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Urteil: OGH sieht in gesetzwidrigen Leasing-Klauseln keine "erhebliche Rechtsfrage" mehr - Eine Zusammenfassung

Sechs Verbandsklagen hat der VKI - im Auftrag des BMASK - inzwischen rechtskräftig gewonnen. Drei Verfahren sind noch bei Gericht streitanhängig. Der OGH wies unlängst eine Revision einer beklagten Leasinggesellschaft zurück. Die Judikatur sei inzwischen klar. Wir fassen die Ergebnisse der Klagsaktion zusammen.

Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage wegen Verwendung unzulässiger Klauseln ua auch gegen die Raiffeisen Impuls Leasing GmbH eingebracht. Im April 2009 bestätigte das OLG Wien im Berufungsverfahren zur Gänze das Urteil des Erstgerichts und damit die Rechtsansicht des VKI. Die Beklagte hatte Revision erhoben. Der OGH weist diese nun wegen Unzulässigkeit zurück: Seit der Entscheidung des Berufungsgerichts waren nämlich zur Frage der Zulässigkeit von Klauseln in AGB für Finanzierungsleasing (insbesondere zum sog mittelbaren Teilamortisationsleasing) weitere höchstgerichtliche Entscheidungen ergangen, bei welchen die auch im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen geklärt worden waren. Vor allem Klauseln, welche die Pflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjektes auszuhöhlen versuchen, sind - so mittlerweile stRspr zum Finanzierungsleasing - unzulässig.

Grundsätze des Finanzierungsleasings
Bei der konkreten Ausgestaltung der Leasingverträge des sog Finanzierungsleasings, welche Gegen-stand von insgesamt neun vom VKI - im Auftrag des BMASK - geführten Verbandsverfahren gewesen sind, nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf an. Der OGH hält dazu mittlerweile ganz allgemein zu einem solchen mittelbaren "Teilamortisationsleasing" (dabei schließt der Lieferant mit der Leasinggesellschaft einen Kaufvertrag über den Leasinggegenstand, während zwischen Leasinggesellschaft und Konsumenten ein Leasingvertrag geschlossen wird) fest, dass die Vorschriften über den Bestandsvertrag nicht generell heranzuziehen sind; zu gravierend seien die Unterschiede zum Mietvertrag.

Aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer, Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert und Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) ergebe sich, dass vielmehr der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes (und nicht die vorübergehende Gebrauchsmöglichkeit) bei dieser Art des Leasingvertrages im Vordergrund steht.

Bei einem solchen Finanzierungsleasing gehöre jedenfalls - auch nach hL und stRspr - die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Hauptleistungspflicht des Leasinggebers. Diese ist damit die "Kardinalspflicht" des Leasinggebers (RS0020735). Der Leasingnehmer schließt hingegen keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab, ihm stehen daher keine Ansprüche (insbesondere keine Eigentumsverschaffungs- und vertraglichen Gewährleistungs- oder Gebrauchsüberlassungsansprüche) gegen diesen zu. Die Pflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs darf daher nicht abbedungen werden. Der Leasingnehmer muss diesen Anspruch grundsätzlich gegen den Leasinggeber geltend machen können.

Ab Erfüllung durch den Leasinggeber, also nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingobjekts, stelle aber die Verschiebung der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer (ähnlich wie beim Kauf) geradezu ein Wesensmerkmal des Leasingvertrages dar. Die Sachgefahr könne nach stRspr ab Erfüllung durch den Leasinggeber auf den Leasingnehmer überwälzt werden: Dieser hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird.

Unzulässigkeit von Klauseln bei Leasingverträgen

1. Leistungspflichten des Leasinggebers (LG)

1.a) Da die erstmalige Verschaffungspflicht des Leasingobjektes eine unabdingbare Hauptleisungspflicht des LG darstellt, sind alle Klauseln, welche diese Pflicht auszuhöhlen versuchen als unzulässig zu betrachten. Zahlreiche - bisher in Leasingverträgen verwendete - Klauseln sind daher auch dann unzulässig, wenn sie nicht zwischen dem Zeitraum vor der erstmaligen Übergabe und dem Zeitraum nach einer ordnungsgemäß erfolgten Aushändigung des Leasingobjektes unterscheiden.

In 4 Ob 59/09v (ähnliche Klausel in  4 R 78/09h) wird daher die Unzulässigkeit der Klausel

"Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand nach Übernahme zufolge gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann."

damit begründet, dass bei kundenfeindlichster Auslegung auch der Fall der unterbliebenen Übergabe umfasst wäre. Auch die Bestimmung

"Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt. Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hiervon nicht berührt."

wird bereits in 4 Ob 59/09v für unzulässig erklärt.
Nunmehr hält der OGH in 5 Ob 159/09g ganz allgemein fest, dass "Vereinbarungen, die die erstmalige Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abbedingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, (..) demnach als klarer, nicht weiter erörterungsbedürftiger Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen" sind.

Ähnliche Klauseln, die bei Fragen der Haftung des Leasinggebers nicht zwischen der Zeit vor bzw nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasinggegenstandes differenzieren und somit bei kundenfeindlichster Auslegung auch die erstmalige Verschaffungspflicht des LG aushöhlen könnten (etwa: "Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer keinerlei Ersatzfahrzeuge zur Verfügung" in 4 R 78/09h), sind nach stRspr unzulässig (ähnliche Klauseln auch in 3 Ob 12/09z mwN).

Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt allerdings die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den LN ein Wesensmerkmal des Leasingvertrages dar (5 Ob 159/09g; 3 Ob 12/09z mwN; 7 Ob 230/08m). Daher ist etwa die Klausel

"Die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt von einer Beschädigung oder Unbenützbarkeit des Leasingobjektes wegen eines Schadensfalles unberührt." (3 Ob 12/09z)

nicht gröblich benachteiligend.

1.b) Gewährleistungsrechte, Mängelprüfung
Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem LG im Zuge einer Abtretungskonstruktion ist zwar möglich (4 R 42/09i, bestätigend 5 Ob 159/09g; 4 R 78/09h), jedoch müssen die abgetretenen Gewährleistungsrechte inhaltlich mit jenen übereinstimmen, die der LN (als Käufer) von Gesetzes wegen gegen den LG hätte. Durch die Zession darf der LN also nicht schlechter gestellt werden.

Ergibt sich nach dem Wortlaut einer Klausel eine Rügeobliegenheit für den Verbraucher iSd § 377 UGB, liegt ein Verstoß gegen § 9 KSchG vor. Auch wenn etwa in einer Auftragsbestätigung an den Lieferanten - welche dem Leasingvertrag vorgehen könnte (wenn dies vereinbart wäre) - die rechtlichen Konsequenzen für das Unterlassen der Mängelrüge abgeschwächt bzw ausgeräumt werden (5 Ob 159/09g; ähnlich 4 R 78/09h).

Abtretungskonstruktionen sind überdies nur zulässig, wenn Mängelansprüche unbedingt und endgültig an den LN übertragen werden. (4 R 78/09h) In 7 Ob 230/08m stellte der OGH die Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG folgender Klausel fest:

"Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hiervon nicht berührt. "

Dem Verbraucher ist der Inhalt des Kaufvertrages zwischen LG und Hersteller nicht bekannt, die Klausel daher intransparent. Außerdem ist die Verwendung des Begriffes "gesetzliche Gewährleistungsansprüche" irreführend, weil es derartige Ansprüche beim Leasingvertrag nicht gibt.

Klauseln, welche in diesem Zusammenhang Tatsachenbestätigungen darstellen, sind ebenfalls unzulässig (gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog), soweit sie dem Verbraucher eine ihn nicht treffende Beweislast aufbürden bzw ihm die Rechtsdurchsetzung erschweren (etwa Der LN hat das Leasingobjekt geprüft, besichtigt und probegefahren. Ebenso hat der LN die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten zur Kenntnis genommen und nach Überprüfung angenommen. 5 Ob 159/09g, ähnliche Klauseln in 4 Ob 59/09v; 3 Ob 12/09z).

2. Leistungspflichten des Leasingnehmers

2.a) Entgeltspflicht
Klauseln, die keinerlei zeitliche Einschränkungen für die Vornahme einer Entgeltänderung enthalten, und daher bei kundenfeindlichster Auslegung eine solche auch innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschlusses eintreten könnte, sind gem. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG unzulässig. (ua 4 R 42/09i, bestätigt in 5 Ob 159/09g; 3 Ob 12/09z).

Außerdem sind nach stRspr jene Klauseln gesetzwidrig, in welchen die - für eine Entgeltänderung maßgebenden - Umstände zu allgemein formuliert und die Auswirkungen der Änderung eines Umstandes auf das Leasingentgelt nicht nachvollziehbar sind (Unzulässigkeit wegen Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG einer komplizierten Anpassungsklausel iVm der Koppelung an den Euribor und dem Hinweis "Falls die Veröffentlichung der o.g. Indikatoren durch die ÖNB (…) unterbleiben sollte, wird der LG die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen" in 4 Ob 59/09v).

Außerdem ist für Entgeltanpassungsklauseln die Maßgabe des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG beachtlich  (trotz allgemeiner Formulierung "Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist der LG insbesondere dann berechtigt, wenn (…)" war die Klausel, die faktisch zu keiner Entgeltsenkung für den LN führen konnte in 3 Ob 12/09z unzulässig).

Intransparent sind auch jene Zinsanpassungsklauseln, die den LG zur Anpassung des Leasingentgeltes unter Bezugnahme auf den im Leasingentgelt enthaltenen Zinsanteil berechtigen, ohne dass dieser in der Klausel selbst, noch im Leasingantrag explizit angeführt ist oder von einem "Durchschnittsverbraucher" ermittelt werden kann. Auch wenn also die maßgeblichen Umstände der Anpassung des Zinsanteils zwar genannt sind, der Zinsanteil des monatlichen Leasingentgeltes der Klausel weder betrags- noch verhältnismäßig entnehmen lässt, ist eine derartige Klausel unzulässig (4 R 42/09i, bestätigt in 5 Ob 159/09g).

Auch jene Klausel, in der dem LN zusätzlich zum vereinbarten Leasingentgelt gesondert "entsprechende" Zwischenfinanzierungskosten ("soweit der Kaufpreis vor Übernahme des Leasingobjektes durch den LN zu bezahlen ist") auf Basis der vereinbarten Vertragszinsen verrechnet werden, ist - so klarstellend in 5 Ob 159/09g - "überraschend iSd § 864a ABGB, außerdem unklar und in ihren möglichen Auswirkungen sachlich nicht gerechtfertigt".

Wegen unvollständiger Angabe des Inhalts von § 5 Abs 2 VerbrKrVO ist die Klausel

"Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt."

intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (7 Ob 230/08m).

Die Nicht-Verzinsung der (einmaligen, neben den Leasingraten zu entrichtenden) Mietvorauszahlung wird in den Klauseln oftmals vereinbart; diese Vereinbarung muss den Vorschriften des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO genügen: Soll daher der Verbraucher für Zahlungen, die seine Schuld nicht oder nicht sofort mindern (Vorauszahlungen, Depotzahlungen oder Kaution), keine Zinsen erhalten, ist auf diesen Umstand in allfälliger Form hinzuweisen. In 3 Ob 12/09z lehnte das Höchstgericht eine Überprüfung der Klausel daher im Verbandsverfahren ab. In 4 R 78/09h nahm man hingegen die Unzulässigkeit der Klausel an, da bloß Großbuchstaben ohne Fettdruck keine hinreichende Verdeutlichung iSd § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO darstellen würden. Auch in 8 Ob 110/08x geht der OGH mangels auffälligem Hinweis auf die Unverzinslichkeit von einem Verstoss gegen die VerbrKrVO aus. In 5 Ob 159/09g bestätigt der OGH ebenfalls die Entscheidung des OLG 4 R 42/09i und geht ganz grundsätzlich von einer hinreichend geklärten Rechtsfrage aus. Ähnlich auch in 7 Ob 230/08m, bei welcher der OGH von einer gröblichen Benachteiligung der Klausel, welche die Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung gänzlich ausschließt, ausgeht.

Der Verfall der Mietvorauszahlung bei vorzeitiger Vertragsauflösung ist nicht zulässig, da die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht und daher der LN gröblich benachteiligt wird (4 Ob 59/09v; 4 R 78/09h; 3 Ob 12/09z). Außerdem würde die Klausel auch dann greifen - so das Höchstgericht, wenn der Leasingnehmer berechtigterweise die Übernahme des Leasingobjekts verweigere und der Leasinggeber daher gar nicht finanzieren müsse.

2.b) Abnahmeverpflichtung des Leasingobjektes

"Der LN hat die Aufgabe, rechtzeitig die Voraussetzungen für ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme und Betrieb auf seine Kosten und Gefahr zu schaffen und ist zur unverzüglichen Übernahme am vereinbarten Ort und zur bedungenen Zeit verpflichtet, wenn das Leasingobjekt dem bedungenen Gebrauch entspricht und Lieferung ordnungsgemäß erfolgt. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den LN kann der LG nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der LN verpflichtet, dem LG sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag und aufgrund des Rücktrittes entstandene Kosten zu ersetzen."

In 4 R 78/09h (ähnliche Klausel auch in 3 Ob 12/09z und 7 Ob 230/08m) qualifizierte das OLG die Klausel als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB, da bei kundenfeindlichster Auslegung keine sachliche Rechtfertigung für die Abnahme vorliege, wenn Mängel vorliegen, die den bedungenen Gebrauch nicht behindern (ähnliche Klausel für Übernahmeverpflichtung durch den LN in 5 Ob 159/09g).

Außerdem war die Klausel unzulässig, da sie eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht des LN bei Rücktritt vorsieht. Hingegen legte sich das OLG nicht diesbezüglich fest, ob eine Abnahmeverpflichtung - wie sie in Deutschland als kaufvertragliche Nebenverpflichtung selbständig einklagbar ist - sachlich gerechtfertigt wäre. Eine ähnliche Klausel wurde in 5 Ob 159/09g geprüft, bereits das OLG (4 R 42/09i) betrachtete die Stornogebühr in der Höhe von 5 % der Anschaffungskosten als Konventionalstrafe, deren Handhabung in der konkreten Klausel aus mehreren Gründen gesetzwidrig war (ähnliche Klausel in 2 R 38/09k): Erstens ging aus der Formulierung nicht hervor, dass nur bei unberechtigter Verweigerung der Übernahme ein solcher Anspruch des LG entstehen könnte (und nicht also wenn der LG seiner Pflicht zur Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht nachgekommen war). Zweitens unterliegt eine Konventionalstrafe gem § 1336 Abs 2 ABGB dem richterlichen Mäßigungsrecht; ein Hinweis darauf fehlte in besagter Klausel. Drittens sah die Klausel vor, dass die Geltendmachung eines über die Stornogebühr hinausgehenden Schadenersatzanspruches unberührt sei. Dies hätte jedoch gem. § 1336 Abs 3 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden müssen.

2.c)  Haftung für Beschädigung des Leasingobjektes

Grundsätzlich ist die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den LN mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erfüllung durch den LG ein Wesensmerkmal des Leasingvertrages (5 Ob 159/09g; 3 Ob 12/09z mwN; 7 Ob 230/08m).

Klauseln, welche Schadenersatzansprüche (Geltendmachung des Vertrauensschadens oder gar des Erfüllungsinteresses) des LG gegen den LN verschuldensunabhängig bzw sogar - bei kundenfeindlichster Auslegung der Klauseln - bei vorwerfbarem Verhalten des LG vorsehen, sind göblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (vgl Klausel 1 und 2 in 3 Ob 12/09z). Umgekehrt sind Klauseln, durch die der LG gänzlich von seiner etwaigen Schadenersatzpflicht befreit würde, wegen Verstosses gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig (vgl Klausel 16b und 17 in 3 Ob 12/09z).

Daher verstößt ein zuweit gefasster Haftungsausschluss, etwa "Der LG haftet nicht für Schäden aus dem Gebrauch und dem Betrieb des LO. Im Falle einer Inanspruchnahme wegen solcher Schäden ist er vom LN schad- und klaglos zu halten. Eingeschränkte bzw unmögliche Verwendung des LO durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit, auch bei Zufall oder höhere Gewalt, berühren den Vertrag nicht. Davon ausgenommen sind Totalschäden, Verlust oder Untergang des LO." ,

der bei verbraucherfeindlichster Auslegung einen generellen Ausschluss der Schadenersatzpflicht des LG impliziert, gegen § 6 Abs 1 Z 9. Bei genannter Klausel stellte das Gericht in 4 R 42/09i fest, dass "die Möglichkeit (besteht), dass der LN wegen eines schweren und auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Mangels des Fahrzeugs bei der ersten Fahrt nach der Übergabe verunfallt. Ein solcher Unfall und die dadurch hervorgerufenen Schäden wären mit dem Gebrauch und der Inbetriebnahme verbunden." Die Klausel war demnach unzulässig.

In 4 Ob 59/09v sah eine Klausel vor, dass der LG im Schadensfall für den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Schadens einen Verwaltungskostenbeitrag von rund 73 Euro zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen könnte.

Das Berufungsgericht hatte die Klausel wegen Intransparenz untersagt, weil sie Nettobeträge vorsieht, und dies zu einem Irrtum des Leasingnehmers über die tatsächliche Höhe der Kosten führen könne. Überdies sei der der Betrag überhöht. Außerdem - so das Gericht - könne von den Beklagten erwartet werden, die Verwaltungskosten bei Schädigung durch Dritte von diesen hereinzubringen und nicht den Leasingnehmer damit zu belasten. In 3 Ob 12/09z wurden hingegen 20 Euro  zuzügl USt als Verwaltungsgebühr als angemessen und zulässig befunden.

Eine Klausel, die vorsieht, dass der LN auf Wunsch des LG Ansprüche aus einem Schadensfall gegen Dritte (unverzüglich und auf eigene Kosten) durchzusetzen hat, ist iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, weil die Betreibungspflicht auch den Fall einschließt, dass ein zu führendes Verfahren wenig erfolgsversprechend wäre. (3 Ob 12/09z).

Allerdings erblickte der OGH keine gröbliche Benachteiligung in der Klausel

"Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzung etc) hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw dem LG zu ersetzen."

Die Verrechnung der Umsatzsteuer in den in der Klausel genannten Fällen, welche in der Bestimmung ebenfalls vorgesehen war, sei außerdem nicht ungewöhnlich oder überraschend, sondern "geradezu üblich".

Als intransparent befand der OGH hingegen in 7 Ob 230/08m die Klausel

"Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeug verplichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswerts (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert."

Das OLG Wien (4 R 42/09i) befand folgende Klausel für gröblich benachteiligend:

"Der LN tritt alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen, soweit diese von der Versicherung anerkannt und festgesetzt sind, an den LG ab. Diese Abtretung hat für den LN keine schuldbefreiende Wirkung. Der LG ist durch die Abtretung nicht verpflichtet, Ansprüche gegen einen Versicherer klagsweise geltend zu machen."

Bei kundenfeindlichster Auslegung verschaffe sie dem LG eine Position, die dazu führen könne, dass der LN dann, wenn die Versicherung zwar einen Anspruch anerkennt aber nicht zahlt, nicht mehr gegen die Versicherung vorgehen könnte, die Abtretung aber dennoch nicht schuldbefreiend wirken würde. In 5 Ob 159/09g wird mangels substanziellen Ausführungen in der Revision nicht materiell auf die Klausel eingegangen, aber festgestellt, dass dazu keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege.
 
2.d)  Ein- und Umbauten

Dass Veränderungen am Leasingobjekt nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden dürfen, ist gröblich benachteiligend (4 R 78/09h). Intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist dagegen folgende Klausel: Handelt es sich um den Einbau von KFZ-Zubehör, so ist der LN berechtigt, diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. (4 R 78/09h).

Nicht entfernte Einbauten gehen bei Beendigung des Leasingvertrages ohne Entschädigungsanspruch in das Eigentum des LG über. ist wegen gröblicher Benachteiligung unzulässig (5 Ob 159/09g). Eine ähnliche Klausel wurde in 3 Ob 12/09z geprüft. Der OGH führt dazu aus, dass der sofortige, entschädigungslose Übergang von Einbauten ins Eigentum des LG, gröblich benachteiligend sei, wenn sich diese aus dem Leasingobjekt entfernen lassen. Nur die Setzung einer Nachfrist könnte das Interesse des LG an einer raschen Verwertung aufwiegen. In 3 Ob 12/09z kippte der OGH allerdings eine ähnliche Klausel, welche eine Frist von acht Tagen vorsah, in welcher der LN seine Sachen aus dem Leasingobjekt zu entfernen hätte, andernfalls würden diese in das Eigentum des LG übergehen.

2.e) Schriftform

Wegen Verstoßes gegen § 10 Abs 3 KSchG sind jene Klauseln unzulässig: Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des LG (4 Ob 59/09v); alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (3 Ob 12/09z); jede rechtliche und faktische Verfügung (…) am Leasinggegenstand bedarf der Schriftform (4 Ob 59/09v).

2.f) Aufrechnung, Anrechung von Forderungen
Klauseln, die die Aufrechnung generell ausschließen, sind unwirksam (4 R 42/09i mit Verweis auf Kathrein in Koziol/Bydlinksi/Bollenberger, Kommentar zum ABGB (AT), Rz 14). In 4 Ob 59/09v wurde der Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeit bei gerichtlicher Feststellung, Anerkenntnis oder Konnexität der Gegenforderung als unzulässig gem. § 6 Abs 1 Z 8 KSchG beurteilt. (wiederholdend in 5 Ob 159/09g; zur Aufrechnung gegenüber dem Depot siehe 4 Ob 59/09v)
Auch die Klausel Die aus einem Schadensfalls erlöste Wertminderung steht in jedem Fall dem LG zu und ist an diesen herauszugeben. stellt einen Verstoss gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG dar uns ist daher unzulässig (4 R 42/09i, bestätigt in 5 Ob 159/09g mit Hinweis auf ähnliche Klausel in 3 Ob 12/09z).
Die Klausel Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet.(4 Ob 59/09v, fast ident in 5 Ob 159/09g, 3 Ob 12/09z) ist für den Verbraucher gröblich benachteiligend, da sie dem Verwender der Klausel die Möglichkeit verschaffen würde, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne Rücksichtnahme auf berechtige Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art, wie etwa auch nicht fällige bzw bestrittene Nebenkosten zu verwenden. Entgegen den gesetzlichen Dispositivnormen des § 1416 ABGB könnte dann ein qualifizierter Verzug aufrechterhalten werden.
2.g) Verzug des Leasingnehmers 
Wegen Verstoßes gegen § 13 KSchG ist folgende Klausel unzulässig: Gerät der LN trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingentgelten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der LG das Recht den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche (…) vorzeitig aufzulösen. (4 Ob 59/09v, ähnliche Klausel in 7 Ob 230/08m). Der OGH hält dazu fest, dass § 13 KSchG auf Verträge über wiederkehrende Leistungen und somit auf Finanzierungsleasingverträge anzuwenden ist. Der dort geforderte sechswöchige Verzug ist zumindest bei "anderen Zahlungen" aus dem Leasingvertrag nicht sichergestellt, weiters fehle in der Klausel die in § 13 KSchG vorgesehene Androhung des Terminverlusts.
Der Versuch im Falle des Zahlungsverzuges des LN durch eine Klausel, "sämtliche" oder "alle" Betreibungskosten auf den LN zu überwälzen, ist überdies gröblich benachteiligend und daher unzulässig (bereits 5 Ob 266/02g, mittlerweile stRspr). Sobald dem LN daher ein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet werden würde und er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers ausgeliefert wäre, sind derartige Klauseln unzulässig (5 Ob 227/98p; 4 R 78/09h; 4 R 42/09i). Jegliche Verfolgungs- und Betreibungskosten - ohne Bezug auf Angemessenheit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit - auf den LN überwälzen zu wollen, ist also unzulässig (5 Ob 159/09g; bereits 5 Ob 266/02g = SZ 2002/154).Für die Vorschreibung von pauschalen Mahnspesen ist zu beachten, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen (wegen fehlendem Hinweis darauf Unzulässigkeit der Klausel in 3 Ob 12/09z).
2h) Andere Rechte des Leasingnehmers
Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für den Verbraucher ist gem § 6 Abs 1 Z 6 KSchG unzulässig (7 Ob 230/08m; 4 R 42/09i). Sachlich nicht gerechtfertigt ist, dass der LN durch eine entsprechende Klausel in seinem Weitergaberecht bzgl des Leasingobjektes eingeschränkt sein soll, wenn er bereits nach Übergabe des Leasingobjektes ähnlich einem Käufer die Sachgefahr trägt (2 R 38/09k).
3.) Beendigung des Leasingvertrages
3.a) Kosten
Klauseln, die vorsehen, dass bei Auflösung des Vertrages (aus welchem Grund immer bzw auch für den Fall, dass den LN kein Verschulden vorwerfbar ist) dem LG "allfällige Kosten, Gebühren und Seutern aus der Vertragsauflösung, weiters Kosten für Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung" vom LN zu ersetzen sind, sind wegen Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG unzulässig (4 Ob 59/09v). Wird das Erfüllungsinteresse auch bei fehlendem Verschulden des LN in einer Klausel vereinbart (Bei Auflösung des Vertrages (…) ist der LG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom LN wie vereinbart erfüllt worden wäre.), widerspricht dies § 5 Abs 2 VerbrKrVO (4 Ob 59/09v) bzw ist gröblich benachteiligend (5 Ob 159/09g).
3.b) Restwert
Regelmäßig wurde bisher in Leasingverträgen die sog 75 Prozent-Klausel vereinbart: Ein bei der Verwertung des Leasingobjektes über dem Restwert erzielter Mehrerlös sollte dem LN zu 75 Prozent gutgeschrieben werden, während ein unter dem - im Leasingvertrag angeführten kalkulatorischen - Restwert liegender Erlös dem LG zur Gänze vom LN zu ersetzen sein sollte. In 3 Ob 12/09z (so auch 4 Ob 59/09v; 4 R 78/09h) stellt der OGH die gröbliche Benachteiligung für den Verbraucher dieser Klausel und deren Unzulässigkeit fest. In 4 R 42/09i (bestätigt in 5 Ob 159/09g) wird auf die einseitige Ausgestaltung der Klausel hingewiesen: die Entgeltcharakter aufweisende Differenz verstoße somit gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (mit Hinweis auf 2 R 138/08y).
3.c) Ort der Rückstellung
Die Bestimmung, wonach der LN bei Beendigung des Leasingvertrages das Leasingobjekt an eine vom LG angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen habe, ist unangemessen und daher gröblich benachteiligend. Im Zweifel ist nämlich gem § 905 Abs 1 AGBG mangels vertraglicher Vereinbarung an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dass es dem LG völlig freistehen sollte, nach Belieben den Erfüllungsort zu wählen, ist daher eine unzulässige Abweichung vom dispositiven Recht. (5 Ob 159/09g; 3 Ob 12/09z).
3.d) Besitzstörung
Der Verzicht des LN auf eine Besitzstörungsklage gegenüber dem LG, der sich bei Verzug des LN mit der Rückstellung des Fahrzeuges unmittelbar und auch gegen den Willen des LN Besitz am Leasingobjekt verschaffen können soll, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (4 Ob 59/09v; 4 R 78/09h; 3 Ob 12/09z). In 4 Ob 59/09v führt der OGH zur strittigen Klausel aus, dass diese den Eindruck vermittle, der Verzicht auf die Besitzstörungsklage schließe den Rechtsweg generell aus. Das sei selbstverständlich unzulässig. Zudem stehe die Klausel in Widerspruch zur stRspr, wonach Selbsthilfe nur dann zulässig ist, wenn staatliches Einschreiten zu spät komme. In der Klausel liege daher eine im Voraus erteilte Zustimmung zum Eingriff in den Rechtsbesitz des Leasingnehmers. Ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt erteilt werden könne, ließ der OGH offen. Jedenfalls führe die Klausel durch den Wegfall des Besitzschutzes zu einer deutlichen Abweichung vom dispositiven Recht iSd § 879 Abs 3 ABGB. Eine gröbliche Benachteiligung liege jedenfalls dann vor, so die Auffassung des Höchstgerichts, wenn die Vorwegzustimmung ganz allgemein, dh unabhängig von der Dauer des Verzugs und von einer vorherigen Androhung der Abholung, erteilt werde.

3.e) Unzulässige Gründe für die vorzeitige Vertragsbeendigung durch den LG
Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 KSchG darf sich der Unternehmer nicht durch Klauseln in den AGB das Recht ausbedingen, ohne sachliche Rechtfertigung einseitig vom Vertrag zurücktreten zu können (außer er beweist, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde). Demnach betrachtete der OGH insbesondere folgende Rücktrittsklauseln für unzulässig: Der LG kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN oder für ihn haftende Personen wesentlich verschlechtert, insbes (…) bei Eröffnung eines Vor- oder Insolvenzverfahren (…). (ähnliche Klausel in 3 Ob 12/09z). Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 20 AO, da sie nicht auf das - für die Zulässigkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung maßgebende - Kriterium abstellt, nämlich die Gefährdung der Rechtsposition des Leasinggebers, insbesondere die Gefährdung der Erfüllung der Verpflichtungen des LN. Es sind, so der OGH in 4 Ob 59/09v, durchaus Situationen denkbar, in denen diese nicht gegeben sein könnten (etwa bei Bestand oder Beibringung einer weiteren Sicherheit). Hierbei fehle es damit an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts. Aus denselben Gründen unzulässige Klausel sind daher: wenn der LN unrichtige Angaben über seine Lohn-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat (4 R 78/09h); bei Tod des LN (3 Ob 12/09z).
bei einer nicht vom Willen des LG abhängigen Erhöhung der Anschaffungskosten. Der OGH führt dazu in 5 Ob 159/09g aus, dass diese Bestimmung schon bei geringfügigsten Erhöhungen in betracht käme und wegen Verstosses gegen § 6 Abs 2 Z 4 und 5 KSchG unzulässig ist. In den diesem Verfahren inkriminierten Klauseln befand sich außerdem für den Fall der Änderung der Anschaffungskosten ohnedies die Möglichkeit einer Erhöhung des Leasingsentgeltes.
wenn der LN die Übernahme des Leasinggegenstandes verweiger.t (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 Abs 2 Z 1: 4 R 78/09h; 4 Ob 59/09v).
wenn der LN seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. (4 R 78/09h).
bei Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebes des LN. (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG: 4 Ob 59/09v).
wenn der LN gegen wichtige Bestimmungen des Vertrages verstößt. (§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG: 4 R 78/09h)
bei Totalschaden des Leasingobjekts. Im Falle, dass der LN die Reparaturkosten über den Wert des Fahrzeuges tragen möchte, ist die Aufrechterhaltung des Vertrages für den LN noch sinnvoll ist und überwiegt dem Interesse des LG, den Vertrag zu beenden. In 3 Ob 12/09z befand das Gericht die Klausel als unzulässig iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.  
bei Diebstahl und Verlust des Leasingobjektes (3 Ob 12/09z; 4 R 78/09h). Ein besonderes Interesse des LG an der Auflösung sei nämlich nicht erkennbar, da die Sachgefahr ohnehin den LN treffe (der das Entgelt weiter bezahlen muss). Außerdem sei - so das Gericht in 3 Ob 12/09z - die Unzulässigkeit der Klausel ohne eine angemessene Frist zur Beurteilung der Wiedererlangungsmöglichkeit der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zu setzen ständige Rspr.
Vertragsbeendigung: Vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend wegen der einseitigen Kündigungsmöglichkeit des LG, ohne dass diese sachlich gerechtfertigt wäre. (7 Ob 230/08m)
3.f) Rechtsfolgen der Auflösung
Dass der LN bei Beendigung des Leasingvertrages für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des letzten Leasingentgeltes zu entrichten habe, ist gröblich benachteiligend. (3 Ob 12/09z) Ähnliche Klausel 1 in 7 Ob 230/08m: Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. ist gröblich benachteiligend. Hinsichtlich der finanziellen Abwicklung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind Klauseln unzulässig, die eine Abzinsung (der künftigen Leasingraten und des Restwertes) nicht vorsehen: Mit der vorzeitigen Rückzahlung des Restwertes erspart sich der LG ebenso einen Finanzierungsaufwand wie mit der vorzeitigen Zahlung der restlichen Leasingraten. Dementsprechend muss sich der LG die Vorteile der vorzeitigen Auflösung anrechnen lassen. (5 Ob 159/09g uvm).
4.) Datenschutz
Der Leasingnehmer erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit einverstanden, dass seine Daten aus diesem Vertrag vom Leasinggeber zum Zweck der Verwaltung automationsunterstützt verarbeitet werden. Der Leasingnehmer erklärt sich weiters einverstanden, dass der Leasinggeber nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten sowie Schritte des Leasinggebers im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Eine solche Klausel ist jedenfalls intransparent iSv § 6 Abs 3 KSchG (4 Ob 59/09v; ähnliche Klausel in 3 Ob 12/09z bzw 7 Ob 230/08m): Der Verbraucher kann die Tragweite seiner Einwilligung durch den Wortlaut der Klausel ("Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen") nicht erkennen, außerdem enthält sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufes. Eine ähnliche Klausel wird auch in 4 R 42/09i für unzulässig befunden (bestätigte Rechtsansicht in 5 Ob 159/09g), wobei die rechtliche Begründung anders ausfällt: Die Klausel stelle eine Tatsachenbestätigung dar, durch die eine gem. § 6 Abs 1 Z 1 KSchG unzulässige Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers eintrete. Sie lasse den LN im Unklaren darüber, welche seiner Daten weitergegeben werden könnten, wer auf diese Daten zugreifen könne und zu welchem Zweck sie verwendet werden sollen.
5.) Gerichtsstand
Die Klausel Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist. ist gem § 6 Abs 3 KSchG unzulässig, weil die zwingenden Bestimmungen des § 14 Abs 1 u 3 KSchG verschwiegen werden. (4 Ob 59/09v) Eine ähnliche Klausel (Gerichtsstand Linz) befand der OGH in 5 Ob 159/09g für unzulässig (vgl 4 Ob 221/06p), wenn auch in der gegenständlichen Klausel für Verbraucher die Anwendbarkeit von § 14 KSchG ausgesprochen wurde. Der juristische Laie könne nämlich durch diesen bloßen Verweis nicht erkennen, dass Gerichtsstandvereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers nur in engen Grenzen zulässig seien. Die Klausel vermittle daher ein unrichtiges Bild der Rechtslage und verstosse gegen § 6 Abs 3 KSchG.
6.) Salvatorische Klausel
Die Unzulässigkeit einzelner Klauseln hat per se noch nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge (RS0016420). Dieser ist jedoch dann nichtig, wenn das Geschäft nicht ohne diese Nebenabreden fortbestehen könnte (RS0014676). Allerdings darf eine Klausel die Rechtslage nicht verschleiern oder undeutlich darstellen, da dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann.
Aus diesem Grund hielt das OLG Wien in 4 R 42/09i folgende Klausel für unzulässig: Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Leasingvertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der OGH lehnte die Prüfung dieser Klausel in 5 OB 159/09g nur deshalb ab, weil in der Revision keine substanziellen Rechtsausführungen getätigt worden waren, hält aber die Frage nach der Zulässigkeit dieser Klauseln nicht bereits durch höchstgerichtliche Entscheidung geklärt. Ähnliche Klauseln, wie in 3 Ob 12/09z (Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.) wurden vom OGH als intransparent - da die tatsächlichen Rechtsfolgen der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen für den LN nicht erkennbar ist - und daher unzulässig erklärt. Ebenso unzulässig wegen Verstosses gegen § 6 Abs 3 KSchG befand der OGH in derselben Entscheidung die Klausel Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (insbes gem KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzlich zulässige angepasst.
7.) Tatsachenbestätigungen
Eine Tatsachenbestätigung, die zu keiner Beweislastverschiebung zuungunsten des LN führe, erblickte der OGH in der Klausel Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der Antragsteller bestätigt, dass solche nicht getroffen wurden, weiters dass der LG ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen. Die Klausel sei zulässig, da der LN jedenfalls zu beweisen habe, dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. (3 Ob 12/09z; 4 Ob 59/09v)
In 4 Ob 59/09v hatte das Gericht folgende Klausel zu prüfen: Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt. Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und er hat diese angenommen. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass die Klausel die Rechtsverfolgung durch den Verbraucher erschwere und daher § 6 Abs 1 Z 11 KSchG zu unterstellen sei. Der OGH sah dies anders: Der erste Teil der Klausel sei nicht gesetzwidrig, da es für den Verbraucher zu keiner Erschwerung der Beweislage kommt. Diese Auswahl enthebe den Leasinggeber nicht von seiner vertraglichen Verschafftungspflicht: Dieser schuldet jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, und ihn trifft damit auch die Sachgefahr vor Lieferung. Der erste Teil der Klausel sei demnach zulässig. Hingegen bestätigte der OGH hinsichtlich des zweiten Teiles der Klausel die Ansicht des Berufungsgerichtes. Die Annahme der Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Verbraucher müsste sonst der Leasinggeber beweisen. Eine diesbezügliche Tatsachenbestätigung führe daher zu einer Umkehrung der Beweislast zuungunsten des Verbrauchers. Dies rechtfertige - so der OGH mit Bezug auf stRspr (3 Ob 12/09z) und hL - eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
8.) Überblick über den Stand der Verfahren

Mittlerweile rechtskräftig entschieden wurden bei den vom VKI geführten Verfahren jene gegen
Bawag PSK Leasing GmbH (2 Ob 153/08a)
Hypo Süd Leasing GmbH (3 Ob 12/09z, im rezenten Beschluss mehrmals zitiert)
Hypo Alpe Adria Leasing GmbH (4 Ob 59/09v)
Raiffeisen Impuls Leasing GmbH (5 Ob 159/09g)
Daimler Chrysler Financial Services Austria (nunmehr Mercedes Benz Financial Services GmbH; 2 R 38/09k)
VB - Leasing Finanzierungsgesellschaft mbH (1 R 69/08m)

Noch anhängig sind die Verfahren gegen
Immorent AG (4 R 78/09h -Revision)
BMW Austria Leasing GmbH (91 Cg 65/07y - Berufungsverhandlung OLG Linz fand am 20.1.2010 statt und das Urteil ergeht schriftlich)
Oberbank Leasing GmbH (2 R 89/08h - Revision)
Die Verfahren werden von Rechtsanwalt Dr. Stefan Langer in Wien geführt.

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