Die Konsumentin kaufte in der Apotheke im Jahr 1999 eine Flasche Shampoo zur Vernichtung von Haarläusen. Nachdem sie die Gebrauchsanleitung gelesen, den Schraubverschluss von der Flasche und das Kopfhaar nassgemacht hatte, versuchte sie das Haarshampoo durch Drücken - ohne das Zäpfchen auf der Flaschenöffnung wegzuschneiden - direkt auf das Haar aufzutragen. Auf der Spitze des Zäpfchen war ein nadelstichgroßer Punkt zu sehen, sodass der Anschein einer kleinen Öffnung erweckt wurde. Da kein Shampoo aus der Flasche herauskam, drückte die Konsumentin an der Flasche, worauf der Plastikstoppel plötzlich wegflog und der Flascheninhalt in Augen und Mund spritzte. Im Krankenhaus wurden chemische Verletzungen der Hornhaut sowie Verätzungen der Mundschleimhaut festgestellt. Durch Warnhinweise auf der Außenseite der Flasche war zwar ersichtlich, dass es sich um ein reizendes und feuergefährliches Produkt handelte, allerdings wurde im Text der Gebrauchsanweisung nicht auf die richtige Vorgangsweise beim Öffnen der Flasche hingewiesen.
Produkt entsprach nicht den Sicherheitserwartungen
Mit Unterstützung des VKI - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - wurde der Hersteller des Parasit-Shampoos aus dem Titel der Produkthaftung erfolgreich auf Schadenersatz geklagt.
Das Erstgericht stufte den mangelnden Hinweis auf den Öffnungsmechanismus der Flasche als fehlerhaft ein. Die Gefährlichkeit der Verschlusskonstruktion war mangels gefahrenaufklärender Hinweise nicht erkennbar. Das Produkt entsprach daher nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen.
Die Gegenseite hat Berufung erhoben und darin ein 50% Mitverschulden der Konsumentin eingewandt. Der Berufung wurde nicht stattgegeben, da die Klägerin - so das Berufungsgericht - nicht damit rechnen musste, dass die Verschlusskappe bereits unter Anwendung von nicht allzu starkem Druck mehrere Meter weit fortgeschleudert wird und der Inhalt etwa 2 m weit aus der Flasche herausspritzt. Ein Mitverschulden wurde daher verneint.
Das Urteil ist rechtskräftig.