Bei der konkreten Ausgestaltung der Leasingverträge, welche Gegenstand der Verbandsklage gewesen sind, nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf an. Der OGH hält daher ganz allgemein zu einem solchen mittelbaren "Teilamortisationsleasing" fest, dass die Vorschriften über den Bestandsvertrag daher nicht generell heranzuziehen sind; zu gravierend seien die Unterschiede zum Mietvertrag.
Aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer, Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert und Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) ergebe sich, dass vielmehr der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes (nicht die vorübergehende Gebrauchsmöglichkeit) bei dieser Art des Leasingvertrages im Vordergrund steht.
Bei einem solchen Finanzierungsleasing gehöre jedenfalls - auch nach hL und stRspr - die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Hauptleistungspflicht des Leasinggebers. Der Leasingnehmer schließt hingegen keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab, ihm stehen daher keine Ansprüche (insbesondere keine Eigentumsverschaffungs- und vertraglichen Gewährleistungs- oder Gebrauchsüberlassungsansprüche) gegen diesen zu.
Ab Erfüllung durch den Leasinggeber, also nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingobjekts, stelle aber die Verschiebung der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer (ähnlich wie beim Kauf) geradezu ein Wesensmerkmal des Leasingvertrages dar. Die Sachgefahr könne nach stRspr ab Erfüllung durch den Leasinggeber auf den Leasingnehmer überwälzt werden: Dieser hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird.
Auf dieser Grundlage erfolgte die Beurteilung der strittigen Klauseln durch den OGH:
Die Rechtswidrigkeit bestätigte das Höchstgericht bei folgenden Klauseln:
1. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. Gemäß § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden, derartige Vertragsbestimmungen sind also unwirksam. In der Revision führten die Beklagten aus, des liege keine "willkürliche Schriftform" iSd Lehre zu § 10 Abs 3 KSchG vor, die Klausel diene vielmehr dazu, eine übermäßige Abnutzung des Leasingobjekts hintanzuhalten. Dazu betont der OGH, dass sich § 10 Abs 3 KSchG gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten Form für Erklärungen des Unternehmers wendet. Der Inhalt und die Rechtsfolge der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung seien in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich. Für Erklärungen des Unternehmers, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen, könnte eine vereinbarte Schriftform zulässig sein. Das sei allerdings hier nicht der Fall.
2. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet.
Da die Klausel es den Beklagten erlaube, "Zahlungen entgegen § 1416 ABGB auf weniger lästige (z.B. nicht tituliere) Verpflichtungen anzurechnen", liege darin eine den Verbraucher benachteiligende Abweichung vom Leitbild des dispositiven Rechts iSd § 879 Abs 3 ABGB.
3. Das Leasingentgelt wird angepasst, wenn es zu
a) einer Erhöhung bzw. Senkung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes samt Nebenkosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasinggegenstandes kommt;
b) einer Erhöhung bzw. Senkung oder Neueinführung bzw. einem Entfall öffentlicher Abgaben auf den Leasingvertrag bzw. den Leasinggegenstand kommt;
c) einer Erhöhung bzw. Senkung des nachstehenden Indikators kommt.
Als Indikator dient der Monatsdurchschnitt der Tabelle 2.6. (vormals 3.1.0) der Österreichischen Nationalbank für den jeweiligen Beobachtungsmonat der veröffentlichten European Interbank Offered Rate (EURIBOR). Sollte sich der Indikator gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert nach oben oder nach unten verändern, so ist der Zinssatz im Umfang dieser Veränderung entsprechend anzupassen. Als Beobachtungsmonate sind die Monate Februar und August eines jeden Jahres für den EURIBOR 6 Monate bzw. die Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres für den EURIBOR 3 Monate heranzuziehen. Eine allenfalls erforderliche Anpassung wird sodann mit den Monaten April bzw. (richtig: und) Oktober für den EURIBOR 6 Monate bzw. mit den Monaten Mai, August, November und Feber für den EURIBOR 3 Monate wirksam. Änderungen des Indikators unter 0,5 % für den EURIBOR 6 Monate bzw. unter 0,25% für den EURIBOR 3 Monate gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert bleiben unberücksichtigt. Bis zur erstmaligen Anpassung des Zinssatzes ist als Vergleichswert der Indikator aus dem dem Datum des Abschlusses des Leasingvertrages vorangegangenen Beobachtungsmonat heranzuziehen. In weiterer Folge ist als Vergleichswert der für den jeweils vorhergehenden Beobachtungsmonat errechnete Indikator heranzuziehen. Sollte jedoch im vorangegangenen oder in den vorangegangenen Beobachtungsmonaten aufgrund einer Nichterreichung des festgelegten Schwellenwertes keine Anpassung des Zinssatzes erfolgt sein, so ist als Vergleichswert der Indikator jenes Beobachtungsmonates heranzuziehen, aufgrund dessen letztmalig eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt ist. Falls die Veröffentlichung der obgenannten Indikatoren durch die Österreichische Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form künftig unterbleiben sollte, wird der Leasinggeber die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen. Diesfalls wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer die neuen Indikatoren schriftlich bekannt geben.
Bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung gestattet die Klausel - so der OGH - eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der "Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte. Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Der Begriff "Nebenkosten" sei überdies völlig konturlos und verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG. Dass sich der Verbraucher, wie das Erstgericht festgestellt hatte, im Einzelfall aussuchen könne, welcher dieser Parameter anzuwenden sei, ändere nichts an der im Verbandsprozess aufzugreifenden Intransparenz der Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG.
4. Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG sind Bestimmungen unzulässig, wonach das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. Gegenständliche Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG. Die Revision argumentierte mit der Konstruktion des Finanzierungs-Leasings, das eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Leasingnehmers aufgrund von "ausgepreisten Objektrisken" ausschließe. Der OGH sah darin eine Vermengung von zwei Problemen: Die eine Frage sei, ob überhaupt Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber bestehen, eine andere hingegen, ob der Leasingnehmer mit insofern bestehenden Ansprüchen aufrechnen könne. Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit bei gerichtlicher Feststellung, Anerkenntnis oder Konnexität der Gegenforderung auszuschließen, verstoße gegen den klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.
5. Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand nach Übernahme zufolge gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
Da die Klausel keinen Unterschied zwischen dem Zeitraum vor und nach der Übergabe macht (und nur im Zeitraum nach der Übergabe ist die Überwälzung der Sachgefahr zulässig), erfasse sie bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung auch den Fall der unterbliebenen Übergabe. Wenn auch der zweite Satz der Klausel einen Beispielsfall nennt, der auf einer nachträglichen Änderung der Umstände beruht, ändere dies nichts daran, dass Satz 1 nicht auf solche Fallgestaltungen beschränkt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel sei überdies im Verbandsverfahren nicht zulässig.
7. und 9. Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt.
Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hiervon nicht berührt.
Nach Ansicht des OGH erfassen beide Klauseln bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung auch die unterbliebene erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Bei Klausel 9 ergebe sich dies aus der ausdrücklichen Nennung von - offenkundig erstmaliger - "Erfüllung" und möglichen "Verzugsfolgen"; auch in Klausel 7 fehle jede Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Leistungsstörung. Wegen dieser fehlenden Differenzierung habe bereits der 3. Senat des OGH eine Klausel 9 vergleichbare Abtretungskonstruktion für unzulässig erachtet; dieser Meinung schließt sich das Gericht für diesen Fall an. Die nachgeschobenen salvatorischen Klauseln in Bezug auf unberührt gebliebene Ansprüche führe zu keiner anderen Beurteilung, da sie dem Verbraucher das Risiko aufbürden, die teilweise vorliegende Rechtswidrigkeit der beanstandeten Klausel zu erkennen.
10. Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab.
Auch diese Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. Siehe Klausel 1.
11. Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht.
Die Revision hielt der Entscheidung des Berufungsgerichts wiederum entgegen, dass die Klausel nur die Sachgefahr nach erfolgter Übergabe betreffe. Dem stimmte der OGH freilich nicht zu, die Klausel überwälze vielmehr die Gefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht. Mangels Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion im Verbandsprozess untersagt der OGH die Verwendung der Klausel.
12. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund immer - ist der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer nach Wahl des Leasinggebers entweder transportfähig verpackt zur Abholung bereitzuhalten oder an die vom Leasinggeber angegebene inländische Übernahmestelle zurück zu liefern. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Übersendung trägt der Leasingnehmer. Verzögert der Leasingnehmer die Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Leasingentgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet. Darüber hinaus ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Leasingobjekt zu verschaffen.
Nach Ansicht des OGH werde der Leasingnehmer zumindest in jenem Fall gröblich benachteiligt, in welchem die Kostentragungspflicht auch dann gelten soll, wenn der Vertrag aus Gründen beendet wird, die der Leasinggeber zu vertreten habe. Gleiches gelte für das freie Ermessen des Leasinggebers bei der Wahl der Rücknahmestelle; die Beschränkung auf das "Inland" lasse die gröbliche Benachteiligung keinesfalls wegfallen.
13. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlösung und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75%.
Das Berufungsgericht hatte einen Verstoß gegen die Zweiseitigkeitsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG angenommen. Steuerliche Gründe, die von den Beklagten eingewendet wurden, könnten diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Außerdem sei die Klausel gröblich benachteiligend für den Leasingnehmer iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Revision hielt dieser Entscheidung neuerlich steuerliche Gründe entgegen, welche das Höchstgericht nicht überzeugten. Die Klausel sei jedenfalls mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend. Es möge zwar zutreffen - so der OGH, dass eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer den Barwertvorteil wegfallen ließe, der sich sonst daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht sofort zum Kaufpreis zu entrichten ist, sondern zeitlich gestaffelt von den Leasingraten. Die Revision hätte aber nicht aufgezeigt, weshalb Mehr- und Mindererlös aus steuerlichen Gründen verschieden behandelt werden müssten. Denn aus Rz 141 der EStR 2000 idF v 12.1.2009 lasse sich ableiten, dass eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolge, wenn er bei der Veräußerung - jeweils in Bezug auf den vereinbarten Restwert - für den vollen Mindererlös aufzukommen hat und mehr als 75 % des Mehrerlöses erhält. Dass der Leasinggegenstand auch dann dem Leasingnehmer zuzurechnen wäre, wenn die 75%-Regelung nicht nur für den Mehr- sondern auch für den Mindererlös gälte, folge daraus aber nicht. Ob der Mehr- bzw. Mindererlös unter den Entgeltsbegriff des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG falle, sei dabei nicht entscheidend. Verneine man diese Frage, sei die Klausel jedenfalls mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
14. Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingentgelten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen.
Es entspricht ständiger Rechtssprechung, dass § 13 KSchG auf Verträge über wiederkehrende Leistungen und somit auf Finanzierungsleasingverträge anzuwenden ist. Der dort geforderte sechswöchige Verzug ist zumindest bei "anderen Zahlungen" aus dem Leasingvertrag nicht sichergestellt, weiters fehle in der Klausel die in § 13 KSchG vorgesehene Androhung des Terminverlusts.
15. Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von EUR 21,80 zu bezahlen.
Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, so dass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft.
Die Klausel ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt wäre.
16. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:
a) wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert,…
Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Die Ausführungen der Revision (das Rücktrittsrecht bestehe "naturgemäß" nur dann, wenn der Leasingnehmer die Übernahme ungerechtfertigt verweigere. Und: die Vertragspartner müssten auch bei gerechtfertigter Annahmeverweigerung das Recht haben, sich voneinander zu lösen, weil den Leasinggeber "ansonsten die Verpflichtung treffen würde, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zu verschafften") überzeugten das Höchstgericht "nicht einmal ansatzweise". Zum einen lasse sich der Klausel in keiner Weise entnehmen, dass sie nur Fälle der ungerechtfertigen Übernahmeverweigerung erfasste. Zum anderen sei gerade die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs die unabdingbare Hauptpflicht des Leasinggebers.
17. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen: ...
…b) im Falle des Zahlungsverzuges gemäß Punkt 9,…
Punkt 9 der AGB (siehe oben unter Klausel 14 und auch 15) wurde vom Gericht als nicht zulässig erklärt. Gegenständliche Klausel verweist in der Sache auf Punkt 9 der AGB (Klausel 14). Die Unzulässigkeit der Klausel 14 (wegen Verstoßes gegen § 13 KSchG) schlägt auf Klausel 17 durch.
18. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen: ...
…c) bei Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich Bestimmungen nach Punkt 6 und 8,…
Die Klausel erweist sich zum einen als unzulässig, weil auf zum Teil unzulässige Vertragspunkte verwiesen wird. Zudem enthalten die Bestimmungen, auf die pauschal verwiesen wird, auch Regelungen, die sich auf die Zahlung des Leasingentgeltes beziehen. Daraus lasse sich ableiten, dass nach Klausel 18 schon die einfache Nichtzahlung des Entgeltes zur Beendigung des Vertrages berechtigen solle. Das stehe nicht nur im Widerspruch zu § 13 KSchG, sondern auch zu den Regelungen des Zahlungsverzugs in den Klauseln 14 und 17, somit ist das Zusammenspiel dieser Regelungen unklar. Gleiches gelte auch für jene Teile von Punkt 8 der AGB, die sich auf Pflichten nach Beendigung des Vertrages beziehen (Klauseln 12 und 13). Außerdem sei die Bezugnahme auf die Verletzung "wesentlicher Vertragspflichten" intransparent, das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung werde nicht genannt.
19. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:
...d) wenn sich die wirtschaftliche Lage des Leasingnehmers oder für ihn haftender Personen wesentlich verschlechtert, hinsichtlich der Genannten insbesondere bei außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarungen, Zahlungseinstellungserklärung, Eröffnung eines Vor- oder Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides oder Einleitung von Exekutionsverfahren,…
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 20 AO, bestätigte der OGH. Die Klausel nenne nicht das danach für die Zulässigkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung maßgebende Kriterium, nämlich die Gefährdung der Rechtsposition des Leasinggebers. Es sind, so der OGH, durchaus Situationen denkbar, in denen diese nicht gegeben sein kann (etwa bei Bestand oder Beibringung einer weiteren Sicherheit). Hierbei fehle es damit an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts.
20. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen: ...
…e) bei Tod. Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebs des Leasingnehmers,…
Entscheidend für die Zulässigkeit der Vertragsbeendigung sei auch bei den in dieser Klausel genannten Tatbeständen die konkrete Gefährdung des Leasinggebers im Einzelfall. Im Einzelfall könne sich zwar eine solche ergeben, zwingend sei dies aber nicht. Die Bezugnahme auf die "Einstellung des Geschäftsbetriebs" sei in Verbraucherverträgen überdies unverständlich und daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
21. Bei Auflösung des Vertrages vor der gemäß Punkt 5 vereinbarten Vertragsdauer gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmers, somit auch bei einer einvernehmlichen Auflösung, ist der Leasinggeber so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der Leasinggeber die Leasingentgelte nicht im Sinne des Punktes 9 vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem Leasinggeber die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte und der kalkulierte (vereinbarte) Restwert zu, abgezinst zur jeweils geltenden Sekundärmarktrendite (SMR) Emittenten gesamt (früher: Anleihen im weiteren Sinne ohne Bundesobligationen) lt. Tabelle 3.2 der statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank, abzüglich 3 Prozentpunkte. Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch allfällige Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, weiteres Kosten für Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung des Leasinggegenstandes samt allen Nebenkosten hinzuzurechnen. Gutzuschreiben ist dem Leasingnehmer der unter Berücksichtigung des Zustandes des Leasinggegenstandes und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, alles Valuta-Eingang beim Leasinggeber.
Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Klausel untersagt (insbesondere wegen der undifferenzierten Haftung für das Erfüllungsinteresse auch bei fehlendem Verschulden des Leasingsnehmers, dem fehlenden Hinweis auf das Mäßigungsrecht nach § 5 Abs 2 VerbrKrVO und die Intransparenz bei den nicht näher defininierten "Kosten"). Die Revision stützte sich nur darauf, dass die Rückführung des investierten Kapitals sichergestellt sein müsse. Sie setzte sich weder mit dem Inhalt der Klausel, die sich gerade nicht auf die Rückführung des Kapitals beschränkt, noch mit der zutreffenden Argumentation des Berufungsgerichts auseinander. Die Revision war daher in diesem Punkt nach Ansicht des OGH nicht gesetzmäßig ausgeführt.
22. Die Mietvorauszahlung ist ein einmaliges, zusätzlich zu den vereinbarten Leasingzahlungen zu entrichtendes Entgelt, welches bei der Berechnung der Leasingrate bereits enthalten ist. Die Berücksichtigung erfolgt in Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis. Im Falle einer vorzeitigen Leasingvertragsauflösung ist eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung an den Leasingnehmer ausgeschlossen.
Der OGH hält dazu bloß fest, dass die Revision dem zutreffenden Argument des Berufungsgerichts nichts entgegensetzt. Dieses hatte beanstandet, dass die Klausel auch dann eingreife, wenn der Leasingnehmer berechtigterweise die Übernahme des Leasingobjekts verweigere und der Leasinggeber daher gar nicht finanzieren müsse.
23. Ein vom Leasingnehmer geleistetes Depot dient der Sicherstellung des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag. Das Depot ist unverzinst, seitens des Leasingnehmers nicht aufrechenbar und wird bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages nach Vertragsende und Durchführung der Endabrechnung dem Leasingnehmer rückerstattet oder verrechnet.
Die Vorinstanzen sahen in der Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG bzgl dem Aufrechnungsverbot bzw § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO bzgl dem Umstand, dass die Beklagten nicht in auffälliger Form auf das Unterbleiben der Verzinsung hinweisen. Die Revision nahm zur Problematik des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO nicht Stellung, sodass der OGH darauf nicht einging. Hinsichtlich des Aufrechnungsverbotes behaupteten die Beklagten eine Gefährdung des Sicherheitszwecks (Tilgung der ersten Leasingraten "durch Aufrechnung mit dem Depot"), welche der OGH nicht einmal ansatzweise als erkennbar betrachtete: Schließlich sei zur Aufrechnung nicht das "Depot" als solches geeignet, sondern ein fälliger Anspruch auf dessen Rückzahlung. Ein solcher bestehe aber im Regelfall erst nach Beendigung des Vertrages.
25. Alle Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Die Vorinstanzen und ihnen folgend der OGH sehen darin einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG.
26. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist.
Der OGH schließt sich auch hier der Ansicht der Vorinstanzen an, dass die Klausel wegen Intransparenz nichtig ist (da sie die zwingende Regelung des § 14 Abs 1 und 3 KSchG verschweige). Der Einwand der Revision, dass die Klausel ohnehin durch den Hinweis auf entgegenstehende Regelungen anzeige, dass es Abweichungen vom vereinbarten Gerichtsstand geben könne, reichte für den OGH "selbstverständlich nicht aus". Denn beim zweiten Halbsatz handle es sich wieder um eine nachgeschobene salvatorische Klausel, die dem Verbraucher das Risiko aufbürde, die teilweise bestehende Rechtswidrigkeit der Regelung zu erkennen.
27. Der Leasingnehmer erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit einverstanden, dass seine Daten aus diesem Vertrag vom Leasinggeber zum Zweck der Verwaltung automationsunterstützt verarbeitet werden. Der Leasingnehmer erklärt sich weiters einverstanden, dass der Leasinggeber nachstehende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten sowie Schritte des Leasinggebers im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.
Das Berufungsgericht betrachtete die Klausel jedenfalls als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs enthalte. Darüber hinaus könne der Verbraucher die Tragweite seiner Einwilligung durch den Wortlaut der Klausel ("Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen") nicht erkennen. Mangels jeglicher Begründung der Auffassung der Revision, dass die Klausel zulässig und transparent sei, ging der OGH von einer nicht gesetzmäßigen Ausführung der Revision aus.
28. Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Leasinggeber im Falle eines eventuellen Schadens am Leasingobjekt für den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung dieses Schadens einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 72,67 EUR zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann.
Das Berufungsgericht hatte die Klausel wegen Intransparenz untersagt, weil sie Nettobeträge vorsieht, und dies zu einem Irrtum des Leasingnehmers über die tatsächliche Höhe der Kosten führen könne. Überdies sei der der Betrag überhöht. Außerdem könne von den Beklagten erwartet werden, die Verwaltungskosten bei Schädigung durch Dritte von diesen hereinzubringen und nicht den Leasingnehmer damit zu belasten. Auch hier verneinte der OGH bloß die gesetzmäßige Ausführung der Revision, welche den Argumenten des Berufungsgerichts nicht entgegensetzte.
29. Sollte der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Fahrzeuges in Verzug geraten, ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen.
Das Berufungsgericht hatte die Klausel wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB untersagt. Der OGH führt zur Revision, welche einwendete, dass die Klausel nur bei Verzug des Leasingsnehmers gelte, Folgendes aus: Gerade wenn zwischen den Parteien Streit über die wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehe, sei das Besitzstörungsverfahren von Bedeutung. In diesem Fall weise die Rechtsordnung dem Leasingnehmer als Rechtsbesitzer die stärkere Position zu, müsse doch sein Vertragspartner den Herausgabeanspruch mit Klage geltend machen. Die Klausel erwecke aber den Eindruck, der Verzicht auf die Besitzstörungsklage schließe den Rechtsweg generell aus. Das sei selbstverständlich unzulässig. Zudem stehe die Klausel in Widerspruch zur stRspr, wonach Selbsthilfe nur dann zulässig ist, wenn staatliches Einschreiten zu spät komme. In der Klausel liege daher eine im Voraus erteilte Zustimmung zum Eingriff in den Rechtsbesitz des Leasingnehmers. Ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt erteilt werden könne, ließ der OGH offen. Jedenfalls führe die Klausel durch den Wegfall des Besitzschutzes zu einer deutlichen Abweichung vom dispositiven Recht iSd § 879 Abs 3 ABGB. Eine gröbliche Benachteiligung liege jedenfalls dann vor, so die Auffassung des Höchstgerichts, wenn die Vorwegzustimmung ganz allgemein, dh unabhängig von der Dauer des Verzugs und von einer vorherigen Androhung der Abholung, erteilt werde.
Hinsichtlich eineinhalb Klauseln gab der OGH allerdings der Revision Folge:
6. Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt. Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und er hat diese angenommen.
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass die Klausel die Rechtsverfolgung durch den Verbraucher erschwere und daher § 6 Abs 1 Z 11 KSchG zu unterstellen sei. Der OGH sieht dies anders: Der erste Teil der Klausel ist - so der OGH - nicht gesetzwidrig, da es für den Verbraucher zu keiner Erschwerung der Beweislage kommt. Diese Auswahl enthebe den Leasinggeber nicht von seiner vertraglichen Verschafftungspflicht: Dieser schuldet jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, und ihn trifft damit auch die Sachgefahr vor Lieferung. Der Teil der Klausel sei demnach zulässig. Hingegen bestätigte der OGH hinsichtlich des zweiten Teiles der Klausel die Ansicht des Berufungsgerichtes. Die Annahme der Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Verbraucher müsste sonst der Leasinggeber beweisen. Eine diesbezügliche Tatsachenbestätigung führe daher zu einer Umkehrung der Beweislast zuungunsten des Verbrauchers. Dies rechtfertige - so der OGH mit Bezug auf stRspr (3 Ob 12/09z) und hL - eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
24. Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeber-Seite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst.
Hier verweist der OGH auf eine jüngst ergangene ähnliche Entscheidung (3 Ob 12/09z): Die Klausel sei demnach zulässig. Dort hatte der 3.Senat eine vergleichbare Klausel mit dem Argument gebilligt, dass sich § 10 Abs 1 KSchG ausschließlich auf Beschränkungen einer vom Unternehmer erteilten Vollmacht beziehe. Ob aber überhaupt eine solche Vollmacht vom Leasinggeber erteilt worden sei, müsse jeweils im Individualprozess geklärt werden. Auch führe die Klausel zu keiner Beweiserschwerung für den Verbraucher, weil ihn die Beweislast (auch ganz unabhängig von der Klausel) für die Erteilung der Vollmacht durch den Leasinggeber treffen würde. Das Klagebegehren wurde daher vom OGH abgewiesen.
OGH 8.9.2009, 4 Ob 59/09v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien