Mittlerweile existiert umfangreiche Rechtsprechung zum sog Finanzierungsleasing, sodass zahlreiche strittige Rechtsfragen zum Finanzierungsleasing geklärt sein dürften. Klauseln, die daher die unabdingbare Kardinalpflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjektes - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - aushöhlen würden, sind nach stRspr unzulässig (vgl 4 Ob 59/09v; 5 Ob 159/09g; 3 Ob 12/09z mwN). Im gegenständlichen Fall waren daher folgende Klauseln in diesem Sinn gesetzwidrig:
1. "Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt in technisch einwandfreiem, betriebssicherem Zustand zu erhalten. Er hat es gemäß der Gebrauchsanweisung des Lieferanten zu benutzen, nur zum vertraglich bedungenen Zweck zu verwenden und vor Überbeanspruchung und vorzeitiger Entwertung zu bewahren. Der LN hat alle zweckmäßigen Service-, Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig auf seine Kosten in einer Fachwerkstätte durchführen zu lassen; ebenso gehen alle Betriebskosten zu seinen Lasten."
2. "Die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Nutzung des Leasingobjektes wegen der oben in a) angeführten (Anmerkung: entspricht Klausel 30) Umstände (mit Ausnahme von Untergang und Totalschaden) sowie wegen technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Unbenützbarkeit berührt den Bestand des Leasingvertrages und insbesondere die Verpflichtung zur Bezahlung des Leasingentgeltes nicht."
(Klausel 30: "Der LN trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs, des Verlustes, Diebstahls, Totalschadens, der Beschlagnahme, Verfallserklärung, Heranziehung durch Behörden und des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.")
Der OGH hatte sich überdies im gegenständlichen Verfahren mit vier weiteren Klauseln auch inhaltlich zu beschäftigen, zumal zu diesen Bestimmungen seitens des beklagten Unternehmens keine Unterlassungserklärungen abgegeben worden waren:
3. "Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Rückstellung werden dem LN maximal 75 % des Betrags bezahlt oder gutgeschrieben, um den der vom LG vereinnahmte Verwertungserlös des Leasingobjekts den vereinbarten Restwert übersteigt."
Regelmäßig wurde bisher in Finanzierungsleasingverträgen die sog 75 Prozent-Klausel vereinbart. Diese ist allerdings nunmehr von den Höchstgerichten wiederholt als unzulässig qualifiziert worden: In 3 Ob 12/09z (so auch 4 Ob 59/09v) stellte der OGH die gröbliche Benachteiligung für den Verbraucher dieser Klausel und damit deren Unzulässigkeit fest. In 5 Ob 159/09g weisen die Gerichte auch auf die einseitige Ausgestaltung der Klausel hin: die Entgeltcharakter aufweisende Differenz verstoße somit gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Im gegenständlichen Fall sprach der OGH allerdings die Intransparenz der Klausel aus und stellte deren Gesetzwidrigkeit fest.
4. "Die Verzinsung der Vorauszahlung und/oder des Depots ist in der zugrundeliegenden Kalkulation für das Leasingentgelt (Punkt VIII) berücksichtigt."
Der OGH betrachtet die Klausel wegen Intransparenz als unzulässig, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, in welcher Höhe die von ihm geleistete Vorauszahlung verzinst werde.
5. "Service- und Reparaturarbeiten sind nur in autorisierten Markenwerkstätten durchzuführen."
Gröbliche benachteiligend für den Leasingnehmers und ohne sachliche Rechtfertigung sei die Klausel, so das Höchstgericht. Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer sei beim Finanzierungsleasing für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe des Leasingguts grundsätzlich zulässig (3 Ob 12/09z). Der Leasingnehmer ist daher bei Beschädigung des Leasingfahrzeuges mit den Reparaturkosten belastet. Nach dieser Klausel wäre er aber überdies verpflichtet, eine bestimmte Werkstätte mit der Reparatur zu beauftragen. Er ist damit in der Wahl der Werkstätte stark eingeschränkt, was einen Preisvergleich zu seinen Gunsten völlig ausschließe. Die Klausel ist daher unzulässig.
6. "Der LG sendet rechtsgeschäftliche Erklärungen an die ihm zuletzt genannte Anschrift des LN und gilt damit die Zustellung als rechtswirksam vollzogen."
Zugangsfiktionen - so bereits das Berufungsgericht - sind grundsätzlich problematisch, da sie das Risiko der Beweisbarkeit des Erhalts einer Erklärung des Unternehmers auf den Verbraucher überwälzen. Zulässig seien daher nur jene Vertragsbestimmungen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekanntgegebenen Anschrift eintrete, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftenänderung dem Unternehmer nicht mitgeteilt habe. Bei kundenfeindlichster Auslegung der gegenständlichen Klausel würden allerdings auch solche Sendevorgänge von der Zustellfiktionen erfasst sein, die auf dem Transportweg verloren gehen und nie einen dem Empfänger zurechenbaren Bereich erreichen. Die Klausel ist daher unzulässig.
OGH 17.11.2009, 1 Ob 131/09k