Eine Konsumentin hatte im Jänner 1996 aufgrund einer von Figurella verschickten Broschüre, die u.a. Aussagen enthielt wie "dass man ohne Hunger und übermäßiger Anstrengung den Körper modelliert.", weiters "es werden nur generelle Ernährungsrichtlinien gegeben, die letztlich in Harmonie mit der Aktiv-Sauerstoff-Methode und der TPM Methode zu den sicht- und messbaren Erfolgen führen", ein Beratungsgespräch in dem gegenständlichen Institut absolviert.
Konsumentin will vom Vertrag mit Figurella zurücktreten
Das "Drei-Komponenten-Programm" von Figurella setzte sich konkret aus einer Sauerstoffbehandlung, einem Bewegungsprogramm und der Beachtung bzw. Einhaltung einer gesunden und bewussten Ernährung zusammen. Am Ende des Beratungsgesprächs unterfertigte die Konsumentin einen Vertrag über ATS 39.000,-- für 60 Behandlungen, wobei eine garantierte Zentimeterabnahme von 60cm zugesagt wurde.
In der Folge versuchte die Verbraucherin erfolglos vom Vertrag zurückzutreten.
Auf Ersuchen der Beklagten richtete der VKI am 29.4.1996 ein Schreiben an die Klägerin, worin die Rechtsansicht vertreten wurde, die Beklagte sei berechtigt, den Vertrag wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums anzufechten und die Klägerin wurde aufgefordert mitzuteilen, dass die ergangenen Mahnungen gegenstandslos seien; weiters wurde die Rücküberweisung der bereits gezahlten ATS 3000,-- verlangt. Der VKI erhielt auf sein Schreiben keine Antwort, auch die Beklagte hatte keinen Kontakt mehr zur Klägerin.
Figurella wartet Verjährungsfrist ab
Figurella klagte den vereinbarten Preis erst ein, nachdem die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Irrtumseinrede abgelaufen war, jedoch noch vor Verjährung der eigenen Forderung.
Der VKI übernahm - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - die Ausfallhaftung für Prozesskosten.
Das Bezirksgericht Linz verneinte die Möglichkeit einer Irrtumseinrede wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 877 iV mit § 1487 ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist für die Vertragsanfechtung wegen Irrtums schon mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen. Die außergerichtliche Geltendmachung ist nicht ausreichend.
Figurella verletzt Aufklärungspflicht
Jedoch bejahte das Gericht die Schadenersatzansprüche des fahrlässig in die Irre geführten Vertragspartners, die durch die Verletzung der Aufklärungspflicht der Klägerin entstanden sind, weil die von der Klägerin angebotene Behandlungsmethode in Form einer Ozon-Sauerstofftherapie, dem Bewegungsprogramm nach TPM und Beachtung bzw. Einhaltung einer gesunden und bewussten Ernährung, also genereller Ernährungstipps, nicht zu der garantierten Abnahme von 60cm führen kann.
Das Gericht sprach den Schadenersatzanspruch in der Höhe des negativen Vertragsinteresses zu, dh die Geschädigte ist so zu stellen, als ob der unrichtige - durch die Verletzung der Aufklärungspflicht entstandene - Eindruck nicht entstanden wäre. Der Anspruch besteht daher in der Höhe des Klagebegehrens. Dieses war daher im Ergebnis abzuweisen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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