Die nachfolgende Entscheidung wurde uns von der AK Salzburg zugänglich gemacht:
Die beklagte Verbraucherin hatte am 9.2.1995 mit Figurella International GmbH einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Die Behandlungen hätten zwischen dem 13.2.1995 und dem 13.10.1996 in insgesamt 110 Einzelbehandlungen erfolgen sollen. Das vereinbarte Entgelt von öS 58.300,-- wäre in 38 Raten zu leisten gewesen. Die Beklagte hat nur die erste Rate von öS 1.300,- bezahlt und lediglich vier Einzelbesuche konsumiert. Danach musste sie das Behandlungsprogramm auf ärztlichen Rat abbrechen. Figurella klagte auf Zahlung von öS 54.000,-. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Die beklagte Verbraucherin stützte sich zum einen darauf, dass sie aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit Figurella aus wichtigem Grund berechtigt sei. Darüber hinaus focht sie den mit Figurella geschlossenen Vertrag auch wegen Irrtums an, da sie Figurella über die gesundheitlichen Folgen der Behandlung in Irrtum geführt habe.
Das Berufungsgericht ging im Hinblick auf die Irrtumsanfechtung von der Verjährung aus. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums müsse binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgen. Nicht entscheidend sei, wenn der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt habe bzw. der Irrtum aufgeklärt wurde. Da der Vertrag am 9.2.1995 abgeschlossen, aber erst mit Schriftsatz vom 5.5.1998 angefochten wurde, sei die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen gewesen. Zwar wandte die beklagte Verbraucherin in der Berufungsbeantwortung ein, dass eine Berufung von Figurella auf den Verjährungseinwand sittenwidrig sei, doch im vorliegenden Verfahren war dies eine unzulässige Neuerung, da die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren dazu kein Vorbringen erstattet hatte.
Dagegen ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte das Dauerschuldverhältnis zu Recht aus wichtigen Gründen aufgelöst habe. Die Beklagte sei aufgrund von Schmerzen in den Knien und Schwindelanfällen nicht in der Lage gewesen, das Programm der klagenden Partei zu Ende zu führen und ihr sei von ärztlicher Seite geraten worden, die Behandlung sofort abzubrechen. Damit sei die Veränderung im Dauerschuldverhältnis nicht allein im Risikobereich der beklagten Partei gelegen, sondern auch in der Sphäre der klagenden Partei. Die klagende Partei könne die Zuhaltung des Vertrages nicht verlangen.
Da Figurella zu der Methode übergegangen ist, im Fall von außergerichtlichen Vertragsanfechtungen wegen Irrtums eine Klage auf Zahlung erst einzubringen, wenn die gerichtliche Geltendmachung der Irrtumseinrede verjährt ist, erscheint es in solchen Fällen absolut notwendig, sich bereits im Verfahren 1.Instanz auf die Sittenwidrigkeit dieser Vorgangsweise zu berufen. Wir gehen davon aus, dass dann auch eine Irrtumseinrede durchaus Erfolg haben könnte. Im übrigen sollte man das Vorbringen auch zusätzlich - aus prozessualer Vorsicht - auf Arglist (Verjährung 30 Jahre) stützen.
Urteil: Erneut Klage von Figurella abgewiesen
Verbraucherin tritt aus gesundheitlichen Gründen von einem Vertrag mit Figurella zurück.