Der klagende Konsument hatte im Jahr 2008 von einem spanischen Unternehmen eine Gewinnzusage erhalten, darin war festgehalten: "Bestätigter Sofortgewinn: EUR 17.000,--. Sie sind der gesuchte Gewinner des Checks, wenn sie innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringen können, dass sie die Glücksmarke mit der gewinnenden Glücksstadt haben." Das Unternehmen warb auf der Vorderseite des Schreibens in großen Blockbuchstaben weiter damit, dass der Versand des Schecks garantiert und die Auszahlung der Gewinnsumme von der Direktion genehmigt sei. Nur in einem kaum lesbaren Hinweis am Blattrand stand ein Verweis auf die Teilnahmebedingungen, welche auf der Innenseite des Kuverts, mit dem die Unterlagen übersandt wurden, zu finden waren.
Dem Kläger war mit weiterem Schreiben des Unternehmens die Gewinnmarke geschickt worden, deshalb forderte er seinen Gewinn bei dem Unternehmen ein. Gemeinsam mit den Gewinnzusageunterlagen war ihm zudem ein Warenkatalog übersendet worden. Im Zuge der Gewinnanforderung bestellt er drei der dort offerierten Produkte. Das beklagte Unternehmen lehnt die Erfüllung der Gewinnzusage ab, mit der Begründung, dass es sich erkennbar nur um unverbindliche Werbung gehandelt habe.
Das Handelsgericht verurteile das Unternehmen, seine Gewinnzusage einzuhalten. Nach der zu § 5j KSchG ergangenen Rechtsprechung genügt es, dass ein Verbraucher aufgrund der unklaren, missverständlichen oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung seinen bereits erfolgten Gewinn ernsthaft für möglich halten durfte. Wird sodann auf der Vorderseite der Gewinnzusage in deutlich hervorgehobener Weise die Gewinnzusage mitgeteilt, so muss auf weitere, die Zusage einschränkende Bedingungen in ausreichend deutlicher Weise hingewiesen werden.
Genau dies war aber nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgt. Denn zum einen war der Hinweis auf die Teilnahmebedingungen leicht zu übersehen, zum anderen müsse ein verständiger Verbraucher nicht in Betracht ziehen, die Teilnahmebedingungen auf der Innenseite eines Kuverts zu suchen. Das beklagte Unternehmen wurde deshalb antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 23.3.2012, 20 Cg 106/09f
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Klagevertreter: Dr. Beneder Rechtsanwalts-GmbH