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Urteil: VKI gewinnt UWG-Klage gegen Smoothie-Hersteller "innocent" wegen irreführender Produktdarstellung

Das LG Salzburg hat entschieden: Die innocent Alps GmbH darf von ihr vertriebene Säfte nicht mit der Bezeichnung "Tropical Juice" bzw "Tropische Früchte" versehen und/oder mit Abbildungen tropischer Früchte bewerben, wenn der Großteil des Safts nicht aus tropischen Früchten besteht.

Abermals konnte eine irreführende Darstellung über die Zusammensetzung von Lebensmittel erfolgreich bekämpft werden:

Gegenstand des Verfahrens war die von der innocent Alps GmbH vertriebene Fruchtsaftmischung "Tropical Juice" bzw "Tropische Früchte".

Auf einer Seite des Flaschenetiketts waren Ananasstücke, eine halbierte Maracuja sowie eine aufgeschnittene halbe Mango abgebildet. Auf einem Seitenteil des Etiketts waren eine Stewardess sowie der Hinweis abgedruckt, dass die im Saft enthaltenen "Mangos, Maracujas und Ananas" nicht auf dem Flugweg transportiert werden würden. Auf der anderen Seite des Etikettes befand sich die Zutatenliste: Apfelsaft (50 %), Orangensaft (35 %), Ananassaft (12 %), Mangopürree (2 %), Maracujasaft (1 %)... .

En im österreichischen Fernsehen von Jänner 2016 bis November 2016 ausgestrahlter Werbespot bewarb die Fruchtsatzmischung "tropical fruit" überdies im Zusammenhang mit einem indischstämmigen Mann, der im Obstgarten Mangos erntet. Während der Einblendung von Magofrüchten verheißt eine männliche Stimme überdies: "Wir wenden unsere Mangos täglich, bis sie reif und köstliche sind."

Tatsächlich bestand die Fruchtsaftmischung aus 50% Apfelsaft und 35% Orangensaft, somit zu 85 % aus nicht tropischen Früchten. Der Anteil von Anansassaft, Mangopüree und Maracajuasaft - also jene auf dem Produktetikett und auch im Werbespot plakatierten tropischen Früchten, betrug jeweils nur ca 2%.

Das LG Salzburg folgte der Rechtsauffassung des VKI und beurteile die Produktdarstellung als lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung über wesentliche Merkmale bzw über die Zusammensetzung des Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG):

Aufgrund der Produktdarstellung am Etikett und in der Werbung entstehe der Eindruck, es handle sich um ein Getränk, das aus Früchten tropischen Ursprungs bestehe. Dieser Eindruck sei unrichtig, wenn das Produkt in Wahrheit zu 85 % nicht aus tropischen Früchten bestehe. Der Konsument werde daher über die Zusammensetzung des Saftes getäuscht.

Als maßgeblich erachtete das Gericht dabei nicht nur die wörtlichen Angaben, sondern insb auch die bildliche Darstellung tropischer Früchte (§ 39 UWG). Bei derartig augenfälligen und blickfangmäßig herausgestellten Verpackungselementen könne auch ein (richtiges) Zutatenverzeichnis an der Irreführungseignung nichts ändern. Dem Einwand der beklagten Partei, der Konsument lege wegen des - im Vergleich zu Billigprodukten - höheren Preises besondere Aufmerksamkeit auf das Zutatenverzeichnis des verfahrensgegenständlichen Produkts und werde daher nicht in die Irre geführt, folgte das Gericht nicht.

Der Befund steht im Einklang mit Rspr des EuGH, wonach auch eine richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis eine Irreführung über die Produktzusammensetzung nicht grundsätzlich ausschließen kann (EuGH C-195/14 - "Himbeer-Vanille-Abenteuer").

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Salzburg 24.07.2018, 7 Cg 59/17p
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Klageverteterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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