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Info: Novelle des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) - SEPA Zahlverfahren

Inländische Zahlverfahren (mit Kontonummer und Bankleitzahl) dürfen nur mehr bis zum 1.2.2014 verwendet werden, danach ist das unionsweite SEPA Zahlverfahren (IBAN und BIC) anzuwenden.

Durch die Novelle des ZaDiG sollen die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung "single euro payment area") zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro im nationalen Recht implementiert werden. Inländische Zahlverfahren dürfen nur mehr bis zum 1.2.2014 verwendet werden, danach ist das unionsweite SEPA Zahlverfahren anzuwenden.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind:
1. Die Festlegung zur unionsweiten Erreichbarkeit eines Zahlungsdienstleisters für grenzüberschreitende Überweisungen bzw. Lastschriften.

2. Die Sicherstellung von Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern durch Gewährleistung der technischen Interoperabilität der Zahlungssysteme durch unionsweite und internationale Standards.

3. Die Festsetzung von technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften (Umsetzung SEPA-Zahlverfahren), die, von Übergangsbestimmungen abgesehen, ab 1.2.2014 eingehalten werden müssen.

4. Die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte für Lastschriften.
Durch die Novelle werden die in Österreich zuständigen Behörden benannt und Sanktionsnormen für die Nichteinhaltung der SEPA-Verordnung geschaffen. Die gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft wird als außergerichtliche Beschwerde- und Behelfseinrichtung, die FMA als zuständige Behörde für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung benannt. So sind zB Geldstrafen ua. im neuen § 68a ZaDiG bis zu EUR 10.000,- vorgesehen, teilweise aber mit langen Übergangsfristen bis zum 1.2.2016 (§ 75a ZaDiG neu).

Welche Auswirkungen hat SEPA für die Konsumenten?
Mit 1.2.2014 darf nur mehr das sog. SEPA-Verfahren verwendet werden. Bei den SEPA- Überweisungen und den SEPA-Lastschriften sind statt der Kontonummer und der Bankleitzahl der sog. IBAN und BIC-Code zu verwenden. Der IBAN (also die internationale Bankkontonummer) besteht aus der Länderkennzahl (AT für Österreich), der bisherigen Kontonummer, der Bankleitzahl und zwei zusätzlichen Ziffern, die als Prüfnummer dienen.

Welche Fristen gelten für Konsumenten?
Bei Inlandsüberweisungen können Konsumenten noch bis zum 1.2.2014 wie bisher Bankleitzahl und Kontonummer nutzen. Bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen benötigen Konsumenten bis zum 1.2.2016 ihren IBAN und BIC. Nach dem Ende der Übergangsfrist wird aber nur mehr der IBAN benötigt. Sowohl der IBAN als auch der BIC befindet sich bereits jetzt auf der Rückseite der neuen Bankkarten.

Die Novelle tritt mit 1.2.2013 in Kraft.

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