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Neue Regeln zu Herkunftsangaben von Lebensmitteln

Werbung mit der geografischen Herkunft eines Lebensmittels ("Österreichisches Früchtejoghurt"), die von Verbrauchern häufig als bedeutsames Qualitätsmerkmal wahrgenommen wird, unterliegt seit 01.04.2020 strengeren Vorschriften (Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zu Art 26 Abs 3 LMIV).

Wirbt ein Lebensmittelhersteller mit der geografischen Herkunft eines Produkts, etwa durch die Angabe "hergestellt in Österreich" oder eine bildlichen Gestaltung (österreichische Flagge), muss er künftig kennzeichnen, wenn die Hauptzutat tatsächlich aus einem anderen Gebiet stammt.

Wird daher etwa ein Früchtejoghurt mit österreichischer Flagge beworben, muss der Hersteller deutlich darauf hinweisen, wenn die darin enthaltenen Früchte nicht aus Österreich stammen. Deutlich bedeutet nach der Verordnung, dass sich der Hinweis in demselben Sichtfeld wie die Herkunftsangabe befinden muss und bei schriftlichen Angaben außerdem dieselbe Schriftgröße ausweisen muss.

Damit ergänzt die neue Durchführungs-VO eine Reihe von EU-Vorschriften, die eine derartige Kennzeichnungspflicht bei verschiedenen Lebensmittelkategorien schon bisher vorsahen, etwa bei verpacktem Frischfleisch, Honig, Fisch, Olivenöl, frischem Obst und Gemüse, frischen Eiern und Bio-Lebensmitteln.

Nunmehr gilt die Kennzeichenpflicht für alle vorverpackten Lebensmittel.

Irreführende Angaben über die Herkunft und den Ursprung von Lebensmittel sind nach der EU-Lebensmittelverordnung und nach dem Wettbewerbsrecht aber schon bislang verboten. Was als "irreführend" gilt, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen. Insoweit ist die neue EU-Durchführungs-Verordnung auch als Klarstellung der Verpflichtungen der Lebensmittelhersteller zu verstehen.

Was gilt als Hauptzutat
Als Hauptzutat ("Primärzutat") gilt jene Zutat, die entweder über 50 % des Lebensmittels ausmacht oder die der Verbraucher üblicherweise mit seiner Bezeichnung assoziiert. Ein Lebensmittel kann auch aus mehreren Hauptzutaten bestehen.

So gelten etwa bei einem Früchtejoghurt sowohl Früchte als auch Milch als Hauptzutat. Wird ein Früchtejoghurt mit österreichischer Flagge beworben, stammen aber die Früchte nicht aus Österreich, muss der Hersteller darüber aufklären.

Form der Kennzeichnung
Die Verordnung legt genau fest, in welcher Form die abweichende Herkunft einer Hauptzutat gekennzeichnet werden kann. Dazu zählen unter anderem auch die Angabe "EU", "Nicht-EU" oder "EU und nicht-EU". Die Verordnung verpflichtet den Lebensmittelhersteller daher nicht, das konkrete Ursprungsland zu bezeichnen.

Ausreichend ist auch der Hinweis "stammt nicht aus (...)". Im Fall eines als "Österreichisches Früchtejoghurt" bezeichneten Produkts, dessen Früchte aus Italien stammen, ist demnach der Hinweis "Früchte stammen nicht aus Österreich" zulässig.

Nicht alle geografischen Angaben sind Herkunftsangaben
Nicht alle geografischen Angaben lösen eine Kennzeichnungspflicht aus. So sind Produkte ausgenommen, die der Verbraucher nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft des Lebensmittels auffasst sondern entweder als beschreibende Bezeichnung für dessen Machart oder als Hinweis auf die Produktgattung, wie zB "Huhn Szechuan", "Wiener Würstel", "Chili con Carne nach mexikanischer Art". Auch die Verwendung von Marken mit geographischer Ursprungsangabe löst keine Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung aus.

Die Verordnung gilt seit 01.04.2020 und verpflichtet neben Lebensmittelherstellern auch Online-Händler von Lebensmitteln. Diese müssen die abweichende Herkunft von Primärzutaten dann kennzeichnen, wenn sie online selbst mit der Herkunft des Lebensmittels werben oder die Herkunftskennzeichnung von Herstellern sichtbar übernehmen (etwa durch eine Produktabbildung).

Die Durchführungsverordnung im Volltext

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