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Urteil: Aus für unfaire Leasing Klauseln

Der VKI hat im Auftrag des BMASK mehrere Verbandverfahren gegen Leasingunternehmen geführt. Nun ist das erste letztinstanzliche Urteil im Verfahren gegen die Hypo-Süd Leasing GmbH eingelangt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt insgesamt 21 der 30 Klauseln als gesetzwidrig.

Damit liegt eine erfreuliche Klarstellung zum Leasing Vertrag vor, der im Gesetz kaum geregelt ist.

Erfreulich für Verbraucher ist etwa, dass die "75 %-Klausel" gefallen ist: Ein bei der Verwertung des Leasingobjektes über dem Restwert erzielter Mehrerlös sollte dem Leasingnehmer zu 75 % gutgeschrieben werden. Ein unter dem Restwert liegender Erlös (Mindererlös) sollte dem Leasinggeber aber zur Gänze vom Leasingnehmer zu ersetzen sein. Das benachteiligt den Konsumenten gröblich; er muss nun nur noch 75 % des Mindererlöses abdecken.

Eine Ersparnis für Leasingnehmer liegt weiters darin, dass künftig nicht mehr - wie bei vorzeitiger Vertragsauflösung üblich - angefangene Monate zur Gänze bezahlt werden müssen.

Der in den AGB enthaltene Haftungsausschluss des Leasinggebers war dem OGH zu weit gefasst. Klauseln die den Leasinggeber von seiner Kardinalspflicht, der Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit befreien, sind unzulässig.

Der OGH kippte auch einige Rücktrittsrechte die sich die Hypo-Süd Leasing GmbH vorbehalten hatte. Hat ein Leasingobjekt etwa einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann es sein, dass sich der Leasingnehmer für die Zahlung von Reparaturkosten die den Wert des Fahrzeuges übersteigen, entscheiden will. Ist der Leasinggeber aber zur Vertragsauflösung berechtigt, wird dem Leasingnehmer damit die Nutzungsmöglichkeit entzogen. Der OGH bewertet das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrages höher als die des Leasinggebers an der Auflösung.

Die inkriminierten Klauseln
Zu den einzelnen Klauseln (LN = Leasingnehmer, LG = Leasinggeber, LO = Leasingobjekt, HSL = Hypo-Süd Leasing), wobei die Nummerierung von der Nummerierung im Urteil abweicht:

1. Die Übernahme des Leasingobjektes hat binnen längstens 8 Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL, nach Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die erstmalige Verschaffung des  ordnungsgemäßen Gebrauchs ist unabdingbare Verpflichtung des LG. Die Überwälzung des Lieferrisikos ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung des LN.
Ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB stellt auch die Normierung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruches dar. Wird etwa ein mangelhaftes Auto "bereitgestellt" und der LN verweigert die Übernahme, hätte er nach der Klausel dennoch Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Das ist unzulässig.


2. Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Falle der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen.

Durch die Klausel wird dem LG ein Vertragsrücktrittrecht in die Hand gegeben. Es berechtigt ihn dazu, auch dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch sein Verschulden die Übergabe des LO nicht erfolgt. In diesem und allen anderen denkbaren Fällen soll der LN aber den Vertrauensschaden zu ersetzen haben. Das benachteiligt den LN in seinen Interessen gröblich.

3. Der LN hat das LO und die Lieferfirma selbst gewählt. Er hat das Leasingobjekt geprüft und besichtigt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angenommen.

Die ersten beiden Sätze die vom VKI nur formell beanstandet wurden, sah der OGH hingegen als zulässig an. Hingegen liegt im letzten Satz der Klausel eine gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässige Beweislastverschiebung. Durch die Tatsachenbestätigung ist eine Erschwerung der Beweissituation des LN denkbar.

4. Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber der Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Falle der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch §8 und §9 KSchG. - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

Da die Klausel auch den Zeitraum vor der Übergabe des LO mit umfasst, ist das Recht des LN auf die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ausgehöhlt. Die Klausel ist deshalb unzulässig gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

5. Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauchs des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrages, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgeltes.

Auch hier wird nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach der Übergabe unterschieden. Die Vertragsbestimmung verletzt daher die Pflicht des LG zur ordnungsgemäßen Übergabe des LO.

6. Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn
a) die Kalkulationsunterlagen, insbes. die Anschaffungskosten des LO (inkl. aller Nebenkosten) die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlung sich ändern;
b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw. neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten.
c) die "EURO Interbank Offered Rate" für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die OeNB die EURIBOR Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt.
d) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte "London Interbank Offered Rate" für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1.2. und 1.8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des LIBOR neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens umgerechnet EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt.
e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem LN bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

Der OGH schloss sich der Ansicht der Unterinstanzen an, dass in der Klausel ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG liegt. Diese Norm erklärt Bestimmungen in Verträgen dann für ungültig, wenn dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das vertraglich bestimmte Entgelt zusteht und diese Entgeltänderung nicht auch die Möglichkeit einer Entgeltsenkung vorsieht.

7. Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exzindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7,00, für die zweite EUR 12,00 und für jede weitere EUR 25,00.

Da ein Hinweis darauf fehlt, dass die vom Schuldner zu ersetzenden Kosten der Betreibung oder Einbringung bzw der Mahnspesen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, ist die Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent.

8. Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

Die vorliegende Klausel gibt dem LG das Recht, die eingehenden Zahlungen des LN nach freiem Ermessen zur Abdeckung von Forderungen zu verwenden. Sie läuft etwa dann den berechtigten Interessen des LN in gröblich benachteiligender Weise zuwider, wenn ein LN eine Zahlung explizit zur Erfüllung eines Exekutionstitels leistet und der LG, ungeachtet dessen, das Geleistete auf eine andere Forderung anrechnet. Er setzt damit den LN der Gefahr einer Exekution aus. Die Klausel ist daher unzulässig gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

9. Für Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen werden keine Zinsen gutgeschrieben, diese sind in der Berechnung des Leasingentgeltes berücksichtigt.

Der VKI sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKRVO. Darin wird normiert, dass wenn der LN für Zahlungen welche seine Schuld nicht oder nicht sofort mindern (Vorauszahlung, Depot oder Kaution) er keine Zinsen erhält, auf diesen Umstand in auffälliger Form hinzuweisen ist.
Der OGH vertritt jedoch die Ansicht, dass die Klausel keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung darstellt. Ob die Platzierung und Gestaltung der Zinsregelung auffällig genug ist, ist im Individualprozess zu klären.

10. Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

In der Klausel liegt eine gröbliche Benachteiligung, da im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung des Leasingvertrages aus welchem Grund immer der LN keine Ansprüche auf die Mietvorauszahlung geltend machen kann.

11. Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

Der sofortige, entschädigungslose Übergang wertvoller Einbauten, die sich leicht aus dem LO entfernen lassen, ist gröblich benachteiliegend. Nur die Setzung einer in der Klausel nicht vorgesehenen Nachfrist könnte das Interesse des LG an einer raschen Verwertung aufwiegen.

12. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:...
e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn z.B. gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird.

Der OGH sah in der Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung darf sich der Unternehmer keine Rücktrittsrechte ohne sachliche Rechtfertigung in seinen AGB einräumen. Da Klausel 12 nur an eine Exekutionsführung bzw. an ein Insolvenzverfahren anknüpft und nicht an die tatsächliche wirtschaftliche Lage des LN ist die Vertragsauflösung nicht notwendigerweise sachlich gerechtfertigt. Weiters verstößt die Klausel gegen § 20 e AO.

13. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:...
f) ein LN stirbt;

Auch diese Klausel berechtigt den LG dazu ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurückzutreten. Durch den Tod des LN kommt es nicht notwendigerweise zu einer Gefährdung der Rechtsposition des LG: Das LO ist noch vorhanden und dient der Sicherung des LG.

14. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:...
g) das LO gestohlen wird, oder Totalschaden, Verlust oder Untergang vorliegt.

Diese Klausel spaltet der OGH auf: Im Falle des Unterganges des LO hat der Unternehmer, seiner Ansicht nach, ein gerechtfertigtes Interesse an der Auflösung des Vertrages. Durch das Zugrunde gehen des LO ist eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr möglich. Insofern ist die Klausel zulässig.

Anders in den Fällen von Diebstahl, Verlust und Totalschaden, denn: Der LG kann in diesen Fällen den Vertrag auch dann auflösen, wenn ein gestohlenes oder in Verlust geratenes Fahrzeug "wieder auftaucht" oder bei wirtschaftlichem Totalschaden der LN die Reparaturkosten über den Wert des Fahrzeuges hinaus tragen möchte und die Aufrechterhaltung des Vertrages für den LN daher noch sinnvoll ist. Der OGH erinnert in diesem Zusammenhang an das Prinzip der Vertragstreue und gibt dem Klagebegehren statt. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1KSchG.

15. Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. Punkt 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den im jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

Wegen der Unzulässigkeit der Bestimmungen auf die die Klausel verweist (Klauseln 12. - 14.) ist sie selbst unzulässig (§ 6 Abs 3 KSchG).

16. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:
a) sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten;
b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im Statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.
Beim OPERATING-LEASING wird die HSL an Stelle des kalkulatorischen Restwertes (dieser ist im Vertrag nicht enthalten) den bei Ende der Vertragsdauer voraussichtlichen Marktwert (EUROTAX-gelb) schätzen und in der Abrechnung berücksichtigen.
c) sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, z.B. Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300,00. Von dem gemäß Punkt a) - c) ermittelten Betrag wird der von einem, auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswertes erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

Der VKI beanstandete die Klausel da sie einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch des LG normiere; das nach § 5 Abs 2 VerbrKrVO gesetzlich verankerte angemessene Ermäßigungsrecht des LN bei vorzeitiger Vertragsauflösung missachte und die Klausel überraschend im Sinn des § 864a ABGB und intransparent sei.

Der OGH folgte der Argumentation der HSL, dass Punkt a) der Klausel eine eigenständige Regelung sei und er das Recht habe vom LN Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten zu fordern.
Lit b) hielt der OGH aus mehreren Gründen für unzulässig. Setzt der LG einen Grund der eine außerordentliche Kündigung des LN rechtfertigt und kommt es in der Folge zur Vertragsauflösung, muss der LN dennoch Schadenersatz leisten. Darin liegt eine gröbliche Benachteiligung des LN.
Umgekehrt wird durch die Bestimmung der LG von seiner Schadenersatzpflicht befreit, was § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zuwiderläuft.Die Unzulässigkeit der lit c) ergibt sich aus der Unzulässigkeit der lit b. auf die in lit c) verwiesen wird.

17. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechtes, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc.) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. An Stelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300,00 zuzügl. MwSt. in Rechnung stellen.
Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt.
Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

Die Klausel ist gänzlich unzulässig. Der Ort den der LG als "Übernahmestelle" auswählt, kann für den Verbraucher unzumutbar sein. Dass der LN auf sämtliche Schadenersatzforderungen sowie auf das " Rechtsmittel" der Besitzstörung verzichtet, wenn der LG das nicht unverzüglich zurückgestellte LO selbst zurückholt, ist gröblich benachteiligend: Denkbar ist etwa der Fall, dass der Vertrag durch unberechtigte vorzeitige Kündigung durch den LG beendet wird; auch dann hätte der LN die oben genannten Rechte nicht. Das ist gröblich benachteiligend für den LN. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verstößt überdies gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Der entschädigungslose Eigentumsübergang von im LO befindlichen beweglichen Teilen verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Frist für die Entfernung der Gegenstände des LN ist zu kurz. Gröblich benachteiligend ist auch, dass der LG das Benützungsentgelt bis zum Monatsende zu zahlen hat, selbst wenn er das LO unverzüglich zurückgestellt hat.

18. Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserlös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen. Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

Aus steuerrechtlichen Gründen bleiben dem LN aus einem den Restwert übersteigenden Erlös aus dem Verkauf des LO nur 75 %. Für einen Mindererlös haftet er nach der Bestimmung aber zu 100 %. Das ist gröblich benachteiligend und daher unzulässig. Künftig hat der LN nur noch 75 % des Mindererlöses zu ersetzen.

19. Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi.2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

Die Klausel verstößt gegen § 864 a ABGB, der Vertragspartner vor überraschenden und nachteiligen Regelungen in Verträgen schützen will. Nachteilig ist sie, weil sie bei einer Mehrheit von LN, allen jenen die nicht an erster Stelle im Vertrag angeführt sind, die Möglichkeit nimmt, ihre Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen; überraschend ist die Bestimmung, weil mit einer solchen Regelung nicht gerechnet werden muss. Überdies ist ihre Platzierung im Vertragswerk überraschend.

20. Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender, schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt.) aller Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

Die Klausel ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Sie steht im Widerspruch zu einer ähnlichen Klausel in den AGB, wonach Reparaturaufträge nur der Zustimmung des LG bedürfen. Von Schriftlichkeit ist darin aber nicht die Rede. Weiters enthält sie die Ausnahme, dass der LN zur unmittelbaren Gefahrenabwendung das Einverständnis des LG nicht braucht. Die widersprüchliche Klausel bewirkt eine unklare Situation für Verbraucher und genügt damit nicht dem Transparenzgebot.

21. HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw. branchenübliche Kosten der Schadenabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjektes stehen ausschließlich HSL zu.  Im Falle des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

Auf Wunsch des LG hat der LN Schadenersatzansprüche aus Schadensfällen auch dann unverzüglich und auf eigene Kosten zu betreiben, wenn das zu führende Verfahren aussichtslos oder wenig erfolgversprechend wäre. Und: Der LN, der zur Prämienzahlung verpflichtet ist, kann durch die Klausel von der sofortigen Inanspruchnahme der Kaskodeckung abgehalten werden. Beides ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

22. Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzung etc.), hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw. HSL zu ersetzen. Er hat HSL auch die von diesem bezahlte Umsatzsteuer, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, zu ersetzen.

Diese Klausel soll laut OGH zulässig sein: Mit der Übergabe des LO an den LN gehe die Sachgefahr über. Wird das LO beschädigt und ist der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt, stellt das Vornehmen einer Reparatur vom LN auf eigene Kosten keine gröbliche Benachteiligung dar. Er hat den Vorteil das LO wieder benutzen zu können. Die Verrechnung der Ust in den in der Klausel genannten Fällen ist nicht ungewöhnlich oder überraschend sondern "geradezu üblich", sagt der OGH. Die Klausel ist daher - entgegen den unterinstanzlichen Entscheidungen - nicht intransparent.

23. Für die Bezahlung der Reparaturrechnung im Rahmen eines Versicherungsschadens steht HSL ein Entgelt von EUR 20,00 zuzüglich gesetzlicher USt. zu.

Nach der Ansicht des LG Feldkirch ist die Klausel weder überraschend noch intransparent. Es handelt sich beim Entgelt um eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit der Bezahlung der Reparaturarbeiten. Die Mehrwertsteuerberechung ist für jedermann leicht möglich. Die Klausel ist zulässig.  Gegen die Entscheidung wurde hinsichtlich dieser Klausel kein Rechtsmittel erhoben.

24. Die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt von einer Beschädigung oder Unbenützbarkeit des Leasingobjektes wegen eines Schadensfalles unberührt.

Beim Finanzierungsleasing kommt es durch diese Klausel nicht zu einer gröblichen Benachteiligung des LN. Mit Übergabe des LO geht die Sachgefahr auf den LN über. Ab diesem Zeitpunkt hat er trotz Beschädigung des LO oder dessen Unbenützbarkeit das Leasingentgelt zu entrichten.

25. Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsgestützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn betreffenden Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an
- Auskunftsstellen, wie z.B. Kreditschutzverband von 1870 einschl. der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,
- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens, - Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen
- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen
- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist weitergeleitet werden können.
Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

Die Vertragsbestimmung ist intransparent, da sie das dem LN zustehende Widerrufsrecht nicht erwähnt. Der LN bekommt ein unklares Bild seiner vertraglichen Position.

26. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

Die vorliegende salvatorische Klausel wird vom OGH als intransparent beurteilt. Die tatsächlichen Rechtsfolgen der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen ist für LN nicht erkennbar.

27. Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

Der OGH untersagt die Verwendung der Klausel, da sie gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt. Diese Norm verbietet den vertraglichen Ausschluss der Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen - zu Vertragsbeginn, wie auch während aufrechter Vertragsbeziehung.

28. Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der (die) Antragsteller bestätigt (bestätigen), dass solche nicht getroffen wurden, weiters, dass die HSL ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen.

Im Unterschied zu den Unterinstanzen hält der OGH die Klausel für zulässig. Die "Tatsachenbestätigung" würde keine Beweislastverschiebung bewirken, da der LN jedenfalls zu beweisen hat, dass eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

29. Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (insbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs. 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.

In der Klausel ist ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG zu erblicken (siehe Klausel 26).

OGH, 19.5.2009, 3 Ob 12/09z
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Klagevertreter: Dr. Langer, RA in Wien

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