Anlass des Streites waren die Werbeeinschaltungen der MAS in österreichischen Printmedien, auf ihrer Website www.mas.at und in diversen Werbebroschüren, in denen Heilwirkungen versprochen wurden, die wissenschaftlich (z.B. durch randomisierte Doppelblindstudien) nicht belegt sind. Die stmk. Ärztekammer war der Ansicht, MAS verstoße damit gegen § 2 UWG sowie § 1 UWG iVm § 102 Medizinproduktegesetz (MPG).
Das LG Graz hielt zuerst fest, dass ein Wettbewerbsverhältnis - und damit die Anwendbarkeit des UWG - immer dann anzunehmen sei, wenn sich die Teilnehmer am Wettbewerb an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden wobei es nicht darauf ankäme, dass gleiche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Auch das Angebot substitutionsfähiger Güter - viele Endabnehmer würden nach dem Erwerb eines Magnetfeldtherapiegerätes eine ärztliche Diagnose für entbehrlich halten - könne ein Wettbewerbsverhältnis begründen.
Weiters folgte das Gericht der ständigen Rechtsprechung, wonach gesundheitsbezogene Angaben immer dann irreführend sind, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind, weil dadurch fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist. Gerade aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der menschlichen Gesundheit sei die Irreführungseignung gesundheitsbezogener Werbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Die Irreführungseignung ist besonders ausgeprägt, wenn nicht nur Gesundheitsförderung, sondern darüber hinaus Heilung angekündigt wird.
Das Gericht geht davon aus, dass nicht nur die versprochenen Heilerfolge, sondern auch die gesamte bildliche und verbale Ausgestaltung der Werbeinserate dazu führe, dass die Verbraucher in Irrtum geführt werden. So werde mit dem Hinweis "durch Studien belegt" der falsche Eindruck erweckt, die Therapiemethoden seien wissenschaftlich belegt. Die Abbildung von Prominenten vermittle den Eindruck, die geschilderten Heilerfolge seien verallgemeinerungsfähig. Schließlich werde durch die Abbildung von Personen in weißem Arztmantel der Anschein erweckt, es handle sich bei den vertriebenen Magnetfeldtherapiegräten um medizinische Produkte, wie sie auch in der Schulmedizin zur Behandlung der aufgelisteten Krankheitsbilder verwendet werden.
Das Gericht sah - im Lichte eines ausführlichen Sachverständigengutachtens - von den in der Werbung genannten 71 Krankheitsbildern (u.a. Herzerkrankungen, Gefäßerkrankungen, Allergien, Migräne, Schlafstörungen, Depressionen, grippale Infekte und vieles mehr) nur für die Krankheitsbilder "Knochenheilung", "Wundheilung", "degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates" und "degenerative Muskelverspannung sowie bestimmte Fälle der "Osteoporose" die Heilwirkungen der Magnetfeldtherapie als wissenschaftlich belegt an. Doch auch in Bezug auf diese Krankheiten fehle ein Langzeiteffekt (Wirkung über die Behandlung hinaus) und würden sich die Kunden einen solchen aufgrund des Wortsinnes von "Heilung" gerade einen solchen Effekt erwarten. Hinsichtlich aller übrigen Krankheitsbilder sei nicht einmal eine auch kurzzeitige Heilwirkung wissenschaftlich belegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. MAS hat Berufung erhoben.
LG für ZRS Graz 28.01.2003, 10 Cg 118/01s
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Klagevertreter: Dr. Kodolitsch, Dr. Nopp und Mag. Kodolitsch, Rechtsanwälte in Graz