nach erfolglosem Verstreichen einer 30-tägigen Nachfrist berechtigt, die gesamten bis zum nächst möglichen Kündigungstermin ausstehenden Kundentarife einzuziehen (= Terminverlust).

Klausel 15: Die zur Verfügung gestellten Garderobenschränke durfen vom Kunden ausschließlich während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Wird ein Garderobenschrank darüber hinaus benutzt und hat der Kunde dies zu vertreten, so kann Happy-Fit diesen öffnen. Die dadurch entstehenden Kosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen, insbesondere wird ein zerstörtes Schloss nicht ersetzt.

Klausel 16: Das Happy-Fit übernimmt keine Haftung fur den Verlust von mitgebrachter Kleidung, Wertgegenständen und Geld nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Klausel 17: Bei Vorliegen eines wichtigen und vom Kunden verschuldeten Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Happy-Fit unzumutbar macht, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund wird beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Kunde schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig macht. Im Fall der berechtigten sofortigen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das vereinbarte Entgelt bis zum ordnungsgemäßen Vertragsende zu bezahlen.

Klausel 18: Die Kundenvereinbarung kann seitens Happy-Fit weiters bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder wenn dieser mit einer Zahlung eines Monatstarifes länger als 6 Wochen in Rückstand ist und eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen unter Androhung des Terminverlustes erfolglos ergangen ist, gekündigt werden.

Klausel 19: Gerät der Kunde mit der Zahlung eines Monatstarifes länger als 6 Wochen in Rückstand und wurde er unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt, kann dem Kunden der Zutritt zur Anlage untersagt werden. Der Kunde kann in diesem Falle von der Benützung sämtlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden.

Klausel 20: Fur den Fall eines Zahlungsverzuges ist das Happy-Fit berechtigt, sämtliche Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahnspesen und Anwaltskosten) und Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu begehren und die bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ausstehenden Beträge gesamt einziehen.

Klausel 21: Sämtliche Korrespondenz seitens der Geschaftsführung gilt an die im Vereinbarungsformular angegebene Adresse als ordnungsgemäß an das Mitglied zugestellt. Änderungen der Anschrift bzw. Bankverbindungen sind unverzüglich mitzuteilen, damit keine unnötigen Kosten/Stornogebühren entstehen, die ansonsten dem Kunden verrechnet werden.

Klausel 22: Über Nacht verschlossene Spinde werden kompromisslos am Folgetag aufgebrochen und Inhalt entsorgt!!!

Klausel 23: Das Konsumieren von selbst mitgebrachten Getränken ist auf der Trainingsfläche nicht erwünscht.

Klausel 24: Unerwünscht sind selbst mitgebrachte Getränke.

Klausel 25: Wenn sich Besucher oder Happy-Fit Mitglieder schwerer Verstöße gegen die Hausordnung trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung schuldig machen, ist Happy-Fit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Klausel 26: Das Mitbringen und Konsumieren von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln ist nicht erwünscht.

Klausel 27: Für die Duschen steht ein Münzer zur Verfügung bei. Für 5 min duschen sind EUR 0,5 zu entrichten.

Das Erstgericht hat (unbekämpft) festgestellt, dass Happy-Fit gegenüber dem VKI im Februar 2012 eine Unterlassungserklärung abgab und sie sich darin verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in AGB und Vertragsformblättern die Verwendung der "Duschklausel" oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen.

Die Unterlassungserklärung bezog sich daher keineswegs nur auf die Verwendung der "Duschklausel" in den AGB, sondern auch auf Vertragsformblätter, worunter das Anmeldeformular bzw die Mitgliedsvereinbarung zu subsumieren ist. Die Unterlassungserklärung im Abmahnverfahren hat zudem konstitutive Wirkung, dh damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Nach dem OLG Linz hat die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte.

Klausel 28: Mitgliedschaften und Zutritt sind im Happy-Fit grundsätzlich erst ab 14 Jahren erlaubt, soweit die Studioleitung nicht anders entscheidet. Bei Nichtbeachtung haften Eltern für ihre Kinder.

Klausel 29: Gutscheine für Leistungen des Happy-Fit sind bis einschließlich zu dem dort aufgedruckten Datum gültig. Im Falle einer Preiserhöhung nach dem Erwerb des Gutscheines muss der bei dieser Leistung entstandene Differenzbetrag aufgezahlt werden.

Klausel 30: Besucher und Happy-Fit Mitglieder, die gegen die Hausordnung bzw. gegen die Anordnung der Happy-Fit Mitarbeiter verstoßen, können vom Besuch des Studios ausgeschlossen werden (= Hausverbot, siehe Punkt 3.6. der Kundenvereinbarung).

Klausel 31: Bei Vertragsabschluss wird von jedem Kunden ein Foto gemacht.

Klausel 32: Öffnungszeiten können dem jeweiligen Aushang entnommen werden.

Klausel 33: Das Mitbringen und Konsumieren von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln ist vor allem aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

Wiederholungsgefahr:

Der VKI mahnte im Vorfeld dieses Verfahrens das Fitnessstudio in Bezug auf die oben genannten 33 Klauseln ab und forderte Happy-Fit zur Abgabe einer dem Schreiben angeschlossenen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenvereinbarung auf.

Da sich Happy-Fit, wie das OLG Linz näher darlegt, dem Anspruch des VKI nicht vollständig, unbedingt, uneingeschränkt und strafbewehrt unterworfen hatte, wurde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung ist damit nicht eingetreten.

Happy-Fit hat im Zuge dieses Abmahnverfahrens anstelle der Unterwerfung den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs hinsichtlich sämtlicher Punkte der Unterlassungserklärung des Klägers mit Ausnahme der Klauseln 1., 6., 10. und 27. angeboten, aber damit dem Verlangen des Klägers im Abmahnverfahren nicht entsprochen. Insofern blieb das Verhalten von Happy-Fit zwiespältig und gab Anlass für Zweifel an der Ernstlichkeit, weil Happy-Fit einerseits die vom klageberechtigten Verband geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung im Abmahnverfahren nicht vollständig und uneingeschränkt abzugeben bereit war, gleichzeitig aber einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbot. Die Vorgangsweise von Happy-Fit zielte - wie das OLG Linz ausführt - darauf ab, den VKI im gerichtlichen Verfahren in eine ungünstigere Position zu versetzen, indem einerseits im Abmahnverfahren die Vertragsstrafe nicht uneingeschränkt akzeptiert und keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, um sich sodann im gerichtlichen Verfahren auf einen vorprozessual angebotenen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich (ohne Ermächtigung zur Veröffentlichung) zu berufen und damit die Wiederholungsgefahr zu bestreiten.

Das OLG Linz teilt daher die Auffassung des Erstgerichtes, dass die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist.

Zu den Klauseln 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 26 und 28 bis 33:

Happy-Fit führte hinsichtlich der Klauseln 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 26 und 28 bis 33 lediglich aus, dass dass das Klagebegehren mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen sei. Dass die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist, wurde bereits dargestellt. Da diese Klauseln inhaltlich nicht mehr strittig waren, befasste sich folglich auch das OLG Linz nicht näher mit diesen Klauseln.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 20.04.2017).

OLG Linz 28.03.2017, 4 R 33/17a
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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