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Urteil: Irreführende Zinssatz-Werbung bei Bauspardarlehen

Die Bewerbung eines Bauspardarlehens mit 1,5 % ist irreführend, wenn nicht ausreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass dieser Zinssatz nur für eineinhalb Jahre gilt und außerdem auch für die Eigenmittel zu bezahlen ist.

Die Bundesarbeiterkammer (BAK) klagte die Raiffeisen Bausparkasse wegen einer Werbung zu einem Energiespardarlehen vom Februar 2010. Darin waren die Worte "Das Energiespardarlehen mit 1,5 %" durch Groß- und Fettdruck blickfangartig hervorgehoben. Darunter stand folgender Text: "Für alles rund ums Bauen und Wohnen gibt´s das Energiespardarlehen mit günstigen 1,5 % Zinsen * - aber nur für kurze Zeit. Mehr Informationen in Ihrer Raiffeisen Bank oder unter www.bausparer.at." Das Sternchen verwies auf den kleingedruckten Hinweis: "*Zwischendarlehenszinssatz 1,5 % p.a. in den ersten 1,5 Jahren, effektiver Jahreszinsatz ab 3,4 %. Details unter www.bausparen.at."

Das OLG Wien weist darauf hin, dass der beim Sternchen angeführte Text verschwindend klein und damit kaum wahrnehmbar ist. Die darin enthaltene Information, dass der günstige Zinssatz nur eineinhalb Jahre gilt, ist daher nicht geeignet, die Angaben über den nach dem Blickfang zeitlich nicht limitierten günstigen Zinssatz zu relativieren. Aus der Art des Mediums ergibt sich dabei keine Beschränkung - es wäre jedenfalls möglich gewesen, eine größere Schrift zu verwenden. Außerdem ist auch kein Hinweis enthalten, dass der Zinssatz auch für den Eigenmittelanteil zu bezahlen ist. Die Werbung ist daher in diesen Punkten irreführend im Sinn des § 2 UWG.

Die BAK hatte auch beanstandet, dass der Effektivzinssatz an Hand eines unrealistischen Bespieles dargestellt worden sei, da nicht zu erwarten ist, dass der Indikator anhaltend niedrig bleibe. Dazu hält das OLG Wien fest, dass nach der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage § 5 VKrG anzuwenden ist. Ein allfälliger Verstoß gegen die Vorgängerbestimmung des § 35 Abs 2 BWG ist irrelevant.

Nach Anhang I Punkt II.j DaKRÄG soll bei Krediten mit einem zunächst fixen und später variable Zinssatz der Sollzinssatz aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes errechnet werden. Da der Indikator im relevanten Zeitpunkt niedrig war, war die Angabe des niedrigen Effektivzinssatzes richtig, die Werbung diesbezüglich somit nicht irreführend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 29.3.2011, 4 R 327/10b
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe in Wien

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