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Urteil: 10 % Klausel bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig

Verbandsklage bringt Klärung für eine typische Klausel in Fremdwährungskrediten. Das Urteil des LG Feldkirch ist mittlerweile rechtskräftig.

Der VKI hatte - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - die Sparkasse Bludenz mit Verbandsklage wegen vier gesetzwidriger Klauseln in Fremdwährungskrediten geklagt.

In der folgenden Klausel sah die Bank- wie viele andere Banken auch - eine Schwelle von 10 Prozent für Währungsschwankungen vor:

Übersteigt der zum Mittelkurs aus An- und Verkaufskurs laut unserem Aushang, entsprechend dem "Erste Bank Devisenfixing", umgerechnete Euro-Gegenwert des aushaftenden Finanzierungsbetrages den ursprünglichen Euro-Gegenwert bzw. den laut Tilgungsplan unter Berücksichtigung der Rückführung entsprechend reduzierten (fiktiven) Euro-Betrag um mehr als 10 %, so verpflichten Sie sich, über unsere Aufforderung binnen 14 Tagen geeignete Sicherheiten zu bestellen oder die Finanzierung entsprechend rückzuführen.

Das LG Feldkirch weist darauf hin, dass jedem Fremdwährungskredit das Risiko einer negativen Währungsentwicklung immanent ist, das Wechselkursrisiko gehört somit zur Geschäftsgrundlage eines Fremdwährungskredites. Beide Seiten nehmen in Kauf, dass sich im Zuge der Wechselkursschwankungen der Euro-Gegenwert des Kreditbetrages zum Vorteil wie auch zum Nachteil entwickeln kann. Daher sind auch beide Seiten gehalten, für eine ausreichende Besicherung des Kredites zu sorgen. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dem Kreditnehmer bei einer nachteiligen Währungsentwicklung über einen bestimmten Schwellenwert hinaus weitere Sicherheiten oder zumindest Teilabdeckungen abzuverlangen, weil damit vom Kreditnehmer eine ungerechtfertigte zusätzliche Leistung verlangt werden würde. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der Überschreitung des Schwellwertes durchaus nur um eine vorübergehende Entwicklung handeln kann, die durch eine gegenläufige Bewegung wieder aufgehoben werden kann.

Durch die Klausel kommt es daher zu einer wesentlichen Leistungsänderung und zu einer Konditionsänderung. Weiters führt die Klausel dazu, dass der Bank ohne sachliche Rechtfertigung gewissermaßen ein Rücktrittsrecht zukommt, was den Vorgaben des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG widerspricht.

Für das LG Feldkirch stellen auch die von der FMA herausgegebenen Mindeststandards keine Rechtfertigung dar. Die darin vorgesehenen Schwellwerte für die laufende Kreditüberwachung rechtfertigen die in der Klausel vorgesehenen Konsequenzen nicht. Eine durchgängige Vereinbarung einer 10%igen Schwankungsbreite entspricht jedenfalls nicht den FMA-Vorgaben, da die Bonität sämtlicher Kreditnehmer nicht dieselbe ist.

Damit liegt das erste rechtskräftige Urteil zu Klauseln in Kreditformularen zu Fremdwährungskrediten vor.

Im Übrigen verpflichtete sich die Bank in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung der folgenden Klauseln:

1. Sollten wir während der Kreditlaufzeit von Umständen (z.B. Maßnahmen der währungs- und kreditpolititschen Behörden, wie Restriktionen hinsichtlich unseres Kreditvolumens oder unserer Refinanzierungsmöglichkeiten oder aber die Nichtdarstellbarkeit unserer Refinanzierung auf den internationalen Geldmärkten auf Basis der derzeitgen Refinanzierungssätze) betroffen werden, welche unsere Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen oder uns die Bereitstellung der Kreditwährung unmöglich machen, werden wir Sie hievon unverzüglich verständigen. Sie haben dann die Möglichkeit, entweder die erhöhten Kosten zu tragen oder den Kredit samt angelaufener Zinsen zuzüglich der Kosten, welche uns erwachsen, zurückzuzahlen. Wir werden Ihnen jedoch auch den Umstieg in Euro zu marktkonformen Konditionen anbieten.

2. Sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus dieser Finanzierung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, zu den obigen Bedingungen die gesamte aushaftende Forderung aus dieser Finanzierung in Euro zu konvertieren und geltend zu machen.

3. Darüber hinaus ist die Sparkasse berechtigt eingeräumte Finanzierungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse gefährdet. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
b) wenn sich in der/den Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Ändeurngen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung Änderungen eintreten und der Sparkasse keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen.

LG Feldkirch, 19.10.2009, 38 Cg 172/08d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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