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Urteil: Fitness-Center - Ortsverlegung unzumutbar

Eine Filiale eines Fitness-Centers wurde geschlossen. Die Kunden sollen in den anderen Filialen trainieren war die Ansicht des Unternehmers. Geld anteiligt retour urteilte das Gericht über VKI-Klage.

Im Jahr 1996 wurde der Standort "Hahnhaus" des Fitness-Centers TSA in 1170 Wien geschlossen. Die dort trainierenden Mitglieder wurden angeschrieben und es wurde ihnen angeboten, an den verbliebenen Standorten der TSA in Wien den Vertrag weiter zu erfüllen. Viele Verbraucher wollten diese Leistungsänderung aber nicht hinnehmen und kündigten die Verträge vorzeitig auf. Sie forderten die aliquote Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Die TSA verweigerte die Zahlung. Der VKI führte einen Musterprozess und konnte im 2.Rechtsgang letztendlich obsiegen.

Das Gericht geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Vertrag so zu erfüllen ist, wie er vereinbart wurde. Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG können geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen zulässig vereinbart werden. Aber sachlich gerechtfertigte Änderungen sind nur zumutbar, wenn sie geringfügig sind. Wenn man also auch davon ausginge, dass die Leistungsänderung aufgrund der Schließung des "Hahnhauses" sachlich gerechtfertigt erscheint, war die Leistungsänderung für die Klägerin dennoch unzumutbar.

Für die Klägerin war es wesentlich, in einem Fitness-Club nahe ihres Wohnsitzes trainieren zu können. Die angebotenen Ersatzorte waren aber nur mit mehrmaligem Umsteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, erreichbar. Eine solche Leistungsänderung qualifizierte das Gericht als unzumutbar.

Es hielt aber noch fest, dass eine Leistungsstörung nicht von selbst eine rückwirkende Aufhebung des Vertrages bewirke, sondern eine entsprechende Erklärung des Verbrauchers notwendig sei. Im Fall einer Leistungsstörung bei einem Dauerrechtsverhältnis komme eine Auflösung mittels außerordentlicher Kündigung in Betracht.

Eine solche Kündigung sei formfrei und bedürfe auch keines bestimmten Wortlautes und kann sogar schlüssig abgegeben werden. Eine entsprechende Erklärung muss nur sinngemäß zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag hiermit aufgelöst werde. Das Gericht ging davon aus, dass im vorliegenden Fall die bereits bezahlte Jahresgebühr aliquot rückzuerstatten war.

BG Fünfhaus 28.7.1998, 12 C 348/97x

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