Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Reisender hatte einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curacao (Karibik) gebucht. Ungefähr zwei Stunden vor Abflug des Zubringerfluges von Berlin nach Amsterdam zog die Fluglinie die Flugscheine ein und gab stattdessen Flugscheine für den nächsten Tag aus. Dadurch kamen die Fluggäste erst einen Tag später als geplant in Aruba an.
Zum Anspruch des Fluggastes auf Leistung der Ausgleichsleistung in Höhe von € 600,00 führte der BGH aus, dass dem Fluggast schon wegen der Annullierung des Fluges von Berlin nach Amsterdam ein Ausgleichsanspruch in Höhe von € 600 zusteht. Für die Bemessung der Ausgleichsleistung sei nämlich nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich. Im Fall von direkten Anschlussflügen seien auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankomme. Das ergebe sich aus Art 7 Abs 1 Satz 2 VO 261/2004.
Die Entscheidung des EuGH C-173/07 (Emirates/Schenkel) , wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge nach Art 3 VO anzusehen sind, spräche nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Ferner werde dieses Ergebnis durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung bestätigt, wonach dieser voraussetze, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreiche. Bei direkten Anschlussflügen iSv Art 2 lit h VO sei mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung könne nichts anderes gelten.
Den Einwand des außergewöhnlichen Umstandes wegen ungünstiger Wetterbedingungen in Amsterdam nach Art 5 Abs 3 VO, der eine Fluglinie von der Leistung der Ausgleichsleistung befreit, lies der BGH nicht gelten. Die Fluglinie hätte nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung gestanden seien, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können. Sie hätte auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.
BGH 14.10.2010; Xa ZR 15/10