Die AK Salzburg hat uns erneut ein rechtskräftiges Urteil in Sachen Figurella International übermittelt. Im vorliegenden Fall erklärte die Verbraucherin vor Unterschreiben des Vertrages, dass sie noch ihren Vater um Zustimmung fragen müsse. Die Figurberaterin drängte zur Unterschrift und erklärte, der Vertrag könne auch später noch storniert werden, falls der Vater nicht einverstanden sei.
In der Folge stimmte der Vater dem Vertrag auch nicht zu. Die beklagte Verbraucherin ersuchte nun aber vergeblich um Stornierung.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Angestellte von Figurella zum einen die beklagte Verbraucherin in Irrtum geführt habe, da im Vertragstext eine von ihr zugesagte Stornomöglichkeit nicht vorgesehen war. Der Vertrag können daher bereits wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB angefochten werden. Darüber hinaus liege aber auch noch keine wahre Einwilligung vor, weil der Vertrag von der beklagten Verbraucherin nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vater geschlossen worden sei. Solange aber ein solcher Vorbehalt noch bestünde, könne von einer Willensübereinstimmung keine Rede sein. Ohne Genehmigung ihres Vaters wollte die Beklagte nicht gebunden sein. Da die Genehmigung verweigert wurde, kam keine gültige Vereinbarung zustande.
LG Salzburg 16.3.1998, 54 R 26/98g