Eine Konsumentin wurde im Jahr 1996 von Figurella auf Zahlung des Werklohnes in Höhe von öS 32.850 geklagt. Nach Erheben des Einspruches, in dem die Konsumentin gesundheitliche Probleme und Irrtum einwandte, wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die Gegenseite hat in weiterer Folge aber einen Fortsetzungsantrag gestellt.
VKI übernimmt Ausfallshaftung
Um den Anspruch der Gegenseite abzuwehren, wurde von seiten des VKI - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - die Ausfallhaftung übernommen.
Ozon und Wärmebehandlung machen nicht schlank
Ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen führte aus, dass die Behandlungsmethode der Klägerin nicht geeignet sei, die vereinbarte Gewichtsreduktion herbeizuführen. Die Klage von Figurella wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Erstgericht führte aus, dass sowohl die Ozonbehandlung als auch die Wärmeapplikation für die Reduzierung des Körperumfanges wirkungslos sei und sich die Beklagte diesbezüglich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe.
Der Berufung der Gegenseite wurde nicht Folge gegeben.
Der VKI hat - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - gegen Figurella nunmehr auch eine Klage wegen irreführender Werbung eingebracht.