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Urteil Produkthaftung: OGH zur Abgrenzung zwischen "Assembler" und "montierendem Händler"

Erstmals stellt nun der OGH Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem nach § 3 PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produktes (Assembling) und der nicht haftungsbegründenden Tätigkeit als montierender Händler auf.

Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken erfolgt. Die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als montierender Händler ist vom Fertigungsprozess im Sinne eines Assemblers anhand von verschiedenen Kriterien abzugrenzen.

Mit der Entscheidung vom 22.10.2009 stellte der OGH erstmals Abgrenzungskriterien zwischen dem nach § 3 PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produktes (in der Fachsprache als Assembling bezeichnet) und der nichthaftungsbegründenden Tätigkeit des montierenden Händlers (in der Fachsprache als "Making-Ready-Service" oder "Finishing") auf. Die Fälle der Montage, die nach der Verkehrsauffassung insgesamt betrachtet eine bloße Dienstleistung ergeben, sind vom Fertigungsprozess im Sinn des Assemblers an verschiedenen Merkmalen abzugrenzen.

Folgende Kriterien führt der OGH an: die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung des Produktes, der Umfang des durch die bewirkte Änderung ergebenden Gebrauchszweckes des Produktes, seine charakteristischen Eigenschaften (vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktionswissen und Fachwissen für die Zusammenstellung des Produktes.

Letztendlich ist die Abgrenzung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. 

Im konkreten Anlassfall erforderte der durch die zugelieferte Schwimmbadtechnik erfolgte Einbau einer Filteranlage in die Gesamtanlage ein erhebliches Fachwissen, bewirkte eine Wertänderung der Anlage und ermöglichte erst die vom Kunden gewünschte Nutzung des Schwimmbades. Der Oberste Gerichtshof bejahte somit die Haftung als Hersteller infolge Assemblings. 
 
OGH 22.10.2009, 3 Ob 171/09g

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