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Urteil: Bank bei Überweisung in falscher Währung schadenersatzpflichtig

Bank haftet für Schaden, der dadurch entstanden ist, dass anstatt CHF 600.000 dieselbe Summe in Euro überwiesen wurde.

Eine Bankkundin wollte von ihrem Fremdwährungskonto - das auf Schweizer Franken (CHF) lautete - einen Betrag in der Höhe von CHF 600.000 auf ein ausländisches Konto in Spanien überweisen. Nachdem sie dies mündlich mit einem Bankangestellten ausdrücklich vereinbart hatte, füllte der Mitarbeiter der Bank einen Überweisungsbeleg aus und legte diesen der Kundin zur Unterschrift vor. Diese unterschrieb den Beleg ohne dass ihr auffiel, dass der Überweisungsbeleg eine deutliche und unübersehbare Währungsangabe, die auf Euro lautete, enthielt. Unmittelbar nachdem die Kundin die Fehlüberweisung bemerkte, reklamierte sie bei der Bank. Diese leitete die Rücküberweisung durch die spanische Bank ein.

Der Oberste Gerichtshof gab nun der Kundin Recht und sprach ihr Schadenersatz zu: Die Bank haftet nämlich für jenen Schaden, der dadurch entstanden ist, dass anstatt (der mündlich vereinbarten) CHF 600.000 dieselbe Summe in Euro überwiesen wurde. Die Überweisung wurde nicht auftragsgemäß durchgeführt, es handelte sich um eine Fehlüberweisung. Da jedoch einer sorgfältigen Bankkundin auffallen hätte müssen, dass die Währungsangabe auf dem Überweisungsbeleg auf EUR lautete, haftet die Bank nach Ansicht des OGH nicht auf den vollen Schaden. Vielmehr sei ein Mitverschulden der Kundin zu berücksichtigen, das das Höchstgericht im konkreten Fall "unter Berücksichtigung aller Umstände" mit 20% bewertete.
Hinsichtlich der Schadensberechnung hält der OGH fest, dass der adäquat verursachte Schaden zu ersetzen ist. Das waren im gegenständlichen Fall die Kosten für die Konvertierung des Überweisungsbetrags von CHF in EUR, etwaige Konvertierungskosten in Spanien (von EUR in CHF) und allfällige Spesen wegen Kontoüberziehung bis zur Abdeckung des Kontos.

Umrechnungsverluste seien (vor dem Hintergrund der die Kundin treffenden allgemeinen Schadensminderungspflicht) nur insoweit ersetzen, als sie durch die Rücküberweisung des Differenzbetrags entstanden, der bei richtiger Währungsangabe gar nicht nach Spanien überwiesen worden wäre.

OGH 13.7.2010, 4 Ob 35/10s

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