In der Überschrift des Artikels war zu lesen: "Kassen-Magnet Magnetfeldtherapie - sie soll angeblich Wunder wirken. Sicher ist: Rund und gesund werden die Geldbeutel der Gerätevertreiber und Ärzte, ernsthaft Kranke riskieren eine Verschlechterung ihres Zustands." Dem Artikel war eindeutig zu entnehmen, dass die Magnetfeldtherapie und das Vorgehen von MAS vom VKI jedenfalls äußerst kritisch gesehen wird.
Der OGH sah in der Verwendung der Abkürzung VKI in Zusammenhang mit der Werbung für die Magnetfeldtherapie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des VKI. Zwar bestehe kein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sofern dies durch bloße "Namensnennung" geschehe. MAS hingegen bezeichne den VKI in Verbindung mit einer konkreten Aussage, die der VKI über die Wirkungsweise von Magnetfeldtherapiegeräten gemacht haben soll. MAS bringe zum Ausdruck, der VKI bestätige die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei vier Indikationen vorbehaltlos und befürworte den Einsatz derartiger Geräte. Die Werbeaussage beeinträchtige die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers, weil sie im krassen Gegensatz zu der vom VKI vertretenen Auffassung bezüglich der Magnetfeldtherapie stehe und seine Glaubwürdigkeit als eines objektiven, nur Konsumentenschutzinteressen verpflichteten Vereins in Frage stelle, so der OGH, und bestätigte somit den Unterlassungsanspruch des VKI. Im Hauptverfahren hat der VKI sodann ebenfalls in erster Instanz gewonnen.
OGH 25.3.03, 4 Ob 14/03t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer