1.) Für die ersten …. 24 … Monate wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag auf den vereinbarten Preis verringert.
2.) Für die ersten …. 36 … Monate wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet, wodurch sich der Mitgliedsbeitrag auf den vereinbarten Preis verringert.
Die in den Klauseln vereinbarten langen Bindungsfristen von 2 bzw 3 Jahren verstoßen mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ergäbe sich, dass derartig lange Vertragsbindungen für den Verbraucher unter Umständen nachteilig sein könnten, wobei hier nur auf das Eintreten von Erkrankungen oder etwa auf einen Wohnsitzwechsel hinzuweisen sei. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, warum das Fitnessstudio das "Halten von Kunden" nicht auch auf anderem Wege als durch eine zwingende Bindung des Kunden, etwa durch Verrechnung von günstigen Tarifen bei längerer vertraglicher Dauer ohne eine solche zwingende Bindung erreichen könnte. Das erst ab einer bestimmten Bindungsvertragsdauer ein angemessener Gewinn erzielt werden könne, sei von der Beklagten nicht behauptet worden.
Ein Verstoß gegen § 15 KSchG liege hingegen nicht vor, weil die Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die beklagte Partei erbringe nämlich keine "wiederholten Werkleistungen", sondern sich stelle Fitness-Geräte zu deren Benutzung zur Verfügung, was naturgemäß nicht als Werkleistung gesehen werden könne.
3.) Ist ein Mitglied mit der Bezahlung einer Rate seit mindestens sechs Wochen in Verzug, so werden alle ausständigen Raten des Pauschalbetrages zur sofortigen Bezahlung fällig, sofern das Mitglied unter Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Fitness-Studio erfolglos gemahnt worden sei.
Diese Klausel verstoße gegen § 13 KSchG (Terminverlust). Nach dieser Bestimmung sei zu prüfen, ob die Beklagte ihre eigenen Leistungen bereits erbracht habe oder nicht. Dies sei nicht der Fall, weil Vertragsinhalt die (langfristige) Zurverfügungstellung von Fitness-Geräten sei. Der Vertrag könne daher erst mit der Zurverfügungstellung derartiger Geräte auch noch am letzten Tag der berechtigten Nutzung durch den Kunden erfüllt werden. Es sei daher unzulässig, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden alle noch offenen Teilbeträge bis zum Ende der vertraglichen Mindestbindung geltend zu machen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
LGZ Graz, 28. Jul 2011, 15 Cg 3/11f
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien