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Urteil: AK Salzburg erfolgreich gegen Figurella

Figurella klärte Konsumentin nicht über gesundheitliche Risken auf und führte keine Eignungsuntersuchung durch.

Eine Salzburger Konsumentin unterfertigte im März 1996 bei Figurella einen Vertrag über eine Schlankheitsbehandlung. Insgesamt sollten 60 Einzelbesuche zum Gesamtentgelt von ATS 36.000,-- besucht werden. Der Gesamtpreis sollte in 13 Raten bezahlt werden. Lediglich die erste Rate wurde von der beklagten Konsumentin bezahlt. Im vorliegenden Verfahren begehrte Figurella den Restbetrag aus dem genannten Vertrag.

Figurella ignoriert gesundheitliche Probleme

Obwohl die Konsumentin im Rahmen des Beratungsgesprächs ausdrücklich auf ihre gesundheitlichen Probleme im Schulterbereich und in der Halswirbelsäule aufmerksam gemacht hatte, wurde sie beschwichtigt. Eine besondere Aufklärung über gesundheitliche Risken erfolgte nicht; geschweige denn fand eine ärztliche Eignungsuntersuchung statt. Bereits nach der zweiten Behandlung traten derartige massive gesundheitliche Probleme auf, dass die Konsumentin einen Facharzt konsultieren musste und dieser von weiteren Behandlungen dringend abriet.

Die Konsumentin war daher zum Abbruch der Behandlung gezwungen und begehrte Auflösung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

Klage von Figurella abgewiesen

Die AK Salzburg unterstützte die Konsumentin im vorliegenden Prozess. Die Klage von Figurella wurde in 2 Instanzen abgewiesen.

Die Gerichte gingen davon aus, dass bei derartigen Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich sei. Da die gesundheitlichen Probleme auch durch die von der klagenden Partei angewendeten Methode, insbesondere durch Erwärmung und Bewegung in der erwärmten Plastikkabine, ausgelöst wurden, sei die Konsumentin für die Änderung der Verhältnisse nicht allein verantwortlich.

Die hier aufgetretene nachträgliche Störung beruhe nicht allein auf dem eigenen Risikobereich der Konsumentin, sondern stehe im Zusammenhang mit dem Behandlungsprogramm von Figurella.

Die Konsumentin hat sich daher zu Recht auf Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund berufen.

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