Der VKI mahnte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmes ab und bemängelte dabei auch das Fehlen wesentlicher Informationen und die Ausgestaltung des Bestellvorgangs auf der Homepage des Unternehmens, über die unter anderem Theater- und Konzertkarten online gekauft werden können. Dass die Höhe der Vermittlungsprovision des Kartenbüros nicht ausgewiesen wird, war den Verbraucherschützern ein besonderer Dorn im Auge, zumal das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27.12.2011 zu 4 R 419/11h - ein anderes Ticketbüro betreffend - bereits klargestellt hat, dass über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe schon während des Buchungsvorganges informiert werden muss, damit VerbraucherInnen die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben. Nicht nur, dass Europera Ticket GmbH diese Vorgabe nicht einhielt, gab es überhaupt keinen Hinweis auf eine Vermittlungsgebühr.
Auch dass jener Button, der am Ende des Bestellvorgangs steht und dessen Anklicken den Bestellvorgang abschließt, schlicht die Bezeichnung "OK" trägt, entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben des Fernabsatzgesetzes, da der Button so ausgestaltet sein muss, dass zweifellos erkennbar ist, dass er eine Zahlungsverpflichtung auslöst.
Da Europera Ticket GmbH keine Unterlassungserklärung abgab, brachte der VKI Klage ein. Das Unternehmen zog eine rasche Verfahrensbeendigung einem jahrelangen Rechtsstreit vor und äußerte sich zu den Vorwürfen nicht, weshalb das HG Wien antragsgemäß ein Versäumungsurteil erließ.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 10.05.2016, 29 Cg 24/16y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien