Urteil: BGH zum Ausgleichsanspruch bei Annullierung des Zubringerfluges
Nach einer aktuellen Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes ist bei Annullierung des Zubringerfluges für die Bemessung der Ausgleichsleistung (zwischen € 250 und € 600 je nach Flugstrecke) nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich, sondern der letzte Zielort des direkten Anschlussfluges.