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Urteile: Haftung von MEL-Vermittlern verneint

Den Medien ist zu entnehmen, dass in zwei Fällen Gerichte Klagen von Anlegern gegen Vermittler von MEL-Zertifikaten abgewiesen haben.

Presseerklärungen der Meinl Bank ist zu entnehmen:

Das Landesgericht Feldkirch hat in einem Urteil die Schadensersatzklage einer Anlegerin abgewiesen und damit dem Wertpapierdienstleister und der Meinl Bank Recht gegeben. Nach Ansicht des Gerichtes war das Vorbringen der Anlegerin, sie habe nicht um das Risiko einer Veranlagung in Wertpapiere gewusst, nicht glaubhaft.

Die Anlegerin investierte Anfang 2007 über Beratung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Asset Finanzmanagement GmbH insgesamt EUR 180.000 zum Großteil in Meinl European Land-Zertifikate (MEL, inzwischen Atrium European Real Estate). 2008 klagte die Anlegerin aufgrund des Kursrückgangs der Papiere auf Schadenersatz.
Entsprechend dem Beratungsprotokoll, das die Anlegerin vor dem Kauf gemeinsam mit ihrem Anlageberater ausfüllte, entsprach ihr Anlageverhalten der Risikoklasse 4 (dynamische Renditeerwartung mit Inkaufnahme erheblicher Wertschwankungen und Veranlagungen in Aktien(-fonds), Anleihen(-fonds) mit geringer Bonität, Hedgefonds mit Garantie). Wie aus dem Beratungsprotokoll hervorgeht ist der Anlageberater seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten umfassend nachgekommen.

Vor Gericht brachte die Anlegerin jedoch vor, sie sei nicht über die Risiken der Veranlagung aufgeklärt worden. Sie habe das Beratungsprotokoll auch nicht gemeinsam mit dem Berater ausgefüllt, sondern dieses blanko unterzeichnet. Das Gericht bewertete in seiner Beweiswürdigung die Argumentation und Aussagen der Klägerin als wenig schlüssig. Nach Ansicht des Gerichtes "ist es insbesondere nicht glaubwürdig, dass eine intelligente Frau wie die Klägerin, die eine doch nicht unerhebliche Summe von EUR 180.000 investieren möchte, einen derartigen Auftrag und das Beratungsprotokoll blanko unterschreibt."

Auch die Aussage der Klägerin, dass sie nicht in MEL investiert hätte, wenn sie um das Risiko der Veranlagung gewusst hätte, stieß beim Gericht auf Unverständnis. So heißt es im Urteil: "Jedem halbwegs intelligenten Menschen ist klar, dass höhere Gewinnmöglichkeiten, die bei Wertpapieren, und zwar Fonds und Aktien, vorliegen, mit einem höheren Risiko eines Wertverlustes verbunden sind. Hätte die Klägerin tatsächlich nach einer sicheren Veranlagungsform gesucht, hätte sie wohl ein Sparbuch oder einen Bausparvertrag gewählt, mit welcher Veranlagungsform sie allerdings offensichtlich nicht zufrieden war."

Das Urteil ist offenbar nicht rechtskräftig.

Das Handelsgericht Wien hat die Schadenersatzklage einer MEL Anlegerin abgewiesen und damit dem Wertpapierdienstleister und der Meinl Bank Recht gegeben. In seinem Urteil hält das Gericht fest, dass beim Kauf von
Aktien oder Zertifikaten die Durchsicht der Risikohinweise zumutbar ist. Grundsätzlich müsse man, so das Gericht, beim Kauf von
Zertifikaten oder Aktien davon ausgehen, dass diese steigen und fallen können.

Die Anlegerin kaufte im Januar 2006 um EUR 32.000 Zertifikate von MEL (inzwischen Atrium European Real Estate). 2008 klagte die
Anlegerin aufgrund des Kursrückgangs der Papiere auf Schadenersatz. 

Vor Gericht brachte die Anlegerin vor, von ihrem Berater beim Beratungsgespräch nicht über die mit dem Investment in MEL verbundenen Risken aufgeklärt worden zu sein und die Risikohinweise nicht gelesen zu haben. Aus dem Beratungsprotokoll geht hervor, dass
die Klägerin eine mittlere bis höhere Risikobereitschaft mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Die Risikohinweise auf der  Rückseite des
Kaufantrags hielt das Gericht für ausreichend und dessen Durchsicht einem Anleger zumutbar: "Die Klägerin kann sich daher nicht darauf
zurückziehen, diese Passagen nicht gelesen zu haben und deshalb nicht
aufgeklärt worden zu sein (...)"

Indem sich die Klägerin bewusst war, Aktien oder Zertifikate zu kaufen, so das Gericht, sei ihr auch klar gewesen, dass diese steigen oder fallen können.

Das Urteil ist offenbar nicht rechtskräftig.

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