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Info: Strafverfahren gegen Petrikovics nur Teilanklage

Stand der Anlegerverfahren rund um Immofinanz.

Im unlängst eröffneten Strafverfahren wird den Angeklagten lediglich Untreue wegen einzelner Aktien-Options-Deals aus den Jahren 2004 und 2005 vorgeworfen. Das betrifft die Schäden der Kleinanleger nur am Rande. Die Vorwürfe rund um die Täuschung von tausenden Kleinanlegern sind nach wie vor Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und nicht Teil der heute verhandelten Anklage.

Der VKI hatte im Frühjahr 2010 Strafanzeige gegen jene Verbände (Immofinanz AG, Immoeast AG und ehemalige Constantia Privatbank AG ? heute: Aviso Zeta Bank AG) eingebracht, deren ehemalige Führungspersonen im Zentrum der Erhebungen um den "Immofinanz-Skandal" stehen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen auch auf diese Firmen ausgedehnt. Rund 2.000 geschädigte Kleinanleger haben sich - über den VKI - diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Der Vorwurf: Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der schweren Untreue und der Marktmanipulation. Es gilt die Unschuldsvermutung. Dieses Ermittlungsverfahren ist nach wie vor im Gange; die heute verhandelte Anklage wurde aus diesem Verfahren ausgeschieden und betrifft andere Vorwürfe gegen Petrikovics und andere.

Daneben laufen rund um den "Immofinanz-Skandal" auch strafrechtliche Ermittlungen gegen den AWD ? ein Unternehmen der Schweizer SWISS LIFE. Auch hier haben sich rund 2.000 geschädigte Kleinanleger dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Der Vorwurf: Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug. Es gilt auch hier die Unschuldsvermutung.

Schließlich liegen fünf Sammelklagen des VKI gegen den AWD (2500 Geschädigte / Streitwert 40 Mio Euro) derzeit noch auf Eis. Hier ist abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) die Frage der Zulässigkeit der Klagen durch den VKI entscheidet. In zwei Instanzen waren bisher die Gerichte der Meinung, dass in Österreich Prozessfinanzierung gegen Erfolgsquote und eine Abtretung der Ansprüche an den Verbraucherverband zulässig sind.

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