Das mobile Zahlungsservice "paybox" versendet derzeit an seine Kunden SMS und kündigt für 1. Jänner 2014 Vertrags- und Entgeltänderungen an. Wer nicht fristgerecht binnen zwei Monaten widerspricht, akzeptiert die Änderungen durch sein Stillschweigen. Die AK-Konsumentenschützer raten Kunden zur Sicherheit Widerspruch gegen die Änderung einzulegen.
"paybox" ist ein mobiles Zahlungsservice der paybox Bank AG. "Zahl's mit dem Handy" lautet das Motto der bargeldlosen Zahlungsmethode die über das Mobiltelefon funktioniert. paybox versendet derzeit an seine Kunden SMS und kündigt für 1.Jänner 2014 Vertrags- und Entgeltänderungen an. Wer nicht aktiv widerspricht, der akzeptiert. Diese Vorgangsweise stützt sich auf Punkt 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von "paybox."
Erst vor wenigen Tagen hat der Oberste Gerichtshof jedoch - im Rahmen einer Verbandsklage des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) für die AK Steiermark (siehe www.verbraucherrecht.at) zu einer ganz ähnlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank festgestellt, dass Erklärungsfiktionsklauseln ohne nähere Umschreibung der dadurch geplanten Änderungen intransparent und gröblich benachteiligend sind. Dies hat die Konsequenz, dass solche Klauseln unwirksam sind.
Die Arbeiterkammer Kärnten hat den VKI beauftragt, diese Klausel der AGB von "paybox" abzumahnen beziehungsweise - falls keine Unterlassungserklärung abgegeben wird - mit Verbandsklage zu bekämpfen. Hätte diese Erfolg, würde es für die angekündigten Änderungen an der vertraglichen Basis fehlen.