Zum Inhalt

Kartenbüro weist Preise falsch aus und verwendet unzulässige AGB

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - das Kartenbüro Europera Ticket GmbH wegen unzulässiger AGB und gesetzwidriger Praktiken geklagt. Das Unternehmen äußerte sich zu den Vorwürfen nicht, weshalb das HG Wien antragsgemäß ein Versäumungsurteil erließ. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der VKI mahnte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmes ab und bemängelte dabei auch das Fehlen wesentlicher Informationen und die Ausgestaltung des Bestellvorgangs auf der Homepage des Unternehmens, über die unter anderem Theater- und Konzertkarten online gekauft werden können. Dass die Höhe der Vermittlungsprovision des Kartenbüros nicht ausgewiesen wird, war den Verbraucherschützern ein besonderer Dorn im Auge, zumal das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27.12.2011 zu 4 R 419/11h - ein anderes Ticketbüro betreffend - bereits klargestellt hat, dass über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe schon während des Buchungsvorganges informiert werden muss, damit VerbraucherInnen die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben. Nicht nur, dass Europera Ticket GmbH diese Vorgabe nicht einhielt, gab es überhaupt keinen Hinweis auf eine Vermittlungsgebühr.

Auch dass jener Button, der am Ende des Bestellvorgangs steht und dessen Anklicken den Bestellvorgang abschließt, schlicht die Bezeichnung "OK" trägt, entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben des Fernabsatzgesetzes, da der Button so ausgestaltet sein muss, dass zweifellos erkennbar ist, dass er eine Zahlungsverpflichtung auslöst.

Da Europera Ticket GmbH keine Unterlassungserklärung abgab, brachte der VKI Klage ein. Das Unternehmen zog eine rasche Verfahrensbeendigung einem jahrelangen Rechtsstreit vor und äußerte sich zu den Vorwürfen nicht, weshalb das HG Wien antragsgemäß ein Versäumungsurteil erließ.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 10.05.2016, 29 Cg 24/16y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Neue Regeln zu Herkunftsangaben von Lebensmitteln

Werbung mit der geografischen Herkunft eines Lebensmittels ("Österreichisches Früchtejoghurt"), die von Verbrauchern häufig als bedeutsames Qualitätsmerkmal wahrgenommen wird, unterliegt seit 01.04.2020 strengeren Vorschriften (Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zu Art 26 Abs 3 LMIV).

Bio Eier vom Wanderhuhn - Bio-Kennzeichnung ist irreführend

Der VKI klagte Spar auf Unterlassung einer irreführenden Geschäftspraktik, weil die Handelskette ihre Premium Eier vom Wanderhuhn in einem Teil ihrer Gourmet-Filialen auf dem Preisauszeichnungsetikett am Regal als „Bio-Eier“ deklarierte hatte. Nach den Bio-Kennzeichnungsvorschriften war das allerdings nicht zulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang