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Urteil: 15-jährige Bindung bei Zukunftsvorsorge unzulässig

Nach einem Urteil des HG Wien - in einer Verbandsklage der AK - ist der Ausschluss einer Kündigung für einen Zeitraum von 15 Jahren bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gesetzwidrig. Er verstößt insbesondere gegen § 864a ABGB.

Die Bundesarbeiterkammer (BAK) klagte eine Lebensversicherung, welche in ihren Versicherungsbedingungen zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge in mehreren Klauseln eine Bindung von 15 Jahren vorsah und demnach eine Kündigung vor Ablauf dieser Frist ausschloss.

Eine Klausel lautete: "Sie können auch die Auszahlung Ihres angesammelten Guthabens in Anspruch nehmen (Kapitalablöse). Dies ist frühestens nach 15 Jahren möglich. Bei Eintrittsalter ab dem 51. Lebensjahr ist die Kapitalablöse ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, wenn seit Einzahlung der ersten Prämie mindestens 10 Jahre vergangen sind. Dies unterliegt den Bestimmungen des § 108g EStG."

Das HG Wien verweist zunächst darauf, dass die Bestimmungen des EStG den Kündigungsbestimmungen des VersVG grundsätzlich vorgehen würden, eine Bindung von 15 Jahren ist aber dennoch aus mehreren Gründen gesetzwidrig.

Zum einen ist eine derart lange Bindung im Sinn des § 864a ABGB überraschend und nachteilig, weil die Regelungen des EStg nur eine Frist von 10 Jahren als bindend vorsehen und ein um 50 % längerer Kündigungsverzicht daher unerwartet ist, gerade auch im Hinblick auf die von der Versicherung eingeholte Erklärung zur Erstattung der Einkommenssteuer. In dieser Erklärung ist nämlich nur ein 10-jähriger Kündigungsverzicht angeführt.

Zum anderen ist eine Klausel mit einer derart langen Bindung auch intransparent, weil auf Grund des Verweises auf § 108g EStG der Eindruck erweckt wird, dass eine Kündigungsfrist von 15 Jahren der gesetzlichen Vorgabe entsprechen würde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 12.4.2011, 19 Cg 6/11w
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

Zur Zulässigkeit einer 10-Jahres-Bindung liegen im Übrigen zwei rechtskräftige - aber gegenläufige Berufungsentscheidungen vor (Zulässigkeit bejahend: OLG Wien 16.3.2011, 4 R 328/10z; Zulässigkeit verneinend: HG Wien 27.2.2009, 50 R 95/08i).

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